Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 06.02.1968 – 1 StR 595/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 007 }

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_595/67 URTEIL

m— —— nn Zu.

£ f N

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Josct St guED aus MB sort achoren an E 1950, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Votrsitzender, Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt au: EEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. August 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24.August 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

nn

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Verabredung einer solchen Straftat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurtcilt. Scinc Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sic hat keinen Eriolg.

1. Der Senat hattc von Amts wegen zu prüfen, ob der als Verbrechen nach §§ 49 a Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB gewürdigte Vorgang von der gerichtlich zugelassenen Anklage erfaßt ist. Die insoweit vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Bedenken greifen jedoch nicht durch.

a) Die Anklage (Bd. I Bl. 171 £f SA) führt folgenden Sachverhalt an: Der Angeklagte und der frühere Nitangeklagte PB hätten in der Gaststätte des Vercinsheims mittels Einbruchs Lcebens- und Genußmittel sowic ceinen Geldbetrag entwendet; hicrbei habe Pp nit Wissen SC: cin schunfertiges Kleinkalibergewchr bei sich geführt. Die Anklage stützt sich, wic ihr Ermittlungsergebnis dartut, in tatsächlicher Hinsicht auf die Einlassungen beider Angeklagten (Bd. I Bl. 180 SA). Diese gaben übereinstimmend an, daß Fg dic Waffe bereits bei dem Einbruchsdiebstahl mit sich geführt habe; sic hätten sich zum Zweck eines weiteren Dicbstahls erneut zum Vercinslokal aufgemacht, seien hierbei aber von der Polizei gestört worden; bei der Flucht habe sich aus dem Gewehr beim Wegwerfen der Waffe unabsichtlich cin Schuß gelöst (Bd. I Bl. TR, 13, 13 R SA). Die Einlassung PB, Cr habe nicht auf den Polizeibeamten schießen wollen,

bezeichnet die Anklage als nicht widerlegbar (Bd. I Bl. 180 SA).

- 4A -

Die Anklage sieht den ersten Tatabschnitt als Ver brechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 244 StGB an. Eine rechtliche Würdigung der weiteren Vorgänge nimmt sie

nicht ausdrücklich vor.

b) Mit Recht geht das Landgericht davon aus (UA S. 11), daß die Anklage das gesamte Geschehen als einen einzigen Verbrechenstatbestand dargestellt hat, der

den Sachverhalt vom Beginn der Wegnahme bis zur Ergreifung

der Dicbe erfaßte, Denn dic Anklage bezog ausdrücklich das Führen der Waffe und den Schuß ein, der sich bei der Flucht der Täter - am Ende des zweiten Tatabschnitts - löste. Auch der Angeklagte verstand den Anklagevorwurf in dicsem Sinne; in seiner Revisionsbegründung will er sein Verhalten sogar sachlich-rechtlich als cine Tat gewürdigt wissen.

Der Tatidentität steht nicht entgegen, daß das Landgericht zwei Straftaten im sachlichrechtlichen Sinne angenommen hat (BGHSt 16, 200, 202; Urteil vom 22.August - 1 StR 346/67 -). Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Betrachtung. Die Tat in diesem Sinne umfaßt den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang sogar dann, wenn Teile dav in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang verbindet mehrere Handlungen, verfahrensrechtlich geschen, zu einer Tat, wenn diese unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25, 26; Schwarz/Kleinknecht, StPO, 27. Aufl. § 264, Anm. 1).

1967

on

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-06/1-str-595-67#rd_9

Um einen solchen cinhceitlichen Vorgang handelt cs sich hier. Die Verabredung cinces erneuten Einbruchs schloß sich zeitlich unmittelbar an dic Beendigung des ersten Dicbstahls an; Täter und Tatort sollten dieselben sein. Nur der ncuc Tatentschluß trennte sachlichrechtlich die beiden Straftaten. Der Bundesgerichtshof hat eine Tat in verfahrensrechtlichen Sinne sogar dann für gegeben erachtet, wenn die Straftat sich auf Grund cines neuen Entschlusses gegen ein anderes Opfer richtete, als im Eröffnungsbeschluß angenommen (Urteil vom 4, April 1957

- 4 StR 103/57 -, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957, 395), ?

Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend eine Tat im Sinne des § 264 StPO angenommen; es durfte also im vorliegenden Verfahren den Anscklagten auch wegen der Verabredung des zweiten Diebstahls zur Verantwortung zichen. Auch der hier aufgetretenc Verteidiger hat insoweit keine Bedenken geäußert,

2. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch, Dic Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Zurechungsfähigkeit verneint; sic hat die Feststellungen

über den - in dieser Hinsicht allein in Betracht kommenden -

Alkoholgenuß des Angeklagten auf Grund seiner Einlassung und der Angaben des Mitangeklagten pzrctroffen (UA S. 8, 11). Anderc Beweismittel, die das Landgericht hätte bcnutzen sollen, führt die Revision nicht an.

3. Die mit Hilfe eines Sachverständigen rechtlich unangreifbar getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß die Voraussetzungen dcs § 51 Abs. 2 StGB nicht vorlagen. Wie das Urteil mitteilt (UA S. 11), hat der Angeklagte übrigens selbst erklärt, er sei zur Tatzeit nicht betrunken gewesen.

Was dic Revision sonst zur Sachrüge vorträgt, ist unbegründet. Insbesondere läßt sich gegen die Annahme zweier Straftaten (§ 74 StGB) aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.

Seibert Loesdau Mai Pikart Pfeiffer