Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 14.06.1968 – 4 StR 175/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
A SFR 3/58 48 173/82 URTEIL
gegen
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wegen Raubes u.2&.
2130 014
Der 4. Strafscnat dcs Bundesgerichtshois hat in dar Sitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Tr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WW in der Verhanälung, TLandgerichtsrat WB }ei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft;,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Jun wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 4, 5, 11, 22, 27, 35 und 36 wegen schweren Dicbstahls im Rückfall, in den Fällen II 5 und 40 wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und in den Fällen II 12 und 26 wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch Über die Gesamtstrafe.
II. Die Aufhebung wird auf den Angeklagten KO erstreckt, soveit dieser in den
Tällen II 3, 4, 5, 11, 22, 27 und 35 verurteilt worden ist, sowie auf den ÄAngeklagten Rp soweit dieser im Fall II 22 verurteilt worden ist. Auch die Gesamt-
strafen der Angeklagten Kg und Rn werden aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückveruliesen.
IV. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten TEE :=- gen Raubes, schweren Rückfalldiebstabls in 42 Fällen, versuchten schweren Rückfalldicbstahls in 6 Fällen und einfachen Rückfalldicbstahls in 4 Fällen zur Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten IB erhebt die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge.
Die Mitangeklagten KB und re, die ebenfalls zahlreicher Straftaten schuldig befunden worden sind,
haben das Urteil nicht angefochten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ii }:: teilweise Erfolg.
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1. Bezüglich der weitaus meisten Fälle, in denen der Angeklagte EB schuldig befunden vorden ist, 14ßBt die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Nur in den folgenden, im Abschnitt II des angefochtenen Urteils dargestellten Fällen bestehen rechtliche Bedenken.
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a) "Umschlossener Raum" (§ 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB) ist jedes Raumgebilde, das .- mindestens auch - dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1, 158). Darunter fällt auch der Personenraum eines Kraftvagens (BGHSt 2, 214), aber jedenfalls regelmäßig nicht der Kofferraum.
"Ersatzteile" für einen Kraftwagen, die die Täter im Falle 3 erbeuten wollten, pflegen nicht im Personenraum des Kraftwagens, sondern im Kofferraum verwahrt zu werden, Sollten also die Täter nach den erstrebten Ersatzteilen im Kofferraum des Wagens gesucht haben, so haben sie nicht versucht, aus einem umschlossenen Raum zu stehlen. Das gilt auch dann, wenn sie zunächst den Zugang zum Personenraum erbrochen und von dort aus die Verriegelung zun Kofferraum geöffnet haben sollten (BGHSt 13, 81).
Sollen Zubehörtcile eines Kraftvagens gestohlen werden, nachdem die Täter den tagen zu diesem Zweck nmittels "zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Verkzeuge" erbrochen haben, so kann der Erschverungsgrund der Ur. 4 des § 243 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (BGH WI 1952, 1184). Das setzt aber voraus, daß der Kraftwagen auf einem öffentlichen Weg usv., geparkt ist, Nach den bisherigen Feststellungen besteht jedoch. die Möglichkeit, daß der Kraftwagen des Gabler nicht auf der Straße, sondern auf einem Privatgrundstück geparkt
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Es hängt hiernach von ergänzenden Feststellungen ab, ob im vorliegenden Fall versuchter schwerer oder versuchter einfacher Diebstahl gegeben ist.
b) Als Täter - auch Mittäter - eines Diebstahls kann nur bestraft werden, wer bei der Wegnahme der Sache diese "sich" zueignen will. Zwar kann dieser Diebesville vorhanden sein, wenn der Täter die Sache nicht behalten, sondern wie ein Eigentümer darüber verfügen, sie 2: B, verschenken will. Nach den Feststellungen haben aber SC rc KEEEB die Ersatzteile von vornherein "für den Wagen des KW' sesucht. Es muß daher geprüft werden, ob CB venn er auch die !iegnahme eigenhändig ausführen wollte, sich nicht nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.
Fälle_4_und_5
Auf die Ausführungen zu Fall 3 unter a) - einfacher oder schwerer Diebstahl? - wird Bezug genommen.
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terten Bedenken. y 12 Auch hier ist zu prüfen, ob EB sich. nicht
nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht has.
Fall 71 Hier bestehen die zu Fall 3 unter a) und b) erör-
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Fall_22 Zur Verurtcilung wegen schweren Diebstahls sind hier ergänzende Feststellungen erforderlich.
auch Fall 26 Zur Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe sind
weitere Ausführungen geboten.
Es bestehen die zu Fall 3 unter a) und b) erörterten
Bedenken.
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Da der Anscklagte das Umschaltrelais "vom Armaturenbrett", das sich im Personenraum des Kraftuagens befindet,
abmontiert hat, konnte der Tatbestand des schweren Diedstahbls hier unbedenklich angenommen werden. Jedoch ist auch hier zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.
Auch in diesem Fall, in dem "Werkzeuge und Ersatzteile für den Wagen des REM beschafft werden sollten, muß nüher geprüft werden, ob der Angeklagte nicht nur der Beihilfe zum versuchten schveren Diebstahl schuldig geworden ist,
2. Im übrigen braucht nur noch die Frage erörtert zu werden, in welchem Verhältnis die in den Fällen 6 und 7 dargestellten Straftaten zusammentreffen.
Die Täter haben sich bei der Wegnahme der Diebesbeute aus dem Kraftwagen der Karin Aggpdazu entschlossen, mit Hilfe der entucndeten Schlüssel in die Wohnung, die sich aus dem Reiscpaß der Bestohlenen ergab, einzudringen, um dort zu stehlen. Wer eine Straftat begeht, um mittels des Gegenstandes, den er sich dabei verschafft, alsbald eine ganz bestimmte weitere Straftat auszuführen, hat in Bezug auf die beiden Taten den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz (BGH VRS 13, 41, 43; BGH 4 StR 406/67 vom 17. Januar 1968). Der Gesamtvorsatz kann noch bis zur Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe gefaßt werden (BGHSt 19, 323).
Auch an der für eine fortgesetzte Handlung weiter erforderlichen Gleichartigkeit der beiden Handlungsteile kann hier nicht gezueifelt werden.
Aus den Fentntellungen ergibt sich aber. daß die Täter auf dem Weg zu dem Gebäude, in dem sich die \Wohnung der Karin A@Bbefindet, oder nach ihrer Ankunft ikren ursprünglichen Entschluß aufgegeben haben; sie haben vielmehr auf Grund eines neuen Iintschlusses nunmehr versucht, dort cinzubrechen, Deswegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die bsiden Handlungen als zwei selbständige Straitaten gevürdigt
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3, Die Wirkung der Aufhebung muß gemäß § 357 StPO auf den HMitangeklagten KW; soweit dieser in den Fällen 3, 4, 5, 11, 22, 27 und 35, sowie auf den Mit-
angeklagten RW erstreckt werden, soweit dieser im Falls 22 verurteilt worden ist.
Dagegen kommt eine Erstreckungsvirkung nicht in DBetracht, soweit das Urteil in den Einzelfällen 12, 26, 36 und 40 nur desvegen aufgehoben werden muß, weil die Frage ger Täterschaft oder Seihilfe des Angeklagten TEEN noch näher zu prüfen ist.
II. Der_Strafausspruch.
1. Die Voraussetzungen des Rückfalldichbstahls sind binsichtlich des Angeklagten EB rechtlich einvandirei festgestellt.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Einzelstrafen nicht infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs von selbst entfallen, können sie bestehen bleiben, Die schverste Einzelstrafe (wegen des Raubes) und die zanlreichen Einzelstrafen wegen der vollendeten und versuchten
Diebstähle werden richt davon berührt, daß in einigen venigen Fällen dic Revision des Angeklagten Tüimp einen vorübergehenden Erfolg hat.
Dagegen macht der Wegfall einiger Einzelstrafen die Aufhebung der Gesamtstrafie erforderlich.
2. Wegen des Wegfalls einiger Einzelstrafien der iitangeklagten KB und WEB müssen auch die Gesamtstraffen, die gegen diesc beiden verhängt worden sinä, aufgehoben werden,
Mit der Aufhebung der Gesamtstraien entfallen notwendig auch die Nebenentscheidungen (Anrechnung der Untersuchungshaft und Entziehung der Fahrerlaubnis), obwohl insoveit keine Rechtsirrtümer zutage getreten sind. Auch darüber wird das Landgericht ncu zu befinden haben.
anders Faller Börtzler
Spiegel Hürxthal