Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.03.1968 – 1 StR 84/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 021 et BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
den Revierförster Rudolf c ED zu: am über EEE, geboren a GE 935 in SO Ks. CB (Oberschlesien),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1968, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEED :.: EEE j als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Regensburg vom 30. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht des Landgerichts München I zurückverwiesen.
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
Nach den Feststellungen trat der Angeklagte am 4. November 1965, nach Besuch einer Veranstaltung, gegen ein Uhr früh mit seinem Wagen die Heimfahrt an. Sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 1,6 %0. Unterwegs ließ er die ihm bis dahin unbekannte 33jährige Adelheid Heidi) WEB auf deren Bitten einsteigen. An einer abgelegenen Stelle hatte er dann mit seiner Begleiterin Geschlechtsverkehr. Zuvor oder während des Verkehrs würgte er dem Urteil zufolge aus nicht geklärten Gründen Heidi VW an Hals. Sie verfiel in Agonie und starb kurz danach !Erstickungs- oder Herztod)»
II. A. Prüfung von Amts wegen;
Es ist vorweg zu prüfen, ob der als Vergehen nach § 316 Abs. 1 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich zugelassenen Anklage (Bl. 250, 274 Bd. II d.A.) erfaßt war. Dies ist zu bejahen. In der Anklageschrift {Bl. 231 d.A.) wird erwähnt, daß der Angeklagte vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen hatte und daß sein Blutalkoholspiegel zwei Stunden nach Trink-Ende 1,37 %o betrug. Dies war, im Verhältnis zu den übrigen Ereignissen, kein selbständiger historischer Vorgang. Er gehörte vielmehr
mit zu dem geschichtlichen Gesamtgeschehen dieser tragischen Stunde (vgl. auch BGHSt 16, 200, 204), auch wenn sachlichrechtlich insoweit eine selbständige Tat nach § 74 StGB angenommen wurde :S. 32 UA}. Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO 34 UA). Davon sind auch Staatsanwaltschaft und Gericht ausgegangen, wie sich aus dem Einstellungsbeschluß Bl. 312 und der späteren zulässigen yiederaufnahme Bl. 411 R ergibt .§ 154 Abs. 2, Abs. 5 StPO). Daß im Einbeziehungsbeschluß von fahrlässiger Trunkenheitsfahrt die Rede ist {§ 316 Abs. 2 StGB}, hinderte den Tatrichter verfahrensmäßig nicht, ein vorsätzliches Vergehen \§ 316 Abs. 1 StGB) anzunehmen „§ 264 Abs.2 StPO). Der Angeklagte wurde übrigens auf diese Möglichkeit hingewiesen {/Bl. 536 d.A.).
B. Zu den Verfahrensrügen;
Diese greifen sämtlich nicht durch. Soweit der Beschwerdeführer sie nicht hat fallen lassen .Rüge zur Nichtbeeidigung des Sachverständigen Dr» Röhm} und soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, wird bemerkt: Auf Grund zulässigen Freibeweises BGHSt 17, 220 ff} hält der Senat für erwiesen, daß der Zeuge Haberl vereidigt worden war {wegen der Frage des Beruhens vgl. BGH bei Dallinger 1953, 722; Schwarz/Klein- ‚knecht, 27. Aufl., Anm. 2 zu § 67 StPO;. - Der Angeklagte war zunächst gemäß § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden {Bl. 411 d.A.). Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß
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1) vgl. BayObIGSt [alte Folge) Bd. 13, 135, 137 zu § 208 StPO a.F.
der Angeklagte am dritten Verhandlungstag .ersicht-
lich, um Grundlagen für die Strafzumessung zu erhalten) noch eingehender zu seinem Lebenslauf gehört worden ist (Bl. 501 d.A.). Übrigens ist auch hier ein Beruhen nicht erkennbar (vgl. OGHSt 3, 141, 149%.
C. Zur Sachrüge:
1. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge:
a) Vorweg ist zu bemerken: Der Fall lag sehr eigenartig und gab in mancher Hinsicht Rätsel auf. Adelheid VOBBist tot. Zeugen waren nicht vorhanden. Der Angeklagte war bisher unbestraft, wurde gut beurteilt und war beliebt /S. 2, 36 UA). Woran die Frau eigentlich gestorben ist, hat sich ebensowenig klären lassen .S. 28 unten UA) wie die Frage, weshalb der Angeklagte seine Begleiterin wissentlich gewürgt haben soll .S. 29-32 UA). Der Angeklagte pflegte zwar beim Geschlechtsverkehr zienlich stürmisch zu sein, war gegenüber seiner Freundin Karolina AD jedoch noch nie körperlich gewalttätig geworden {S. 3 UA).
b) Entscheidend ist folgendes: Das Schwurgericht hat bisher nicht lückenlos und widerspruchsfrei nachgewiesen, daß der Angeklagte Frau
Vom gewürgt und dadurch zu Tode gebracht hat.
Nach 5. 24 UA ließ sich nicht ausschließen, daß Frau WB die Verletzungen am Kopf und im Gesicht,
23 UA können die Unterblutungen am Kinn von Würgegriffen herrühren. Demnach ist es möglich, daß Frau wg von einem anderen als dem: Angeklagten gewürgt worden ist. Diese Möglichkeit hat das Schwurgericht nicht erörtert.
Nach 5. 22 UA ist es sehr unwahrscheinlich, daß die Unterblutungen in der Kapsel der rechten Schiläarüse, am Kopfnickermuskel und im Muskel zwischen Brustbein und Zungenbein sogenannte Stauurgs»lutungen waren. Wahrscheinlich handelte es sich um Verletzungen als Folge von Würgegriffen. Kann aber wie schon ausgeführt) ‘ein anderer als der Angeklagte die Frau gewürgt haben, so rühren möglicherweise nicht nur diese Verletzungen davon und nicht vom Angeklagten her, sondern auch der in der Nähe befindliche Bruch des rechten Schildknorpel - horns.
Kann Frau \ diese Verletzungen ein oder zwei Stunden vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erlitten haben (S. 23 UA), so verfängt der Beweisgrund des Schwurgerichts nicht, die Frau hätte "einen Arzt aufsuchen müssen, wenn sie nicht an den Folgen des Bruchs zugrunde gehen wollte" {S. 19 UA). Ohnehin übergeht der Tatrichter mit diesem Beweisgrund den Umstand, daß Frau VEEEEED sich körperlich vernachlässigte und sich auch in anderer Hinsicht nötiger ärztlicher Behandlung nicht unterzog (vgl. S. 30 UA).
Die Möglichkeit, daß Frau WED deshaiv in Atemnot geriet und schließlich erstickte, weil der Angeklagte mit seinem ganzen Körpergewicht auf ihr lag, sucht
das Schwurgericht mit der Erwägung auszuräumen, die Frau hätte den Angeklagten wegdrücken oder sich zur Seite drehen können (S. 27 UA). Dabei ist außer acht gelassen, daß die kreislaufgefährdete Frau (S. 26 UA) möglicherweise kurz zuvor von anderen beträchtliche Mißhandlungen erlitten hatte, sie also in der Enge des Wagens vielleicht nicht mehr dic Kräfte besaß, den Angeklagten fort zu schieben oder sich zur Seite zu drehen. Ihre Lage war offenbar wesentlich ungünstiger als die Karolina Ms (S. 2, 27 UA). Hierauf hat auch der Bundesanwalt hingewiesen.
Das Schwurgericht ist der Ansicht, bei einem Stoß mit dem Ellenbogen gegen den Hals hätte sich ein entsprechender äußerer Befund feststellen lassen müssen {S. 21 oben UA). Damit ist die Meinung des Tatrichters nicht ohne weiteres vereinbar, das Fehlen eines solchen Befundes besage nichts dagegen, daß Frau WEB durch einen oder mehrere, minutenlang dauernde würgegriffe zu Tode gekommen sei (S. 21 Mitte UA}.
Nach alledem kann die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht bestehen bleiben. Dies hat auch die Aufhebung im gesamten Strafausspruch zur Folge. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung aus § 226 StGB die Bemessung der Einzelstrafe aus § 316 StGB zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.
2. Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 316 Abs. 1 StGB und die Annahme von Tatmehrheit sind dagegen rechtlich unbedenklich. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu ververfen.
III. Angesichts der Besonderheit des Falls erschien die Zurückverweisung an das Schwurgericht beim Landgericht München I angezeigt. Der Bundesgerichts-
. hof ist im Rahmen des § 354 Abs. 2 StPO an den Oberlandesgerichtsbezirk nicht gebunden.
Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer