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BGH Entscheidung vom 21.10.1955 – 5 StR 433/55

5. Strafsenat

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inmnNamen des To) kes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Werne: D EEE zu: HOEE: geboren an MED 19:5 in u.

wegen Erregun® öffentlichen Ärgernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtohofs auf die

Verhandlung vom 18,0ktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwel tn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 21.Oktober 1955 für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Das Laxrdgsericht hat don Angeklag;en wegen Vergehens gegen § 183 SüGB zu einem Jahre Gefängni: verurteilt. Die Revision des Angeklagten zügt Verjietzung les sachlichen Rechte. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht meint die Revisi.ın, narh don Fesistellungen der angefochtenen Urteils habe dcr Angeklagte vsder die Tat öffentiich begangen, noch habe sein Vorsatz sich auf die Öffentlichkeit bezogen. Das angeficähtene Urteil beruht auf folgenden Feststellungen;

Der Angeklagte befuhr mit einem Mataäor--Lieferwagen die Emkendorfstraße in Othmarschen. 150 m kinter der Kreuzung mit dem Othmarscher Kirchenweg begegneten ihm zwei dreizehnjährige Mädchen. Sie bemutzten, wie auch der Angeklagte, die rechte Fahrbahnseite; sie befanden sich also von ihm aus linker Hand. Er hielt an und Gffnete, als sie auf etwa 10 m herangekommen waren, die Wagentür links neben seinem Platz. Die Tür öffnet sich, wie das Urteil es ausdrückt, "nach hinten". Gemeint ist, wie der Zusammenhang eindeutig ergibt, daß der Türverschluß vorn, die Türangel hinten ist, so daß dle teilweise geöffnete Tür den Blick von vorn in das Wageninnere freigibt. Die Mädchen sahen auch hinein, weil sie glaubten, der Angeklagte wolle sie nach dem Weg fragen. Er hatte seinen Hosenschlitz geöffnet und den entblößten Geschlechtsteil herausgeholt, den er ihnen zeigte, ohne etwas zu sagen.

Es handelt sich um eine "verhältnismäßig belebte" Durchgangsstraße. Im Augenblick der Tat war der Angeklagte jedoch mit den Kindern allein dort. Von der Fahrbahn aus oder vo:ı dem hochgelegenen Fußweg, der sich links vom Angeklagten befand, hätte man das Treiben des Ange&klagten beobachten können, wenn man sich vor dem Fahrzeug befand. Dort war aber niemand. Der Angeklagte hätte Bemutzer der Straße und des Weges, die sich v'n vorn näherten, recht-

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zeitig zenug bemerken können, um si:h ‘7 Ihnen nsch u verbergen. Aura wenn sie sich auf dem "aktamm oder auf dem Wege i...Yzs voı binden nöäherter, biisc 2 eia durch

den Rückspiege! ncch rechtzeitig schen können. Die Strafkamner hält dıe Tat nur deshalb für G2fentiich begangen, weil sich auf dem Fußweg rechts v;n ihn Tufgänger vunbemerkt von YiiSsn nähern konnten. Er höötn sie mur beobachten küöinen, wenn er aus deu rerhten ä=sitenfenster gesehen hätte; das tat er aber.nickt, Die Strafkamuer stellt auf Grund richterlichen Augenscheins fest, daß man von diesem Fußweg aus das Treiben des Angeklagten durch das rechte Seitenfenster hätte sehen können,

Es ist dem Angeklagten, worauf die Revisicn Gewicht legt, nicht widerlegt worden, daß er auf seiner Fahrt von der Kreuzung bie zum Tatort keine Passamten auf dem rechten Fußweg bemerkt. habe. Die Revisicn such“ darzulegen, die Tat habe sich 30 rasch abgespielt, daß sich in dieser Zeit unmöglich jemand von der Kreuzung bis in die Höhe des Wagens habe begeben können. Auf diese Berechnung kommt es jedoch nicht an: .

Das angefochtene Urteil stellt ‚tolgendes fest:.

"Der Angeklagte hat zunächst ‚beim Durchfahren der Straße nicht besonders. auf. die .Pußgänger:geachtet. Er will sich aber beim Anhalten "orientiert! ‚haben, daß auf der rechten Seite keins Fußgänger gingen.

Ein solches Orientieren war ihm aber nicht. möglich, da der Wagen rechts keinen Rürkenspiegel -

% und die Sicht nach hinten Gurch den Kastenvorbau des Wagens verdeckt war. Er hätte sich. also weit nach rechts aus Gem Wagen hinausbeugen müssen, um den Fußsteig hinter sich zu überblicken. Das hat er aber nicht getan; hierzı blieb auch in der kurzen Spanne zwischen dem Wehrnshren der Mädchen, Anhelten, Türöffnen und Euih]üßen keine Zeit,"

-Ah-

Die St:’afkammer geht alss nicht darcn aus, daß solche Fußgänger nur aus dem Otimarscher Kirchenweg hätten heiv:rkommen können, nachdem der Angeklagte diesen Weg gekreuss hatte. Vor solchen Fufgängern hätte er freilich einen Vorsprung von 150 m oder etwa 142 Minutzn gehabt. Vielmehr war er sich, als er die Tat beging, nicht darüber im klaren, ob sich auf dem Fußweg zwischen dsm Othmarscher Kirchenweg und den Tatort nicht schon Fußgänger in »i:"Svn;.auf ian zu bewegten, und ob sie ihn nicht vor Beendigung der Tat würden beobachten können. Er rechnete, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, mit dieser Möglichkeit. Darin liegt sein Vorsatz; übrigens ist das nicht, wie die Strafkammer annimmt, bedingter, sondern unbedingter Vorsatz. Denn es gehört nicht Zum äußeren Tatbestand des § 1§ 3 StGB, daß unbeteiligte Zuschauer wirklich zugegen sind; nur dann wäre ein Rechnen uit der bloßen Möglichkeit bedingter Vorsatz. Vielmehr genügt zur Öffentlichkeit dem äußeren Hergange nach die bloße Möglichkeit, daß Zuschauer erscheinen; deshalb ist das Bewußtsein von dieser bloßen Möglichkeit unbedingter Vorsatz mit Bezug auf die Öffentlichkeit. Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Angeklagte das Erscheinen solcher Zuschauer "billigte". Er kann gehofft haben, es werde niemand kommen; eine solche Hoffnung würde aber nicht die Erkenntnis ausschließen, daß jemand erscheinen könne, diese Erkenntnis allein macht den Vorsatz aus.

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Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre.

Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schnitt Börker

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