Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.05.1968 – 4 StR 98/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2139 069
IM NAMEN DES VOLKES
3_338_ 23122 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Marfred H EEE zu: DEE, dort geboren am EB 9,5, zur Zeit. in Untersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung U.2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr, Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat u»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18, Oktober 1967
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen versuchter fortgesetzter räuberischer Erpressung verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung vird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts vegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Verabredung zu einem Raubüberfall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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beveisamtrag auf Vernehmung des Kriminalbeamten Um nicht ordnungsgemäß behandelt, ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Urteil festgestellt (UVA S. 4); daß Kriminalbeante, denen der geplante Überfall auf das Waffengeschäft Hopp vpekannt geworden war, vor der Tatausführung das Geschäft aufgesucht hatten, sich dort verborgen hielten und dann die Täter während der Tatausführung festnahmen. Damit hat das Landgericht das, was nach dem Hilfsbeweisamtrag bewiesen werden sollte, als nachgewiesen erachtet. Ob die Polizei von der geplanten Tat
"schon mindestens cinen Tag" vor der Tatausführung oder erst kurzc Zeit vorher erfahren hatte, ist rechtlich bclanglos.
Daß das Landgericht auf den Hilfsbeveisamtrag in den Urtceilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist unter diesen Umständen unschädlich. Jedenfalls beruht das Urteil nicht darauf, daß das Landgericht ihn nicht erwähnt hat.
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1. Daß die Polizci nicht schon auf die bloße Mittcilung von der geplanten Tat unmittelbar gegen die Täter cingeschritten ist und dic versuchte räuberische Erpressung dadurch unmöglich gemacht hat, gefährdet den Bestand des
‚Urteils nicht. Sie kann durchaus berechtigte Ziele ver-
folgt haben, etwa weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Mitteilung hatte oder Beweismittel sichern wollte oder dcn Kreis der NMittüter an der Verabredung aufklären wollte. Jedenfalls kommt es für die Beurteilung des strafbarcen Verhaltens der Täter auf das Verhalten der Polizei nicht an. Entscheidend ist allein, daß die Täter, unter ihnen der Angeklagte, den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung verwirklicht haben.
Auch sonst 1äßt der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Angeklagten auch eincs mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tatmehbrheit stehenden Verbrechens der Verabredung eines Raubüberfalls nach den § 8 49 a, 249, 250 StGB schuldig gesprochen.
- Schon als sich die Täter die Waffen verschaffen vollten, waren sie fest entscliılossen, mit ihrer Hilfe den Überfall am übernächsten Tag auf die Allgemeine Ortskrankenkasse auszuführen. Wären beide Taten begangen ;iorden, so würden sie zucinander im Verhältnis der fortgesetzten Straftat stehen,
Kein Zweifel kann am Vorliegen des für cine fortgcsctzte Nat erforderlichen Gesamtvorsatzes bestchen (BGH VRS 13, 41, 43; BGH 4 StR 406/67 vom 17. Januar 1968). Wer eine Straftat begeht, um mittels des Gegenstandes, den er sich dabei verschafft, in nächster Zeit eine ganz bestimmte wcitere Straftat auszuführen, hat in Bezug auf aie beiden Taten den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.
Ob der - im übrigen bestimmt ins Auge gefaßte und fest verabredete - Überfall auf die Allgemeine Ortskrankenkasse in Form eines bewaffneten Raubes oder ebenfalls ciner mit Waffen begangenen räuberischen Erpressung ausgeführt werden sollte, läßt zwar das Urteil offen; möglicherweise waren sich über diese Einzelheit die Täter noch nicht klar. Sollte der Überfall in Gestalt einer räuberischen Erpressung ausgeführt werden, so liegt die Gleichartigkeit der beiden Tattcile - Überfall auf das Waffengeschäft einerseits, auf die Ortskrankenkasse andererseits - auf der ‚Hand. An der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gleichartigkcit der Begehungswcise würde es aber auch dann nicht fehlen, wenn der Überfall auf die Ortskrankenkasse in der Form eines bewaffneten Raubes ausgeführt werden sollte. Wer eine räuberische Erpressung begeht, ist "gleich einen Räuber" zu bestrafen. Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Gleichstellung und die nahe Verwandt-
schaft zwischen den Tatbestandsmerkmalen des Raubes und
der räuberischen Erpressung bat es der Bundesgerichtshof bereits mehrfach als geboten erachtet, daß versuchter oder vollendeter Raub und versuchte oder vollendete räuberische Erpressung als cine cinzige Tat behandelt werden, sofern dic unerläßliche Einhcitlichkeit der Handlung - sci cs natürliche Handlungseinheit oder Fortscetzungszusammenhang - gegeben ist (NIW 1967, 60/61; 2 StR 566/67 vom 6. Tezenber 1967).
Da cs sich hiernach bei den beabsichtigten Überfällen auf das Waffengeschäft HilBınd auf dic Ortskrankenkasse um cine einzige fortgesetzte Tat handelt, mit deren Ausführung durch den Überfall auf das Waffengeschäft bereits begonnen worden ist, kann der Angeklagte nicht auch. zusätzlich für die Verabredung des Überfalls auf die Ortskrankenkassce bestraft werden. Insoweit muß der Schuldspruch beseitigt werden.
3, Diese Änderung des Schuldspruchs hat notwendig die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Statt zweier kEinzelstrafen muß das Landgericht für die versuchte räuberische Erpressung ceinc einzige Einzelstrafe festsetzen. Bei ihrer Bemessung kann das Landgericht berücksichtigen, daß die Erlangung der Waffen im Waffengeschäft He nicht Selbstzweck für den Angeklagten war, sondern der Durchführung des Überfalls auf die Ortskrankenkasse dienen sollte. Die obere Grenze für die neu zu verhängende Strafe ist durch den § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzt: dic Strafe darf die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe (zwei Jahre Gefängnis) nicht übersteigen.
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Der Strafausspruch für die versuchte räubcrische
Erpressung hätte aber auch aus cinen anderen Grunde nicht bestehen bleiben können, Das Landgericht hat bci der Bemessung dieser Strafe erschwerend in die Waagschalc fallen lassen, "daß bci der versuchten räuberischen Erpressung im Waffengeschäft Hi auch einc mit Kugeln geladene waffe im Spiel war", Damit hat cs in unzulässiger Weisc den in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwerteten straferhöbenden Umstand bei der Findung der Strafe innerhalb des durch diese Vorschrift aufgestellten erhöhten Strafrahmens berücksichtigt.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel