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BGH Urteil vom 16.10.1985 – 2 StR 563/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR. 563/84 URTEIL

in der Strafsache .|

gegen

Iwan David H mm us KR - N AEREREEEEETD, _ geboren am =. EEE SER in KU,

wegen Bankrotts u. a.

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SN

Ber 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1985, an der teilgenommen haben: = . un Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Bß. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ERS als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus Ep als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt: .

I.

II,

III.

"Auf die Revision des Angeklagten wird.

das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 1984 ”

1. in Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreve schuldig ist,

2. . im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, en eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in

drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Un-

treue zu einer Gessmtfreiheitsstrafe von vier Jahren ünd

sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hat der AÄnge-

klagte mit seiner Revision angegriffen.

Der Senst hat in Anwendung der 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 1 und 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Gegen die Verurteilung wegen Un- _ treue wendet sich der Angeklagte weiterhin mit der Sachbeschwerde und vier Verfahrensrügen.

Das Aechtsmittel führt nach Einstellung und Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Untreue zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet,

II.

Die Verurteilung wegen Untreue hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

Das Landgericht hatte mit Beschluß vom 25. Januar 1983 das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten endgültig eingestellt. Diese Entscheidung stand aber der neuen Anklageerhebung ‚vom 14. November 1983 ‚und der Durchführung eines neuen Verfahrens auf Grund neuer Tatsschen nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. 8 206 a Rdn. 11;- Paulus in KMR 8 206 a Rdn. 59; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II 8 206 a Rdn. 9),

Als neue Tatsache, die der Ermittlungsbehörde bekannt wurde, waren hier die Aktivitäten des Angeklagten und seine Lebens- ‚führung nach der Einstellung des Verfahrens anzusehen, welche die Prognose einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit in Frage stellten und die Staatsanwaltschaft zur Einholüung eines neuen Gutachtens veranlaßten. Eine neue Tatsache in diesem Sinne war schließlich auch das Ergeb-

nis des Gutachtens des Sachverständigen Prof, Dr. Schi vom 22. Juni 1983, das eine - wenn auch eingeschränkte - Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejshte.

2. Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen,

Die zugestellte Urteilsausfertigung, die aus 145 durch einen Heftstreifen verbundenen Blättern bestand, entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die zugestellte Urkunde enthält auf der letzten Seite der durchgehend. numerierten Blätter neben der Unterschrift der Urkunds- 'beamtin der Geschäftsstelle auch .das Gerichtssiegel.

Der Ausfertigungsvermerk er faßt damit die gesamte Urkunde. Die Zugehörigkeit der einzelnen Blätter zur Urteilsaus-

fertigung wird oenrer Zusammenfassung durch den Heftstreifen und die fortlaufende Numerierung hinreichend deutlich gemacht. Eine Verbindung der einzelnen Blätter durch Anleimen oder eine Schnur, deren Enden mit einen Siegel versehen sind, ist ebensowenig erforderlich wie andere Verbindungen, deren Auflösung zu einer sichtbaren Beschädigung der Urkunde führen würde (vgl. auch BGHZ 52, 29; Förschler in Münchner Kommentar BGB 8§ 126 Rdn. 10). Eine solche Verbindung ist bei Urteilen nicht erforderlich, um das Vertrauen indie Echtheit und Vollständigkeit der Urkunde zu begründen. Die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963

- 5 StR 663/63 steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Falle waren die Blätter der Urkunde zwar mit einem gesiegelten Klebestreifen miteinander verbunden. Diese Art der Verbindung wurde als ausreichend angesehen. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine derartige Zusammenfassung der einzelnen Blätter Mindestvoraussetzung für die Herstellung einer Urteilsausfertigung sei.

3 Die Sachbeschwerde ist nicht begründet.

Die Verurteilung wegen Untreue stützt sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen:

Der Angeklagte war seit 1971 alleiniger persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses I.D. HOME, .einer Kommanditgesellschaft auf. Aktien. In den Jahren 1973 und 1974 beteiligte sich das Bankhaus Ha mit seiner vom Bankkaufmann und stellvertretenden Direktor

Dattel geleiteten Devisenhandelsabteilung in Absprache

mit Dr. CHE und mit Wissen des Angeklagten in großem Umfang an spekulativen Devisentermingeschäften, Die Bank erlitt bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 erhebliche Kassaverluste, die sich - jeweils unter Berücksichtigung der Verluste der Vormonate - ab August 1973

auf mehr als 450 Mio. DM beliefen. Es gelang jedoch zunächst, diese Verluste durch Swapgeschäfte zu angesetzten Kursen teilweise zu verdecken, so daß in den Büchern der Bank lediglich Kassaverluste in Höhe von 1 Mio, DM: (August), 103 Mio. DM (September) und 134 Mio. DM (Oktober) erschienen. Einen auch per 31. Dezember 1973 vorhergesehenen sicheren Verlust aus den Devisengeschäften, der wegen seines Ausmaßes zu einem hohen Gesamtverlust der Bank geführt hätte, wollte der Angeklagte nicht in der Jahresbilanz erscheinen lassen. Es sollte vielmehr ein Gewinn von etwa 40 Mio. DM ausgewiesen werden, damit die Bankaufsicht die hohen Verluste nicht bemerkte und die vom Hauptaktionär Dr. CüEEmE erwartete Dividende von 12 % ausgeschüttet werden konnte,

Da dieses Ziel allein mit der bisherigen Methode verlustkaschierender Swaps zu angesetzten Kursen nicht mehr zu erreichen war, wurden mit Billigung des Angeklagten am [ 29. Oktober 1973 mit einer kleinen Schweizer Bank (Ewmm- . Bank) Vereinbarungen in der Art von Devisengeschäften

zu angesetzten Kursen geschlossen, die in den Kassateilen für die HÄEEM-Bank per 2. November 1973 scheinbare Gewinnansprüche in Höhe von etwa 100 Mio. DM erbrachten.

Der Kasse der 'H GEERIEE - Bank floß nichts zu. Aus den Terminteilen der Geschäfte stand der Em - Bank ein Gewinnanspruch gegen die H BEE - Bank per 31. Januar 1974 in

Höhe ‚von 21.044,200 US- Dollar und per 28. Februar 1974

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in Höhe von 21.182.075 US-Dollar (insgesamt etwa 103 Mio. DM) zu. Da sich die genannten Verträge für die Laufzeit

De

‘ der Termingeschäfte in den Büchern der EMMb-Bank als

faktische Kreditgewährung an die HOME -Bank darstellten, : machte die Schweizer Bank ihre Zustimmung zu den Absprachen davon abhängig, daß die HaEWP -Bank durch entsprechende ‚Verträge für eine sogenannte Buchliquidität der E@B-Bank sorgte. Letztere erhielt deshalb auf Umwegen, die den wahren Sachverhalt verschleierten, von der HP -Bank einen "Buchkredit" in Höhe von 100 Mio. DM, Diese Summe wurde als. Teilbetrag eines Gesamtkredites in Höhe von

213 Mio. DM auch in die Buchungsunterlagen der Hi - Bank aufgenommen, ohne daß entsprechende Leistungen erbracht wurden. |

In den Monaten November und Dezember 1973 betrugen die Kassaverluste der Bank 517 Mio. DM und 418 Mio. DM. Sie wurden mit Hilfe der genannten Devisengeschäfte zu angesetzten Kursen und der Geschäfte mit der EMMW-Bank im November 1973 auf 120 Mio. DM verringert und für Dezember 1973 in einen Gewinn von 42 Mio. DM umgewandelt.

‘In den Monaten Januar und Februar 1974 beliefen sich - jeweils unter Berücksichtigung der Verluste der Vormonate - die Kassaverluste auf 203 Mio. ‘DM und 230 Mio. DM, Sie wurden in Folge .der früheren und durch neue verlust-- verlagernde Geschäfte zu Kassagewinnen von 91 Mip. DM und 69 Mio. DM,

Am 11. März 1974 unterzeichnete der Angeklagte den Jahresabschluß des Bankhauses He für 1973, in dem unter anderem angebliche Erträge aus dem Devisenhandel von mehr als 42 Mio. DM angegeben waren und der mit einem Jahresüberschuß von 10.030.000 DM bei einem Bilanzgewinn von 5.280.000 DM abschloß. Zu diesen Zeitpunkt betrugen die Gesamtverluste des Devisenhandels bereits mehr als 500 Mio. DM. Sie stiegen bis Mai 1974 auf mehr als 800 Mio. DM. Die Verluste in der Kasse beliefen sich auch unter Berücksichtigung der ergebnisverlagernden Geschäfte im März 1974 auf mehr als 160 Mio. DM und stiegen später bis auf 326 Mio. DM an.

Auf der Grundlage der so erstellten Bilanz leistete das Bankhaus HAM in den Monaten März, April und Mai 1974 erfolgsabhängige Zahlungen, und zwar 1,5 Mio. DM Tantieme an leitende Angestellte und 868.350 DM an den Angeklagten, 4.229.354,70 DM Dividende an Dr. GE sowie 946.894,80 DM Kapitalertragssteuer an das Finanzamt,

Die in den Jahren 1973 und 1974 sufgetretenen Verluste waren dem Buchungswerk der Bank zunächst nicht in vollem Umfang zu entnehmen, weil der Chefdevisenhändler DE zahlreiche Devisengeschäfte unverbucht gelassen hatte.

Der Angeklagte wußte aber, daß die Bilanz ohne Berücksichtigung der Geschäfte mit der EWM-Bank für 1973 einen Verlust von mehr als 40 Mio. DM hätte ausweisen müssen (UA S. 65). |

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Van einem Teil der nicht verbuchten Geschäfte in einer Größenordnung von mehreren 100 Mio. DM erfuhr der Angeklagte im Januar 1974, Er recfinete damit, daß weitere derartige Geschäfte abgeschlossen worden waren. Der Angeklagte hoffte jedoch auf Gewinne aus künftig fällig werdenden Devisentermingeschäften. Diese Hoffnung stützte er auf Hochrechnungen, die in einem Abstand von vier bis sechs Wochen vorgenommen wurden. Bei diesen Hochrechnungen wurden die offenen Positionen aus Devisengeschäften auf der Basis der am Hochrechnungstag gehandelten Kurse theoretisch geschlossen. Eine solche Hochrechnung hatte für Ende 1973 eine Gewinnerwartung für 1974 in Höhe von 60 Mio. DM ergeben. Eine nach Aufdeckung eines Teils der unverbuchten Devisengeschäfte durchgeführte Hochrechnung vom .28. Februar 1974 führte dann zu einer erheblich geringeren Gewinnerwartung. Der Angeklagte wußte, daß die Berücksichtigung noch offener, nur theoretisch geschlossener Positionen bei allen Hochrechnungen nur sehr unsichere Gewinn- und Verlustprognosen’zuließ und daß der Bank deshalb statt der erhofften Gewinne weitere Verluste erwachsen konnten. Ihm war bewußt, daß das Bankhaus Hiikkkneme bis Anfang März 1974 weitere erhebliche Verluste im Devisenhandel erlitten hatte, die durch Swapgeschäfte zu ängesetzten Kursen auf spätere Monate verlagert worden waren ‘und die nicht durch einen Kassagewinn gemindert wurden.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue rechtlicher Überprüfung stand. Das Bankhaus H EEE war als Kommanditgesellschaft auf Aktien eine eigene Rechtspersönlichkeit

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(§ 278 Aktiengesetz) und konnte als solche auch durch Vermögensverfügungen zugunsten ihrer Gesellschafter und Aktionäre geschädigt werden. wol. auch BEHSt 3, 32, 39, 40; BGH, Urteile vom 2. Februar 1968 - 2 StR 630/67 - und 11. September 1979 - 1 StR 394/79), Die HERE - Bank hatte im Jahre 1973 keinen Gewinn, sondern Verluste erwirtschaftet. Auch die Devisentermingeschäfte zu angesetzten Kursen, insbesondere die Verträge mit der Econ-Bank erbrachten keinen Gewinn für das Jahr 1973, Das Landgericht geht zwar davon aus, daß es in dieser Zeit üblich war, auch die Jahresabschlußbilanzen von Banken mit Hilfe sogenannter Swaps zu angesetzten Kursen zu verändern. Die Verträge mit der E@MM-Bank wären aber allenfalls dann geeignet gewesen, das ausgewiesene Bilaenzergebnis für 1973 herbeizuführen, wenn sie der Hui - Bank tatsächlich einen Kassagewinn - von etwa 100 Mio. DM - erbracht hätten, der nicht durch sichere Verluste aus dem Terminteil dieser Geschäfte aufgezehrt wurde, oder wenn diese Verluste zumindest mit sicheren Gewinnen aus bereits geschlossenen Devisentermingeschäften verrechnet werden durften. Ein derartiger Gewinn ergab sich aus

den EiB-Geschäften aber nicht, zumindest nicht in

einem nennenswerten und für den vorliegenden Fall bedeutsamen Umfang. Das war dem Angeklagten auch bekannt.

4. Die Verfahrensrügen dringen ebenfalls nicht durch.

a) Die von der Revision beanstandete Ablehnung eines Beweisamtrages vom 14. Februar 1984 auf Vernehmung des Zeugen Oi weist keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge hatte praktisch das Recht zur Zeugnisverweigerung in

vollem Umfang, denn das Beweisthema betraf ausschließ-

lich Fragen, zu denen ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustand (vgl. BGHSt 10, 104, 105). Dieses Recht hatte der Zeuge auch nicht dadurch verloren, daß

das Strafverfahren gegen ihn (wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit) eingestellt worden war und ein neues Verfahren wegen des bevorstehenden Eintritts der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 8 78, 78 c StPO möglicherweise nicht mehr zu Ende geführt werden konnte. Bereits

die Möglichkeit der Einleitung eines neuen Verfahrens

gegen ihn ließ sein Auskunftsverweigerungsrecht fortbestehen, Dieses umfassende Auskunftsverweigerungsrecht

hat der Zeuge auch geltend gemacht. Er hat dem Gericht

am 8. Februar 1984 durch seinen Rechtsanwalt mitteilen lassen, daß er "sich weiterhin auf 8 55 Abs. 1 StPO beruft und gestützt darauf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht". Das Landgericht durfte von der Ladung des Zeugen absehen, Zwar wird es regelmäßig erforderlich sein, einen Zeugen, dem lediglich ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, zur Hauptverhandlung: zu laden, ihm dort das Beweisthema vorzulegen

und ihn zu befragen, ob er zu allen oder auch nur einzelnen Fragen die ‚Auskunft verweigern will. Im vorliegenden Falle waren jedoch die mit der Beweisbehauptung vorgetragene Verstrickung des Zeugen in strafbare Handlungen und seine Weigerung, Angaben zu machen, so deutlich, daß die Ladung des Zeugen 'unterbleiben durfte, zumal er in zwei Verfahren gegen andere Mitarbeiter der HERE -Bank ebenfalls keine Angaben gemacht hatte. Der Zeuge war infolge seiner berechtigten Aussageverweigerung ein ungeeignetes Beweis-

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mittel (vgl. auch BGHSt 21, 12; BGH, Urteil vom 22. Dezem-' ber 1981 - 5 StR 662/81).

b) Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, daß der auf $. 98/99 unter Nr. 165 der Revisionsbegründung aufgeführte Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Christoph und Dr. Ge mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden ist. Die Beweisbehauptung, ein Wirtschaftsprüfer der Bank hätte den Vertretern der Devisenhandelsabteilung gegenüber bestimmte Erklärungen über die Zulässigkeit von Gewinn- und Verlustkompensationen abgegeben, betraf entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung keine Rechtsfrage, sondern Tatsachen. Das Urteil kann auf der ‚ fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisamtrages jedoch nicht beruhen. Von der Möglichkeit, feststehende Verluste aus dem Terminteil eines Swapgeschäfts im Hinblick auf feststehende Gewinne aus geschlossenen: ‚Positionen unberücksichtigt zu lassen, geht auch das angefochtene Urteil aus. Nicht unter Beweis gestellt worden war, daß die Wirtschaftsprüfer es auch als zulässig bezeichnet ‚hätten, allein auf Grund eines günstigen Ergebnisses, das bei einer theoretischen Schließung noch offener Positionen erwartet wurde, die aus dem Kassateil eines Swapgeschäfts zu angesetzten Kursen vorübergehend erzielten Gewinne zu verbuchen, ohne dafür entsprechende Rückstellungen vorzunehmen oder Verbindlichkeiten zu bilanzieren (deren Höhe nach der Differenz zwischen tatsöächlichenm und vereinbarten Kurs zu bestimmen gewesen wäre),

ce) Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht den. Antrag auf Vernehmung des Zeugen fi über das ergebnis

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der Hochrechnungen vom 11. und 16. April 1274 wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ablehnen durfte. Auf der Ablehnung dieses Beweisamtrages kann die Verur-

teilung wegen Untreue jedenfalls nicht beruhen. ‚Im übrigen

ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte

nach den Hochrechnungen bis zum April 1974 noch auf Gewinne hoffte (UA 5. 106).

d)} Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hei darüber, daß in der Zeit, in.der er noch bei der HE - Bank tätig war, die Ergebnisse der Hochrechnungen für die Entscheidung über die Bildung von Rückstellungen für schwebende Verluste aus Devisengeschäften herangezogen wurden, hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, Der Zeuge Heiii® war bereits mehrere Monate vor Erstellung der Jahresbilanz 1973 aus der He - Bank ausgeschieden. Die allgemein gehaltene Beweisbehauptung war aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung offensichtlich ohne. Bedeutung.

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4. Nach allem wurde der Angeklagte zu Recht wegen Untreue verurteilt. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist Folge der ‘Verfahrensbeschränkung.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller

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