Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 08.02.1963 – 1 StR 448/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_S:BR_448/63 2193 065 !
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Spengler Iutz CB aus vB /? taz, geboren am EEE» 1940 in TORE: GEEEEERERED. zur Zeit in Strafhaft,
- Sachbezeichnung: Kimmel SEE ..:. -_
wegen Mordes U.8.
hat der 1, Strafsenat dos Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter. Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten CB gegen das Urteil des Schwurgerichts boi dem Landgericht Frankenthal vom 8. Februar 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts w egen
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ci: t zulässigerweiso auf dio Verurteilung wegen Mordes beschränkt, Sie bleibt er-
folglos.
. Soweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, entsprechen die Rügen nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Anforderungen; denn sie zeigen don Weg nicht auf, auf dem das Schwurgericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BEGHSt 2, 168). Sonstige Verfahrensrügen sind nicht erhoben. |
Die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält weder unlösbare Widersprüche noch ‚sonstige Rechtsfehler,
Das Schwurgericht hat nirgends festgestellt, daß der Angeklagte Cp v o r dem "Ringkampf" des Zeugen Re vi dem früheren Mitangeklagten ZB au: WW z2schossen hat. Der Beschwerdeführer übersieht, daß vo - wie sich aus den Urteilsausführungen auf S; 53 UA klar ergibt - sowohl vor wie , auch während des Ringkampfes ra - KEE nit Gem Stock auf
| eingedrungen ist. Erst während dieser Auseinandersetzung u
zwischen RW, "ED und dem früheren Mitangeklagten KB fielen die Schüsse.Cs. Yarum Yggp hierbei nicht höchstens 6 m von dem Angeklagten entfernt gewesen sein kann, sagt die
Revision nicht, ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen,
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fit der Feststellung, daß Cwauf ip drei go zielte Schüsse abgegeben hat (S. 54 UA), ist es vereinbar, daß Ci hierbei die Drehung des WB nach rückwärts nicht bemerkte, was übrigens das Schwurgericht nicht feststellt, sondern nur offen gelassen hat (5. 90 UA). Die Kehrtwendung kann dem Angeklagten bei den Sichtverhältnissen in dieser Nacht entgangen sein, obwohl er WB in seinen Umrissen gut gesehen hat, Die Sichtverhältnisso weren derart, daß der Angeklagte "trotz der nächtlichen Stunde auf dia Entfernung die Gestalt des Getötoten deutlich wahrgenommen hat. Er hat sogar gesehen, daß dicssr nach dem ersten Schuß die Beine gespreizt hat" (S. 93 UA). Die Sicht war durch den leichten Schnee so ausreichend, daß auch der Zeuge RM sowonl KB vice Ta hei der kurzon Entfernung gut beobachten konnte. Gogen gezieltes Schießen spricht such nicht, daß der Angeklagte zwischen dem ersten und dem zweiten Schuß "seinen Standort etwas verändert hat!" (S. 90
UA).
Aus dem festgestellten Sachverhalt hat das Schwurgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung den - hiernach möglichen - Schluß gezogen, daß der Angeklagte Co bei Abgabe der Schüsse mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift sie zum Teil unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (§ 337 StP0). Der Beschwerdeführer übersicht auch, daß dio Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen? es genügt vielmehr, daß sie möglich. sind: Aus dem - Umstand, daß der. Angeklagte mit, seiner Schußwaffe. ‚vertraut und ein sehr guter Schütze war "und daß er daher äie außerordentliche Gefährlichkeit soines Tuns besonders gut kannte, durfte das Schwurgericht den Schluß ziehen, daß er mit dem Pod des vgWWserechnet und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt hat... "Damit ist nichts anderes gesagt, als daß der Angeklagte mit diesem Erfolg einverstanden war, wenn er ihn auch nicht geradezu erstrebt hat.
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"Letzte Zweifel" konnte das Schwurgericht nur hinsichtlich des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht ausschließen (S. 94 UA). Es ist aber überzeugt, daß der Angeklagte die Schüsse abgegeben hat, um dio Festhaltung Ks und die Feststellung seiner Personalien zu hindern (S. 54, 107, 108 UA). Der Angeklagte CB Hofürchteto nach den Feststellungen, daß, falls Kg erkannt oder sogar festgehalten werden würde, nicht nur düsson ,„ sondern auch seing eigene Täterschaft an den soeben begangenen Straftaten auf der Totenkopfhütte, im weiteren Verlauf aber auch ihro früheren Straftaten aufgedeckt werden würden. Das wollte er unter allen Umständen verhindern. Der Zuock seines Handelns war also, frühere Straftaten zu veordecken. Dieses zweckgerichtete Handeln ist mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar (BGH IM StGB § 211 Nr. 30; BGHSt 15,. 291, 294). Der Tatbestand des Mordes ist hiernach widerspruchsfrei festgestellt.
Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugenästrafrechts (§ 105 J6G) lagen nach den Feststellungen nicht vor. Von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG hat das Schwurgericht keinen Gebrauch gemacht. Es ist nach eingehender Würdigung von Tat und Täter zu der Überzeugung gelangt, "daß bei der großen Schuld das ‚Angeklagten CE una den in seinem strafbaren Tun liegenden hohen Unrechtsgehalt dem Strafzweck der. Sühne der Vorrang vor der Möglichkeit einer Respozialisierung gebührt, die angesichts der verbracherischen Neigungen des schon früh kreiminell gewordenen Angeklagten doch recht fragwürdig erscheint. " Hiergegen wendet sich die Revision vergebens. Die Verhängung einer. zeitigen Zuchthausstrafe anstelle von lebenslangen‘ Zuchthaus gegen einen Heranwachsenden liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die . Eruägungen des Schwurgerichts halten sich im Rahmen dieses Ermessens, sie sind sachgemäß und können daher rechtlich nicht beanstandet werden. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedan-
kens der Wiedereingliederung auch von
ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGH
Dr. Geier Seitert Fischer Mai
Willms