Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 04.04.1957 – 4 StR 103/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 5tR, 103/517 2240 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Alois B MED zu: Ve.
geboren am ED 1925 in u Harz. z.2t. in anderer Sache in Strefhaft,
wegen Diebstahls i.R. uU.2. »
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der ;eilgenommen habens
Bundesrichter Krumnme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Binrichsen als beisitzende Richter, Obersteatsanwalt Dr. Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2.
gründe§
Das Lanägericht het den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen und wegen schweren Raubes zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
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Der Angeklagte hat Revision nur insoweit eingelegt, als er wegen Raubes zum Nachteil des Bauhilfsarbeiters Sin verurteilt worden ist. Er beanstandet insoweit das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg. \
1. Die Verfahrensrüge hält die §§ 151, 207 und 264 StPO für verletzt, weil der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt worden sei, deretwegen er weder angeklagt noch das Hauptverfakren gegen ihn eröffnet worden sei. Dabei verkennt sie, daß der Tatbegriff des § 264 StPO ein verfahrensrechtlicher und umfassenderer ist als der s=zchlichrechtliche Tatbegriff der strafbaren Handlung (BGH NJW 51, 325 Nr 25). Der Eröffnungsbeschluß (Bl 83 d.A.) bezeichnet den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten EWEW als hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich einen schweren Raub begangen zu haben, indem sie
in der Nacht zum 10. Juli 1955 im Grillo-Park in
Duisburg-Hamborn einen unbekannten Mann, der sich
in Begleitung des Zeugen SB befand, mit vor-
gehaltener Pistole bedrohten, ihm mit dem Schlagring
einen Schlag versetzten, so daß er zu Boden fiel,
um ihm dann seine Geldbörse mit 20,-- DM wegzunehmen. Im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" wird diese Beschuldigung von der Anklageschrift mit folgenden Worten näher erläutert:
"Nachdem HM und DEE das (in einem anderen Anklagepunkt erwähnte) Diebesgut in der Wohnung des DEEP untergebracht hatten, begaben sie sich in der Nacht zum
. eine Pistole hervor, hinderte ihn durch Vorhalten der Waffe am
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10. Juli zum Grillo-Perk in Duisburg-Hamborn. Hier beobach. teten sie den Zeugen SED, der mit einem unbekannten älteren Mann homosexuelle Handlungen vornahn. BED kielt diesem Mann eine Pistole, die er bei sich hatte,
vor, während HM ihm einen Schlag mit dem Schlagring versetzte, so daß er zu Boden fiel. Anschließend nahm DEE üem kann eine Geläbörse mit 20; _ Du aus der Tasche,
Von dieser Anklage v weichen die Feststellungen des Urteils in wesentlichen Punkten ab. Danach entdeckten Eu und BB in einem Gebüsch des Grillo-Parks zwei Männer; die sich homosexuell betätigten. Als diese auf die beiden Angeklagten aufmerksam geworden waren, kam zunächst der ältere Mann aus dem Gebüiach und geriet nit HMM in einen Wortwechsel, in dessen Verlauf HB den Mann niederschlug. Dabei fiel dem Mann die Brieftasche zu Boden. DEE nahın sie auf und sah, daß sie zwei 10-DM-Scheine enthielt, die ihm der ältere Mann sodann überließ. DEE behielt das Geld für sich. Nun trat auch Sea aus dem Gebüsch auf den Parkweg und sucht se unter Ausnutzung der Dunkelheit zu entkommen, BEE z0& darauf
Davonlaufen und forderte mit der Behauptung, er sei von der Polizei, den Personalausweis, den sich ‘der vollkommen eingeschüchterte SGB nach vergeblichen Versuchen, dem Angeklagten BEE zu entkommen, von diesem abnehmen ließ, Daß der Angeklagte dem älteren Mann gegen dessen Willen die zwei 4 10-DM-Scheine weggenommen habe, hält die Strafkammer nicht BR für erwiesen. Dagegen bestraft sie den Angeklagten 7) u N aus § 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB wegen der Wegnahme des in Ro SCHE: Besitz befindlichen Personalausweises. Daß dieses .. Vorgehen gegen SB möglicherweise auf einem neuen Tatentschluß beruht und sachlichrechtlich eine neue selbständige Bandlung darstelien kann, schließt die Identität mit der unter Anklage gestellten Tat ebensowenig aus wie der Wechsel in der Person Ges Opfers. Gegenstand der Anklage und des
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Eröffnungsbeschlusses ist nicht eine bestimmte strafrechtlich gekennzeichnete Tat, sondern das Vorkommnis, auf das der Eröffnungsbeschluß und die Anklage hinweisen. Das Verhalten der Angeklagten gegen die beiden bei ihrer unzüchtigen Betätigung ertappten Känner, die hierdurch von vornherein in der Abwehr räuberischer Absichten gehemmt waren, bildet nach natürlicher Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang; die jetzt bestrafte Beraubung 5 GERD = steht in inneren Zusammenhang mit dem unter Anklage gestellten Lebensvorgang, der sich zunächst als Beraubung des anderen Mannes darstellte (vgl BGH NJW 1953, 1522, Nr 22). Daher bedurfte es entgegen der Arınahme der Revision weder eines Freispruchs von der Beschuldigung des Raubes zum Nachteil des ‚ältören Mannes noch einer neuen Anklage wegen der zur Verurteilung des Angeklagten führenden Tat zum Nachteil des Zeugen SCOEREERD.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision vermißt zu Unrecht die Feststellung von Tatsachen, aus denen das Landgericht die Absicht des Angeklagten folgert, sich den Personalausweis rechtswidrig zuzueignen. Das Urteil begründet die Überzeugung der- Strafkammer, das Eiiillibdien Ausweis behalten wollte, ausdrücklich mit der Tatsache, daß er dem in den Park zurückkehrenden SEE gegenüber vestritten hat, den Ausweis- noch im Besitz zu haben, als jener
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ihn ingtändig bat, ihm den Ausweis zurückzugeben (UA 19). Ob dieser Schluß zwingend ist, kann das Revisionsgericht nicht ° b nachprüfen;. möglich ist er. . 5 FR
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Auch im übrigen läßt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.
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