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BGH Urteil vom 22.08.1967 – 1 StR 346/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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Tr _ URTEIL

in der Strafsache gegen

den Autoschlosser Arthur 7 EEE v on 5 u, one festen Wohnsitz, geboren am

EEE 1932 in, End. zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum schweren Tiebstahl: im RÜKLalL und wegen Hehlerei.

Der 1. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert | Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Hichter, Stastsanvelt els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED :.: EEE als Verteidiger,..

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Ängeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des kandgerichts Koblenz von “8. Januar 1,367 aufgenoben:

a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl im Rückfall verurteilt worden ist; in diesen Unfang wird das Verfahren eingestellt;,

B) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. ‚Im übrigen werden beide Revisionen verworfen-

Die Kosten des Verfehrens, soweit es eingestellt vird, und die Kosten der Aevision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch wird die Revisionsgebühr auf ein Drittor ernäßigt.

Die Untersuchungshaft seit dem 3, April 1967 wird dem Beschwerdeführer auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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1. Durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Sachhehlerei (Urteile des Schöffengerichts Gelnhausen vom 4. Januar ?966 und des Landgerichts Hanau vom 21. Februar 1966 - 2 Ms 141/65) ist die Strafklage nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, insoweit verbraucht, als dem Angeklagten gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Hehlerei an der Beute, die zwei frühere Mitangeklagte durch einen Einbruch in das Landratsamt Mayen erlangt hatten, vorgeworfen wird, | sondern auch insoweit, als ihm zur Last gelegt wird, die beiden Täter zu diesem schweren Diebstahl angestiftet zu haben.

Der Begriff "derselben Tat", derentwegen nach Art. 103 Abs 3 GG niemand auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, ist nicht im Sinne der sachlichrechtlichen Bestimmungen der $$ "5, 74 StGB, sondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 264 StPO zu verstehen. Lie "Tat" in diesem Sinne umfaßt nicht nur das einzelne in Anklage und Sröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern ‘den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine &inheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Auch mehrere Handlun- ‚gen im Sinne:der §§ 73, 74 StGB sind. danach alseine Tat gemäß -§ 264 StPO zu werten, wenn. zwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; er ist in der Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges enpfunden würde [BGHSt 13, 21, 26). Hier hatte der Angeklagte die beiden früheren Mitangeklagten zu

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dem Einbruch bestimmt; ein ausschlaggebendes Mittel der Anstiftung war seine Zusage, die Beute abzunehmen. In solch einem Falle bilden die Anstiftung zum Diebstahl und die Hehlerei in der Regel eine Tat in Sinne des § 264StPO. Die hehlerische Abnahme der Beute ist hier Ausführung des in der Anstiftungshandlung enthaltenen Versprechens; den beiden gegen ein und dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlungen liegö: ein Entschluß zugrunde. Nur ausnahmsweise könnän derartige unnittelber und so eng verbundene Handlungen als verschiedene Taten nach § 264 StPO beurteilt werden, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den verschiedenen Handlungen oder neue Beweggründe [RGSt 8, 135, 139; 32, 394, 3955 RGStRepr 9, 193, 194; RG ZRpfl Bay 1918, 256, 257; vel. auch BGHSt 13, 403, 406; ferner BGHSt 4, 41, 43}. Solche Besonderheiten waren hier jedoch nicht gegeben; ins besondere können sie nicht darin gefunden werden, daß die beiden früheren Mitangeklagten zunächst den Tatort näher auskundschaftei: wußten und deshalb den Einbruch erst zwei Tage später als ursprünglich geplant ausführen konnten.

Die Anstiftung der beiden früheren Mitangeklagten zu dem Einbruch und die Hehlerei an der dabei 'er- "langten Beute bilden daher eine Tat im Sinn sowohl des § 264 StPO als auch des Art. 103 Abs. 3 GG. Das "hat, zur Folge, daß die Strafklage wegen der Anstiftung zu den schweren Diebstahl im Rückfall durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei an einem Teil der Beute vorbraucht ist. Dieses Verfahrenshindernis muß von Amts wegen sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch auf die zu dessen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft teachtet werden; es nötigt zur Einstellung des verfahrens wegen Anstiftung zun schweren Tiebstahl im Rückfall.

2. Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Sachhehlerei, begangen an den von den beiden früheren Mitangeklagten bei anderer Gelcgenheit gestohlenen Miederwaren, wendet, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Bemes-

_ sung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von

neun Monaten Gefängnis ist von der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem anderen Diebstahl ersichtlich nicht beeinflußt. Einer Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung steht die zwingende Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 3 StGB entgegen.

3. Der - nur gegen die Bildung der Gesamtstrafe gerichteten - Revision der Staatsanwaltschaft ist inzolge des Wegfalls dieser Strafe die Grundlage entzogen. Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden.

4. Der Staatskasse die notwendigen Auulagen des Angeklagten insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren eingestellt worden ist, besteht kein Raum {vgl. BGHSt 75,79 81). 5

5. Die in dieser Sache verbüßte Untersuchungshaft wird dem mit der Revision überwiegend erfolgreichen Angeklagten ganz angerechnet.

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Die Entscheidung entspricht in vollem Umfang dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert - Fischer loesdau - Mai