Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.09.1968 – 1 StR 205/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sb
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1S1R.205/68 URTEIL
ur et
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Alfricd S EEE :.::; TED. geboren ar EEE 1951 in SEE / xro. NEE.
wegen Untreue u.a.
Ib
Der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestcellter in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Heidelberg vom 8. März 1968 wird aufgehoben.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidclberg vom 20. Oktober 1967
"2) dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO und wegen vorsätzlichen Vergehens gegen §§ 84, 64 GmbHG verurteilt ist; .
b) mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen II 4 und 7 der Ürteilsgründe;
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c) im Fall II 20 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Untreuc wegfällt;
d) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben in den Fällen II 20 und 22 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 23 Straftaten (Konkursvergehen, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung) zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren sowie zu Gelästrafen verurtcilt und ihn für fünf Jahre untersagt: sich im Finanzierungs- und Finanzierungsvermittlungsgewerbe zu betätigen. In 2 Füllen hat die Strafkammer ihn freige-
sprochen.
Ü
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I. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1967 rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich "die Verletzung materiellen Rechts" gerügt. Innerhalb der Frist des § 345 StPO ist eine weitere Beg&ründung nicht eingegangen. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die Entscheidung des Revisionsgerichts und zugleich die Wiedercinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Die Revision ist zulässig. Der Schriftsatz vom 27. Oktober 1967 genügt noch den Erfordernissen des § 344 StPO. Zwar fehlt, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ein ausdrücklicher Antrag. Es besteht indessen kein Zweifel, daß der Verteidiger das Urteil angefochten hat, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Damit ist den Erfordernissen des § 344 StPO genügt. (RGSt 56, 225). Da hiernach das Rechtsmittel bereits zugleich mit sciner Einlegung ordnungsgemäß begründet worden ist, war der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 8. März 1968 aufzuheben.
Für das Wicedereinsetzungsgesuch ist damit kein Raum.
II. Die Sachbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Erörterung. hedürfen folgende Punkte:
1. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens ist rechtlich nicht Zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten treffe als tatsächlichen Geschäftsführer der GmbH die in § 83 (und § 84) GmbHG umschriebene Verantwortung , entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 32, 38; 21, 101, 103). Daß der Angeklagte tatsächlicher Geschäftsführer war, legt dic Strafkammer rechtlich bedenkenfrei dar (UA S. 6, 8 - 10). Sie geht
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hierbei allerdings davon aus, daß er im Einverständnis "der" Gesellschafterin, nämlich sciner Ehefrau, gehandelt habe (UA S. 10); an anderen Stellen wird sie als einzige Gesellschafterin bezeichnet (UA S. 40, 41). Hierzu in Widerspruch scheinen die Bemerkungen des Urteils zu stehen, der ursprüngliche Mitgescllschafter Sa@9sei erst 1962 ausgeschicden und der Angeklagte habe nach seiner unwiderlegten Einlassung scinen Geschäftsamteil 'im Laufe des Jahres 1964 an Rechtsanwalt Dr. cz» abgetreten (UA S. 5, 11, 12). Indessen beeinträchtigt diese Unklarheit weder die Feststellung, daß der Angeklagte alle wichtigen Entscheidungen getroffen und nach außen und innen die Stellung eines Geschäftsführers eingenommen habe, noch den Schuldumfang seiner Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO. Daß alle Geschäftsamteile in der Hand seines Strohmanns (der Ehefrau) waren, ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 3, 32, 385 21, 101, 104). Der Angeklagte war auch verpflichtet, die schon versäumten Jahresbilanzen 1960
und 1961 alsbald nachzuhoien.,
Zum Verstoß gegen die Buchführungspflicht (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) stellt das Urteil weiter fest (VA S. 8), nur für das Kalenderjahr 1962 scien Geschäftsvorfälle gebucht worden, auch insoweit seien aber die Buchhaltungskonten nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und auch nicht in einem Buchungsabschluß zusammengefaßt worden. Das würde zwar für sich allein für ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO möglicherweise nicht ausreichen. Da aber für 1963 und 1964 nicht einmal die Geschäftsvorfälle aufgezeichnet worden waren, ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer insgesamt einen Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angenommen hat.
sb
Wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 40), hat der Angeklagte das Vergehen gegen § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO fahrlässig begangen. Der Senat ergänzt insoweit den Urteilssatz. Die Annahme einer einheitlichen Tat beschwert den Angeklagten nicht. Der Urteilssatz wird entsprechend den Urteilsgründen (UA S. 40, 41) weiter dahin ergänzt, daß der Angeklagte das Vergehen gegen §§ 84, 64 GmbHG vorsätzlich begangen hat.
2. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fail II 4 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Dr. HD hatte dic Wertpapiere dem Angeklagten ausdrücklich zur Beleihung überlassen und war sogar mit deren Veräußerung einverstanden, denn er hatte den Umtausch mit anderen Papieren erlaubt. Demnach könnte ein reueverhältnis nur in besonderen Abreden darüber gefunden werden, daß die Kurzfristigkeit der Beleihung (4 bis 8 Wochen) durch besondere Maßnahmen gesichert werden sollte, Hierüber verlautet nichts im Urteil. Vielmehr fällt auf, daß Dr. HE scnm Angcklagten im August 1962 weitere Wertpapiere gab, obwohl die vorgesehene Rückgabefrist ° für die am 12. Juni 1962 zur Verfügung gestellten Schuldver&chreibungen bereits abgelaufen war. Es hätte aber auch näherer Darlegungen dazu bedurft, daß der Angeklagte nach den Wörstellungen beider Parteien in der Lage gewesen wäre, in so kurzer Zeit die zur Verfügung gestellten oder
andere günstigere Wertpapiere zurückzugeben.
Wenn Dr. HlBrierauf vertraute, so legt andererseits das Verhalten des Angeklagten die": - vom Landgericht bei der rechtlichen Würdigung angedeutete (UA S. 44) - Möglichkeit nahe, daß er von vornherein nicht vorhatte,
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sich an die vereinbarte Rückgabefrist zu halten; denn er verpfändeteo-die.Papiere. alsbald‘ nach. Empfang: zur: Beschaffung. oder Absicherung: dringend: benötigter: Geschäftskredite (UA'S. »16)..ohne dieiAbbicht:zeitgerechter Rückgabe. In diesem Fall wäre nur Betrug, nicht aber Untreue gegeben.
3. Im Fall II 7 der Urteilsgründe nimmt das Landgericht an, durch Rechtsgeschäft sei ein Treueverhältnis zwischen dem Angeklagten und Dr. CE besründet worden, ‚Die zugrunde liegenden Feststellungen (UA S. 20) sind indessen nicht widerspruchsfrei. Das Urteil teilt mit, im September 1963 habe Dr. CB ein Darlehen Zus_um Zug gegen Lerausgabe eines wrunäschuldbriefs versprochen;
"in de Folgezeit" habe er den Betrag ausgezanlt, ohne
- jedoch den Brief zu erhalten. Nach Eintragung der Grundschuld im Juni 1964 tras sie der Angeklagte alsbald zur Sicherung eines Kontokorrentkreditis an einen anderen Gläubiger ab. Offenbar wurde also die ursprüngliche
Abrede einer Leistung Zug um Zug abgeändert; andernfalls hätte Dr. GEB ohne Herausgabe des Briefes nicht gezahlt. Über eine neuc Vereinbarung anderen Inhalts, die eine Treuepflicht hätte begründen können, ist aus dem Urteil nichts ersichtlich. Es 1äßt sich deshalb nicht beurteilen, welche Rolle nach der neuen Vertragslage die Übertragung des Grundschuldbriefs spielen sollte, ob also etwa eine hierauf bezügliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch den Angeklagten den Hauptgegen- ‚stand der Rechtsbeziehungen bildete. Ohne solche besondere Abrede war die Nichtübertragung des Grundschuldbriefs bloß die Nichterfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung:
Die Verurteilung wegen Untreue muß deshalb aufgehoben werden. Sollte der Angeklagte bei Auszahlung des Darlchens für einen späteren Zeitpunkt den Grundschuld-
brief als Sicherung versprochen haben in der vorgefaßten Absicht, die Grundschuld nach ihrer Bestellung abredewidrig anderweitig zu verwenden, so käme eine Verurteilung wegen Betrugs in Betracht.
4. Im Fall II 20 der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der WIFAG keinen Bedenken; ihr Schaden lag jedenfalls darin, daß sie für ihren Rückzahlungsanspruch die erwartete dingliche Sicherung nicht erhielt. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber PP ist jedoch ebenfalls als Betrug, nicht als Untreuc anzusenen. Denn als der Angeklagte seinen Kunden zur Unterschrift der Darlehensamträge veranlaßte, handelte er nach den Feststellungen (UA S. 34) in der vorgefaßten Absicht, beide Anträge weiterlaufen zu lassen. Die Täuschung, die die Vermögensbeschädigung P@@s (die Belastung mit zwei Zahlungsverpflichtungen) zur Folge hatte, nahm der Angeklagte also schon bei der Einleitung seiner Rechtsbeziehungen vor. Für eine Beurteilung als Untreue (begangen durch das weitere Verhalten des Angeklagten) igt daher kein Raum.
Der Scnat bringt deshalb die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue in Wegfall. Bestehen bleibt der Schuldspruch wegen zweier in gleichartiger Tateinheit zum Nachteil der WIFAG und zum Nachteil Ps begangener Vergehen gegen § 263 StGB. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen,
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weil sich der Angeklagte, der den Sachverhalt eingeräumt hatte, gegenüber dem Vorwurf des Betrugs nicht anders hätte verteidigen können. Die für diesen Fall festgesetzte Einzelstrafe muß aufgehoben werden.
5. Das Landgericht sieht im Fall II 22 der Urteilsgründe (UA S. 36, 37) in dem Vorgehen des Angeklagten, der nach dem Urteilszusammenhang zur Empfangnahme der Darlehensvaluta ermächtigt war, eine Treuwidrfigkeit: sowohl gegenüber der WB als auch gegenüber seinem Kunden RD» durch das er das Vermögen beider gefährdctes die Strafkammer nimmt deshalb offenbar zwei (tateinheitlich begangene) Vergehen gegen § 266 StGB an. Rechtlich zutreffend ist die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil Rs; er geriet durch das Verhalten des Angeklagten in die Lage, einen Betrag zurückzahlen zu müssen, den er nicht erhalten hatte. Hierin lag nicht nur eine Gefährdung, sondern einc unmittelbare Schädigung scines Vermögens. Dagegen büßte die vo durch die pflichtwidrige Einlösung ihres Schecks keine Rechtsposition einz sie behielt den Rückzahlungsanspruch gegen RB. Auch fehlt es an Feststellungen über ein Treueverhältnis zur WB»
Der Schuldspruch wegen Untreue kann hiernach zwar aufrecht erhalten bleiben; jedoch ist der Strafausspruch wegen des geänderten Schuldumfangs aufzuheben.
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6. Im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Schuldsprüche in den Fällen II 4 und 7 und die Strafaussprüche in den Fällen II 20 und 22 haben die übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten becinflußt; diese können deshalb bestechen bleiben. Aufgehoben werden muß dagegen die Gesamtstrafe. Das hat zur Folge, daß auch über das Berufsverbot neu zu entscheiden ist.
Hübner Seibert Fischer
Lo esdau Pfeiffer