Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.10.1968 – 2 StR 475/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 475/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Horst c EEE aus Si» GE, zevoren au EEE 194: in 1 un
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
Zr
Bun
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom
29. Januar 1968 im Ausspruch über die Kosten des Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. März 1967 wegen Notzucht zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil am 4. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat erneut Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsnittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
I. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet der Ange-
klagte, daß er zum Termin vom 29. Januar 1968 erst am
23. Januar 1968 geladen wurde und daß er auf seine Befugnis, wegen Nichteinhaltung der Frist des § 217 Abs. 1 StPO Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, nicht hingewiesen wurde (§ 228 Abs. 3 StPO). Er kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Unbeschadet der Frage, ob der Angeklagte nach § 217 Abs. 3 StPO durch seine Einlassung zur Sache, noch dazu in Anwesenheit seines Verteidigers, auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat (vgl. BGH IM § 218 StPO Nr. 1; BGH MDR 52, 532 zu § 217 StPO), ist seine Rüge schon deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, daß das Urteil auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist beruht. Auch die Revision behauptet nicht, daß sich der Angeklagte bei rechtzeitiger Ladung anders hätte verteidigen können.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der jetzt verhängten Gefängnisstrafe richtet. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind zwar knapp, aber ausreichend; sie lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer durfte insbesondere strafschärfend berücksichtigen, daB der Angeklagte sein Opfer zum Geschlechtsverkehr im Kraftwagen gezwungen hat, obwohl sich zur gleichen Zeit noch zwei weitere Personen, die Zeugin Jg und der Zeuge Vi, im Fahrzeug befanden: Daß sich der Angeklagte bedenkenlos sogar über die Gegenwart Dritter hinweggesetzt hat, kennzeichnet in besonderem Maße die Rücksichtslosigkeit, mit der er die Tat begangen hat. Für das Opfer bedeutete andererseits die Anwesenheit von Zeugen eine zusätzliche Demütigung und Erniedrigung.
Mit Recht rügt jedoch die Revision die Kostenentscheidung der Strafkamner. Obwohl der Kammer durch das Urteil des Senats vom 4. Oktober 1967 die Entscheidung auch über die Kosten der ersten Revision übertragen worden war, hat sie eine Entscheidung nur nach § 465 StPO getroffen, § 473 StPO aber unbeachtet gelassen. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Kostenausspruch führt. Eine Ermäßigung der Gebühr und Verteilung der Auslagen nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO a.F. lag hier mit Rücksicht auf die erhebliche Herabsetzung der Strafe von acht Jahren Zuchthaus auf fünf Jahre Gefängnis besonders nahe.
Die Straefkammer hat nunmehr über die Kosten sowohl der früheren wie auch der jetzigen Revision zu entscheiden. Für diese Entscheidung wird auf § 473 Abs. 4 StPO in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 513) hingewiesen.
In
III. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, daß die Strafkammer es versäumt habe, gemäß § 79 StGB aus der jetzt gegen ihn verhängten Strafe und einer Gefängnisstrafe von drei Wochen, zu der er am 11. Oktober 1966 verurteilt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden. Seine Ausführungen hierzu enthalten die Aufklärungsrüge. Diese ist
begründet.
Im Urteil des Senats vom 4. Oktober 1967 wurde die Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen seien. Die Kammer hätte sich durch diesen Hinweis veranlaßt sehen müssen, von Amts wegen über die Gesamtstrafenbildung zu entscheiden (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch den Hinweis unbeachtet gelassen. Die Entscheidung ist nunmehr nachzuholen (vgl. BGHSt 12, 1).
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten