Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 17.01.1968 – 4 StR 406/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 9109 053
BUNDESGERICHTSHOF
A_StR_406/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
geboren am EEE 1945 ir VE, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Bergarbeiter Hans Joachim K EEE zu: VD, zevorcn 2 EEE 1937 in 3 4
3. den Fotografen Rudolf Erich M EEE a: DEREN WED: zevoren an ED 1935 ir VE
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in
der Sitzung vom 17. Januar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten D up und X ira das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. April 1967 im Schuldspruch dahin geändert, daß D ED wegen schweren Diebstahls in 11 Fällen, wegen Diebstahls in 11 Fällen und wegen versuchten Diebstahls,
x OB een schweren Diebstanls in 4 Fällen und wegen Diebstahls in 3 Fällen verurteilt werden.
II. Auf die Revision des Angeklagten K UEEEEEEEEEEEED
wird das bezeichnete Urteil auch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen C 3 und C 4 verurteilt worden ist, ferner im \usspruch über die gegen
ihn erkannte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten K EEE:
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten
DEE ur: x EEE vervorzcn.
IV. Die Revision des Angeklagten 4 EEEED zczen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.
V. Dem Angeklagten Dip wirä die Untersuchungshaft seit dem 7. April 1967, soweit sie 5 Monate übersteigt, auf seine Strafe angerechnet.
VI. Es wird davon abgeschen, dem Angeklagten D > im Rechtsmittelverfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Der Angeklaste Mm EEE nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten I ist ebenso offensichtlich unbegründet wie es die sämtlichen sachlichrechtlichen Einwendungen der drei Angeklagten sind.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt auch sonst, von der nachstehend unter Nr. 2 behandelten Besonderheit abgesehen, keine Rechts fehler auf.
2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den von den Angeklagten D und KÜEEEED pesangenen schweren Diebstählen zum Nachteil dor Firma TB Falı C 3) und der Bäuerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft OB =11 C 4) verneint. Es hat die von ihm angeführte (VA S. 25) Stelle im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (8. Aufl., Vorbem. B III 2 08 zu § 73 StGB) mißverstanden. Der Diebstahl eines Gegenstandes,um mit seiner Hilfe einen weiteren Diebstahl zu begehen, wird mit diesem dann tatsächlich ausgeführten weiteren Diebstahl freilich nicht zu einer einzigen fortgesetzten Tat verbunden, wenn der Täter sich bei der Entwendung des Gegenstandes noch keine bestimmten Vorstellungen über den weiteren Dicbstahl gemacht hat. Besitzt der Täter aber bei der Entwendung des ersten Gegenstandes
schon genaue Vorstellungen darüber, wo, wann und unter welchen Umständen er den zuerst entwendeten Gegenstand bei der Begehung des weiteren alsbald anschließenden Diebstahls verwenden will, so sind alle Voraussetzungen erfüllt, die an das Vorhandenscin eines Gesamtvorsatzes gestellt werden können. Infolge der im wesentlichen bcestehenden Gleichartigkeit der Tatbegehung und des verletzten Rechtsguts können dann gegen die Annahme eines fortgescetzten Dicbstahls keine Bedenken erhoben werden (vgi. RGSt 51, 305, 312; BGH VRS 13, 41, 435 wicdergegeben auch bei Dallinger in MDR 1957, 526).
So liegt es hier. Die Angeklagten De und (EEEEEEND haben sich daher in den Fällen C 5 und G 4 des angefochtenen Urteils ingesamt nur je eines schweren Diebstahls schuldig gemacht,
Den Schuldspruch kann der Scnat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. Der § 265 StPO steht nicht entgegen. Wenn es liegt auf der Hand, daß sich die Angeklagten auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht anders als tatsächlich geschehen hätten verteidigen können,
Auf den Strafausspruch ist diese Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten Di; gegen den in Anwendung des Jugendstrafrechts eine Einheitsjugendstrafe verhängt werden mußte, ohne Einfluß. Gegen den Angeklagten KEEEED sazegen muß nunmehr in den Fällen C 3 und 0 4 statt zweier Einzelstrafen eine einzige Einzelstrafe verhängt werden, deren Höhe wegen § 358 Abs. 2 StPO die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf, im übrigen aber im Ermessen des Tatrichters stcht. Mit aufgehoben werden muß infolgedessen auch dic Gosamt-
strafc, obwohl ihre Festsetzung sonst keinen Rechtofehler enthält. Deswegen muß insoweit die Sache an das Landgerichzurückverviiesen werden. Die Einzelstrafen wegen der zahlreichen übrigen von Ki verübten Dichstähle werden jedoch nicht davon berührt, in welchem rechtlichen Verhältnis zueinander dic von ihm tatsächlich begangenen Diebstähle in den Fällen C 3 und U 4 stehen; die übrigen Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders, Hürxthal