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BGH Entscheidung vom 19.11.1957 – 1 StR 445/57

1. Strafsenat

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den kaufmännischen Angestellten Beinrich Ü am» aus

TB, zehoren an > 1913 in Cap Schlesien,

wegen gemei.nschaftlichen Betrugs 1.«R. U. hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in ders vom 19. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Werner

[= chter Martin esrichter Dr. Hübner chier Dr. Eengsberger

E isitzende Richter,

Oberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof a

s18s Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des Landgerichts Nürnperg-Fürth vom 22.Mai

1957 mit den Fesistellungen aufgehoben:

1, soweit es ihn betrifft,

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2. soweit der Mitangeklagte & im Falle III 2) der Urteilsgründe (Mi -— fingierte ..

Aufträge) verurteilt worden Ist und im Ausspruch über die ihn beireffende Gesamtsirafe; jedoch bleibt die Finziehung des Führerscheins.

bestehen.

Im Umfangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten. des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückver-...

wiesen,

Von Rechts wegen

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en dessen: Forderung. in ihren wirklich ıen Bestände

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Die Revision des Angeklagten ist auf seine Verurteilung.

wegen Betrugs in Rückfall beschränkt. Sie ergreifüi aber auch den Schuldsenruch wegen der tateinheitlich begangenen

Urkundenfälschung. Das Rechtemittel ist hegrüändet.

1. Da nicht geklärt ist, ob der Generalvertreier 3 dem Htangeklagten ca e Provision für Ale erdachten - sa

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Aufiräge ausbezahlt oder mit dessen Verbindlichkeiten verrechnete, ist von dieser letztgenannten n Höglichkkeit als

der dem Angeklagten günstigeren auszugehen. Dann fehlt

es jedoch an der zureichenden Feststellung eines Vernögensschadens. Denn durch eine bloße Verrechnung mit. Schulden ces CB .röe BEER oder die von ihm vertretene Firma a ic ohne weiteres geschädigt. Ein Schaden

köunte etwa angerommen werden, wenn die Verrechnung ein Guthaben für ) SrEad das er nun jederzeit abheben ‚konnte, oder wenn sie wenigstens seine Schuld ganz oder

doch soweit tilgte, daß Ate. nächöte Provisionsgutschrift ihm ein jederzeit verfügbares Guthaben verschaffte. Verblieb er aber in einer. Schuld, so könnte eine Schädigung seines Gläubigers allenfalls darin lisgen, daß die Gut-

m Nachweis nötigte,

efährdete, etwa ‚weil sie ihn ® ‘a daß er sie ohn 10 rechi ‚lichen Grund gewährt hatte. ‚Auck: ‚dann. wäre aber, Voraussetzung, „gaß di ie Forderü Bere ‚des. Gläubi-

überhaupt..

sinen.Yor wgehemer“ Hesse, ala = ‚gekenenen

sich in schlechten Vernögensverhältnissen, war schon früher Ai

Al in Konkurs geraten und hatte im Sommer 1954 kurz vor der v

at den Offenbarungseid geleistet. Auch Jetzt Ist er ver-Nögenslos und schwer verschuldet, Wöglicherweise ist sber der Angeklagte, der Cgun auren Gie er zäge zu Provision verbeller wollte

Ob und in welchen Uafange gegen ihn ein Berufsverbot auszusprächen ist, wird die © Rechtsprechung dafür entwicke

442/55 von I. November 1955 bei Dellines »v KDR 1956, 145 zu 5 42 4) neu zu prüfen haben. Dabei Ist zu berücksichtigen, daß nach’ § 42 1 StGB die Ausübung nur desjenigen

Berufes. Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt werden e 8 8

22 kann, in dem sich. der Täter des fläbrauchs oder einer i groben Pfiichtverletzung schuldig gemacht hat, und zwar gerade. durch die abzuurteilende Tai (RGSt 58, 3975 BGE 1 SUR 420/55 vom 6. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 144

zu. 42 ı 59:03).

Bu IT. Die Aufhebung. des Urteils erstreckt sich auf den insoweit. als Mittäter verurteilten Mitangeklagten ]

(8.357 StPO), somi ‚sirafe. Dagezen bleibt der Ausspruch Über die kinziehung

c auch auf äile diesen betreffende Gesamt-

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