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BGH Entscheidung vom 01.04.1953 – 3 StR 512/52

3. Strafsenat

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ImNämen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schriftsteller Fritz G EEEENED zu: Ti

geboren am AMMMEEEEE 1914 in rum. wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr. Koeniger .

Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß %$ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter. der esanwaltschaft,

Justizangestellter rt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frenkfurt am Nein vom 24. März

1952 wird verworfen.

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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Re chts wegen

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Am 1. April 1951 °2zog der Angeklagte in der Frankfurter Gegend am linken Ufer der Nidda in der Nähe dreier noch nicht 14jähriger Mädchen seine Hose herunter und onanierte in hockender Stellung. Dabei bedeckte er sich mit seinem Mantel so, dass die Mädchen nicht sehen konnten, was er tat. Jedoch nahm der Feldschütze CE von einer über den Fluss führenden Brücke aus das Treiber des Angeklagten wahr, ohne allerdings, alle Einzelheiten zu- bemerken.. Er konnte zwar nicht dessen Geschlechtsteil sehen, wohl aber dessen entblösste Oberschenkel und nahm daran Anstoss.

Am 22. September 1951 machte es der Angeklagte ebenso in der Nähe des Biebererbergs bei Offenbach am Main. Er entblösste sein Gesäss und seinen Geschlechtsteil durch Herunterlassen der Hose und rieb einige Minuten an seinem Glied,

“ Vor ihm befanden 'sich in ungefähr 10 m Entfernung - aller-

dings durch ein Gehölz getrennt - drei Kinder im Alter von 8.-. 10 Jahren. Etwas weiter weg stand ein junges Mädchen.

- Die Kinder konnten das Tun des Angeklagten beobachten. Auch

ein hinter ihm in einem Garten anwesender Mann 'sah es. Diese vier Personen enpfanden das Vorgehen des Angeklagten als schamverletzend und hisiten sich "darüber auf.

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Auf Grund dieses Sachverhalte” Tor der Angeklagte wegen zweier Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt wor-

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Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen . Rechts. Er ist der Ansicht, dass es in beiden Fällen an

einer ausreichenden Feststellung des Vorsatzes fehle. - Ausserdem wendet er sich gegen die Bejahung des äusseren Matbestandes im ersten Fall.

1.) Zu dem letzten Punkt trägt die Revision vor, die am Niddaufer sitzenden Mädchen hätten nicht Ärgernis nehmen können, weil sie nichts gesehen hätten. Auch bei Ce sei kein Ärgernis erregt worden, weil er eine unzüchtige Handlung nicht wahrgenommen habe. Die vorherige Notdurft- ‚verrichtung d durch den Angeklagten sei ohne erkennbare geschlechtliche "Beziehung gewesen.

Damit greift die Revision zum Teil unzulässigerweise die Urteilsfeststellungen an. Zum anderen Teil liegen ihre Darlegungen neben der Sache.

a . . . Richtig ist, dass der Angeklagte vor der Ärgerniserregung seine Notdurft verrichtet hatte, Darin .hat aber die Strafkammer kein Verhalten im Sinne des § 1§ 3 StGB gefunden. Erst wegen der späteren Wiederentblössung hat sie ihn bestraft. nn

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Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dabei Onanierbewegungen ausgeführt hat. Ausserdem hat es angenommen, dass der Angeklagte sich aus seiner Hockstellung öfters aufgerichtet und ständig zu den am gegenüberliegenden Flussufer sitzenden, Mädchen geblickt hat.

Der Zeuge Cm konnte zwar den Vorgang nicht“ in allen Einzelheiten verfolgen, auch den Geschlechtsteil des

Angeklagten nicht sehen. Immerhin ermöglichten seine Aussage in "Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten genügend tatsächliche Feststellungen, welche die angefochtene, Entscheidung tragen.

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Darnach hat der Angeklagte durch die Teilentblössung seines Körpers das allgemeine Schau- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Der Umstand, dass er mit dem Mantel seinen Geschlechtsteil so bedeckte, dass dieser von den in der Nähe befindlichen Personen nicht gesehen werden konnte, steht der Auffassung der Strefkammer, der Angeklagte habe eine unzüchtige Handlung vorgenommen, nicht entgegen. Unter diesen Begriff kann selbst eine Betätigung fallen, die nach ihrer äusseren Gestaltung die gesohlechtliche Beziehung nicht erkennbar hervortreten lässt,

z.B. ein Schlag auf das bedeckte Gesäss (RGSt 67, 110). Erst

recht fällt darunter eine Handlung, deren äussere Form so geartet ist, dass sie die geschlechtliche Beziehung ohne weiteres zum Ausdruck bringt, mag sie auch zum Teil der Sicht entzogen sein. So war es hier. Der Angeklagte hat durch das Entblössen des Unterleibs und durch die Onanierbewegungen eine Unzuchtshandlung vorgenommen. Diese Handlung war, auch wenn die Onanierbewegungen als sölohe, infolge Bedeckung mit, dem Mantel nach aussen nicht in Erscheinung traten, geeignet, das Sittlichkeitsgefiihl der Allgemeinheit zu verletzen. Denn das Gesamtverhalten des Angeklagten zeigte deutlich, dass er,

als er sich zum zweiten Mal unter Entblössung seines Unterleibs in Hockstellung niederliess, dies nicht zur Verrichtung seiner Notdurft, sondern im Hinblick auf die in der Nähe befindlichen Mädchen, also in ‚geschlechtlicher Absicht tat. Dies wurde nementiich äurch das Öftere Aufrichten des Ange-

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klagten und durch das ständige Hinsehen zu den Mädchen erkenn-

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ügr, ein Verhalten; das dem Zeugen Girmann, wie aus den peststellungen des angefochtenen Urteils hinreichend klar „ entnehmen iet, als geschlechtsbetont auffiel, obwohl er

2 die Onanierbewegungen selbst nicht erkannt hat,

kuch das Merkmal der Defentzichkeit ist gegeben. Das

gun des Angeklagten konnte von unbestimmt weichen und wie- _

yjelen Personen bemerkt werden. Diese Personenmehrheit braucht®

nicht zugegen sein: Erforderlich ist nur, dass sie nach’ den

‘örtlichen Verhältnissen hätte zur Stelle sein können. Das

ist dem Urteil zu entnehmen, Ausser GOEb waren noch die . ‘ grei Mädchen am Tatort anwesend. Andere Personen konnten je-

derzeit in dessen Nähe erscheinen.

Der Angeklagte hat urch seine Handlüng ein Ärgernis er- \ regt: CUREEB hat daran Anstoss genommen, dass der Angeklagte | in nächster Nähe der Mädchen in schamverletzender Weise seine Hose heruntergelassen hat, so dass seine entblössten Oberschenkel sichtbar waren.‘ Die Verletzung des Anstandsgefühls

“ giner einzigen Person genügt. Dass sich die Tat nicht gegen ,„ sondern gegen die drei Mädchen gerichtet hat, macht ‚nichts aus (RGSt sl» won.

Die gegen die „ Annahme des Busseren Tatbestandes im er- ‚sten Fall erhobenen Bedenken sind, ‚ daher unbegründet.

‚Dass er in . meitin Fall erfüllt ist, ‚bedarf angesichts der eindeutigen Feststellungen keiner näheren Erörterungen. Insoweit hat die Rerision das Urteil nicht bemängelt.

2,) Auch die jestetellungen zur inheren Tatseite rechtfertigen die’ Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen.

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Zur Tatbegehung genügt bedingter Vorsatz. Der Angeklagte brauchte demnach im Bewusstsein des unzüchtigen Charakters seiner Handlung nur mit der Möglichkeit gerechnet zu

haben, dass seine Handlung von einem nicht durch irgendwelche ._ ‚Beziehungen zusammengehaltenen Personenkreis beobachtet

werden und dass jemand daran Ärgernis nehmen könne. Beides hat das Landgericht ohfie Rechtsifrtum bejaht. Es hat zwar die Verteidigung des Angeklagten für unwiderlegbar gehal-

ten, er sei bestrebt gewesen, seine Blösse vor der Kindern

zu bedecken oder seinen Standplats so zu wählen, dass ‚sie ihn seiner Meinung nach nicht hätten sehen können. Aber auf Grund der Beweiserhebung hat es festgestellt, der Angeklagte habe in ‚beiden Fällen billigend mit der Möglichkeit gerechnet, Seine Handlungen könnten jederzeit von einer unbestimmten Angahl anderer Personen wahrgenommen werden, wenn diese ihr Augenmerk auf ihn richten würden; ausserdem habe er die ‚Wöglichkeit ( der. Ärgerniserregung gekannt und gebil-

ligt.

a) Zum ersten Vorfall macht die Revision geltend, der als erwiesen erachtete Sachverhalt, gebe ‚keinen Anhalt für eine Annahme des ‚Angeklagten, seine. päzliähtigen Handlungen hätten von anderen Personen bemerkt. werden können, .und ebenso-

wenig für ein ' beupssten, Inkaufneimen. dieser Möglichkeit.

Damit kann ıder. Besähwerdeflärer nicht durchdringen. Vorseichtsmassregein des Fäters schliessen sein Bewusstsein von der Öffentlichkeit. seines Tuns und der Möglichkeit des Ärgernisgebens nicht aus, deuten vielmehr eher darauf hin. Abgesehen davon handelt es sich bei der Bejahung des bedingten Vorsatzes um eine Frage der Beweiswürdigung, le der Nachprüfung des Revisiönsgerichte nicht unterliegt., Im

pteil sind die für die innere Tatseite wesentlichen Tatgehen enthalten. Die daraus gezogene Folgerung, der Ange-

" agte habe in Anbetracht der Örtlichkeit und der von meh-

‚geren. Seiten her gegebenen Beobachtungsmöglichkeit die Tat

;t bedingtem Vorsatz verübt, ist kmapp, indes ausreichend

pegründet. Die Behauptung der Revision, es fehle für diese

geurteilung an einer Grundlage, widerspricht dem Urteilsinhalt» wonach die gesamte Yürdigung des. ersten Falles sich auf die Einlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeu-

p- E,) atuist. Der Einwand int daher unbeachtlich.

p) Sicht anders verhält es sich mit dem Norbringen- der Reyision zu dem zweiten Fall. Ihr Hinweis, der Angeklagte hape sich absichtlich versteckt gehalten und sei nicht sichtpar gewesen, er ‚habe demnach nicht mit der Möglichkeit „echnen können, von rückwärts beobachtet zu werden, ist „ichts anderes als ein unzulässiger Versuch, die Beweis- „ürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.

Dieser hat den ermittelten Sachverhalt rechtlich. zu- +reffend gewürdigt. Er hat aus. den Tatsachen, namentlich gus der Nähe Öffentlicher Wege und Plätze und aus den nach yerschiedenen Richtungen hegtehenfen., Sichtverhältnissen oh-

ne Rechtsfehler auf den bedingten, Vorsatz des Angeklagten geschlossen.

Nach alledem erweist sich das Rechtsmittel als unbe-

gründets.

Rotberg

Baldus

Koeniger

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Busch

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