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BGH Entscheidung vom 14.11.1961 – 5 StR 453/61

5. Strafsenat

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5 StR 453/61 2180 032

he

wegen gemeinschaftlichen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter kayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten RB

Ho. CE un: KEE ira das Urteil des

Landgerichts in Berlin vom 14.0ktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte 9 in den Fällen II A, 12 und 13, die Angeklasten Hop und moin in den Fällen 12 und 13 und der Angeklagte > im Fall,15 der Urteilsgründe verurtsilt worden

sind,

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b) hinsichtlich aller Strafausspriche, 2. Die weitergehenden Revisionen der An-

geklagten Ri und Ho erden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurück-

verwiesen,

- Von Rechts wegen -

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- 3 —-

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ri wegen Betruges in fünf Fällen und wegen Rückfsllb.truges in einem Fall, den Angeklagten Ho wegen Betruges in drei Fällen, den Angeklagten HOW vezen Betruges in zwei Fällen und den Angeklagten KEEW u: sen Betruges in einem Fall verurteilt.

Die Revisionen der vier Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Revisionen der Angeklagten He una KÜEW haben in vollem Umfang, die Revisionen der Angeklagten Rgwpund HD teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revisionen der Angeklagten Re und Hoi» meinen, § 261 StPO sei verletzt worden, weil die auf Seite 13 UA zum Fall II 4 der Urteilsgründe mitgeteilte Abrechnung der Haus- und Grundstücksverwaltung VB nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen, Die Abrechnung kann dadurch in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, daß sie dem Angeklagten Rep vorgehalten und ihr im Urteil festgestellter Inhalt von ihm als richtig anerkannt worden ist. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig. Es braucht in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden.

2. Die von allen vier Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in den Revisionsbegründungen die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Ansicht der Revisionen zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).

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_ 4 pr Il. Die Sachrügen sind teilweise begründet.

1. Verurteilung der Angeklagten Re und Hole wegen Betruges (Fall II 4 der Urteilsgründe). Die Verurteilung des Angeklagten Ho ist frei von Rechtsirrtum. Was dic Kevision dieses Angeklagten hierzu vorträgt, greift nicht durch.

Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Home die Forderung der Firma RöWWB auf Bezahlung des Kaufpreises für das von ihm in eigenem Namen bestellte Holz von vornherein nicht bezahlen wollte. Es kommt daher nicht darauf an, ob er begründete Hoffnung hatte, zu Geld zu kommen.

Das Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten Hole in rechtlich einwandfreier Weise fest. § 263 StGB setzt keine Schädigungsabsicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß der Täter mit unbedingtem oder bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte HolB zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hatte. Es sagt auf Seite 12 UA zwar, der Angeklagte Hof habe sich darauf verlassen, daß der Angeklagte to Je Kaufpreis bezahlen werde. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte Hof damit rechnete und billigte, RP weräe den Kaufpreis nicht bezahlen können. Daß er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie auch billigste, stellt das Urteil auf Seite 13 UA fest.

Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß im Urteil gesagt wird, der Angeklagte TEE habe sich damit verteidigt, daß er mit:Honorareingängen von der Hausund Grundstücksverwaltung MEWB gerechnet habe. Das ‘Urteil stellt auf Seite 13 UA fest, daß diese Eingänge nicht ausgereicht hätten, den Kaufpreis für das Holz zu bezahlen, weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten Tg aus ihnen sein eigener Lebensunterhalt bestritten sowie seine Angestellten und andere alto und neue Gläubiger

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bezahlt werden sollten, und daß der Angeklagte How; der die finanziellen Verhöltnissc des Angeklagten B ] kannte, das wußte.

Die Verurteilung des Angeklagten RB hat dagegen keinen Bestand. Wer lediglich einen anderen, der von ihm nicht abhängig ist, veranlaßt, sich durch Betrug Gegenstände zu verschaffen, die dieser ihm überlassen soll und auch überläßt, ist nicht notwendig Mittäter bei dem Betrug des anderen. Es kann ihm die für einen Mittäter erforderliche Mitherrschaft über dic Betrugstat fehlen. Die bisherigen Feststellungen enthalten keine Tatsachen, die die Auffassung rechtfertigen können, daß der Angeklagte rg eine Tatmitherrschaft hatte.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung bei gleicher Sachlage prüfen müssen, ob der Angeklagte RBB sich der Anstiftung zum Betrug und der Hehlerei schuldig gemacht hat (zu letzterem vergl.BGHSt 7,134).

2. Verurteilung des Angeklagten Ri wegen

Betruges in zwei Fällen (Fälle II5 u

der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges in einem Fall (Fall II 8 der Urteilsgründe).

Die. Verurteilung in diesen Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision des Angeklagten REED keine näher ausgeführten Einwendungen.

3. Verurteilung der Angeklagten TB, Ho

und HöB wegen Betruges (Fall II 12 der Urteilsgründe). Die Verurteilung der drei Angeklagten hat keinen Be-

stand.

Zu Unrecht wenden die Revisionen sich allerdings gegen die Auffassung der Strafkammer, daß die drei Wechsel, die der Angeklagte Bi = A ] gefälligkeitshalber ausstellte und die der auf Seite 27 UA als zahlungsschwach bezeich-

nete Angeklagte Hoi akrzeptierte, keine Warenwechsel, sondern Finanzwechsel waren. Es heißt zwar auf Seite 26 UA,

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der Angeklagte HB 1.0: aic Wechsel dem Angeklagten HOEEEB zegeven, damit dieser dafür Material liefere. Die Feststellungen enthalten aber keinen Anhalt dafür, daß HC auch Material gelicfert und hierdurch Forderungen gegen HE erworben hnt. Das Urteil stellt vielmehr auf Seite 27 UA fest, daß den Wechseln echte Forderungen nicht zugrunde lagen.

Die Verurteilung der Anscklagten wegen Betruges muß jedoch schon deshalb aufgehoben werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen an einer Täuschung im Sinne des | ) 263 StGB fehlt. Die Strafkummer hat eine von dem Angeklagten HölB nit Wissen und Billigung der angeklagten A unc EEE verübte Täuschung darin gesehen, daß IWW, an den der Angeklagte Höbäis Wechsel weiter gab, und spätere - im Urteil nicht näher bezcichnete - Wechselinhaber in den irrigen Glauben versetzt worden seien, die Wechsel seien Warenwechsel. Das ist nicht frei von Rechtsirrtun,

Daß der Angeklagte HB bei der Weitergabe der Wechsel an IB ausdrücklich erklärt hätte, es handele sich um Warenwechsel, stellt das Urteil nicht fest. Wer einen von ihm ausgestellten und von einem anderen akzeptierten Wechsel weitergibt, erklärt damit auch nicht ohne weiteres durch schlüssiges Verhalten, daß der Wechsel ein Warenwechsel sei..Der Angeklagte HS könnte daher allenfalls durch Unterlassung getäuscht haben. Eine Unterlassung steht aber einem strafbaren Tun nur gleich, wenn der Unterlassende rechtlich verpflichtet ist, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte HÜlWPrechtiich verpflichtet gewesen wäre, fe ] darüber aufzuklären, daß die Wechsel keine Warenwechsel waren. Eine solche Rechtspflicht versteht sich nicht von selbst, ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus jedem Wechselbegebungsvertrag. Sie könnte hier allerdings durch schon längere Zeit bestehende geschäft liche Beziehungen zwiscchen dem Angeklagten Ho und

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ID pesründet gewesen sein. Was das Urteil hierzu sagt, genügt indessen nicht, um dic Frage nach äcm Vorhandensein einer Rechtspflicht des Angeklagten Hl zur Unterrichtung des IB abschlis3end beantworten zu können. Entsprechendes gilt für die Weitergäbe der Wechsel an spätere Wechselinhaber. Daß IB iiber die Zahlungsfähigkeit der Wechselschuldner getäuscht worden wäre, sagt das Urteil nicht. Es kann auch nicht ohne weiteres dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden,

Die bisherigen Feststellungen lassen außerdem nicht erkennen, ob | durch den erwähnten Irrtum zu einer sein Vermögen mindernden Vermögensverfügung veranlaßt worden ist. Das Urteil sagt in demjenigen Teil der Urteilsgründe, der den festgestellten Sachverhalt mitteilt, nur, daß LU» die Wechsel, die er von dem Angeklagten Hof erhielt, seinerseits weiter indossierte. 35 fehlt die Feststellung, daß er durch die Begebung der Wechsel an ihn zu einer Lei-

"stung an den Angeklagten HOP bestimmt worden ist.

Diese fehlende Feststellung wird auch nicht dadurch ersetzt, daß es bei der rechtlichen Würdigung heißt, die durch Täuschung bewirkte Leistung der Wechselnehmer gegen die Gefälligkeitsakzepte hätten zu einer Vermögensgefährdung der Wechselnehmer geführt. Das Urteil sagt nicht, wann Ian den Angeklagten Hofe stwas geleistet hat. Es läßt daher die Möglichkeit offen, daß er bereits geleistet hatte, als er die Wechsel erhielt. Entsprechendes gilt für die späteren Wechselinhaber.

Die Strafkammer wird bei ihrer erneuten Entscheidung beachten müssen, daß § 263 StGB die Absicht des Täters voraussetzt, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muß mit dem Vermögensschaden des Verletzten sachgleich sein.

Die Verurteilung des Angeklasten R@Wnat weiterhin auch deshalb keinen Bestand, weil der bisher festgestellte Sachverhalt, ebenso wie in dem oben unter II 1 erörterten Fall II 4 der Urteilsgründe, keine Tatsachen enthält, die eine Tatmitherrschaft dieses Angeklagten ergeben.

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Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob dur Angeklagte Rp sich der Anstiftung zum Betrug schuldig gemacht hat.

4. Verurteilung der Angcklagten Rp. Top. son und K wegen Betruges (Fall II 1 der Urteilsgründe).

Die Verurteilung der vier Angeklagten hat keinen Bestand.

In diesem Fall ergibt das Urteil zwar einc mit Wissen und Billigung der übrigen drei Angeklagten vorgenommene Täuschungshandlung des Angeklagten HC ‚ der die von ihm ausgestellten und von dem Angeklagten Hofe zefälligkeitshalber akzeptierten Wechsel bei der Berliner Volks- ! bank diskontieren ließ. Wer einen Wechsel bei einer Bank ulL diskontieren läßt, erklärt in aller Regel - wenn nicht ! ausdrücklich, so doch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten -, daß der Wechsel ein Warenwechsel sei. Dies folgt

aus der Erwägung, daß Banken grundsätzlich nur Warenwechsel, nicht aber Finanzwechsel diskontieren, Umstände, die hier eine Ausnahme rechtfertigen könnten, läßt das Urteil nicht erkennen.

Es fehlt aber an hinreichenden Feststellungen darüber, ob die Angeklagten einen Schädigungsvorsatz hatten. Das Urteil geht auf Seite 30 UA davon aus, daß der Angeklagte KB auf dessen Veranlassung das Wechselgeschäft getä- | tigt wurde, berechtigte Hoffnungen auf Auszahlung eines I* ihm von dritter Seite zugesagten Darlehens hatte und für den Fall der Auszahlung des Darlehens bereit war, für die Einlösung der Wechsel einzustehen,. Dies schließt zwar nicht aus, daß die Wechsel, die keine Warenwechsel, sondern

Finanzwechsel waren, keinen Ausgleich für den Geldbetrag darstellten, den die Volksbank bei ihrer Diskontierung weg- N gab. Es begründet aber Zweifel am Schädigungsvorsatz der Angeklagten. Die Feststellungen des Urteils räumen diese Zweifel nicht aus, Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte KW und auch die übrigen Angeklagten überzeugt waren, KB könne und werde dafür sorgen, daß die Wechsel eingelöst würden. |

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Die Verurteilung der angeklagten Kg vun: rgwnat außerdem auch deshalb keinen Bestand, weil die bisherigen Feststellungen keine Tatmitherrschaft dieser beiden Angeklagten ergeben,

Die Strafkamner wird in dar n.:uen Hauptverhaänäilung gegebenenfalls prüfe. züssen, ob der Arscklagte rn sich der Anstiftung zum Betrug und der Angeklagte Tg» der Mittäterschaft bei dieser Anstiftung oder der Beihilfe zu ihr schuldig gemacht haben. Dies kann dadurch geschehen sein, daß der Angeklagte Kg -usegen wer, als Kg den ihm, RB: bekannten Angeklasten Hin veranlaßte, die Wechsel zu akzeptieron.

5. Der Senat kann nicht zusschließen, daß die unter II 1,3 und 4 dargelegten Mängel auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben, die die Syrafkammer gegen den Angeklagten RW irn den Füllen II 5,6 und 8 und gegen den Angeklagten Ho in Fall II 4 der Urteilsgründe verhängt hat. Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Mayr