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BGH Urteil vom 13.12.1967 – 2 StR 544/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GrundG Art. 103 Abs. 1 StPO § 261 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann gebieten, daß das Revisionsgericht prüft, ob dem Angeklagten ein in der angefochtenen Entscheidung verwertetes Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde. EGH, Urt. vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67 - LG Fulda

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann gebieten, daß das Revisionsgericht prüft, ob dem Angeklagten ein in der angefochtenen Entscheidung verwertetes Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde.

EGH, Urt. vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67 - LG Fulda

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_ SER 54/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maurergesellen Karl Adolf Tr au :

zuletzt wohnhaft gewesen in KG. jetzt unbekannten

Aufenthalts, geboren am ED 1936 in EB / 55,

wegen fortgesetzter Blutschande.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 13. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning

Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof. ED in der Verhandlung,

. Staatsanwalt GERD ::i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Techt erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 14. April ?967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kasscl zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte übte in den Jahren 3964 bis 1966 mit seiner Schwiegermutter sechsmal den Geschlechtsverkehr. aus» Anklage und Fröffnungsbeschiuß legen ihn, ausgehend von der

Anzeige der Schwiegermutter, Notzucht in Tateinheit mit Beischlsf zwischen Verschwägerten zur Last. Die Strafkammer hat ihn jedoch nur eines fortgesetzten Vergehens nach § 173 Abs. 2.5. 2 StGB für schuldig befunden und ihn zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfoig.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geltenä gemacht, er habe nicht gewußt, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern "etwas Verbotenes" sei. Die Strafkammer hat dennoch sein Unrechtsbewußtsein bejaht und dies wie folgt Yegründet: Es sei unerheblich, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nit : seiner Schwiegermutter mit dem Begriff "Blutschande" verbunden habe. Es genüge, daß er ihn als vom Gesetz verkotene geschlechtliche Beziehung erkannt habe; dies aber sei bei ihm zumindest seit seiner Eheschließung der Fall gewesen. Auf dem Land im Kreis HE, vo üer Angeklagte unter normalen "bürgerlichen" Verhältnissen lebe, sei nach der srfahrung des Gerichts bekannt, daß der Geschlechtsverkehr _ zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern strafbar sei. Daß der Angeklagte um die Strafbarkeit seines Verhaltens gewußt habe, zeige im übrigen mit aller Eindeutigkeit seine polizeiliche Vernehmung vom 19. Januar 1967, in der er eine Gewaltanwendung entschieden in Abrede gestellt, gleichzeierklärt habe: "Ich erstatte gegen meine Schwiegermutter Strafanzeige über genau das, was sie mir angehängt hat":

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision nit der Behauptung, daß die von der Strafkammer angeführte Stelle aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei; sie sei weder verlesen noch dem Angeklagten vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer sieht aus diesem Grunde in der Verwertung des Protokolls einen Verfahrensverstoß. Seine Rüge ist begründet.

‘.) Die von der Revision beanstandete Stelle des polizeilichen Vernehmungsprotokolls war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Dies folgt aus den dienstlichen Äußerungen der drei an der Hauptverhandlung beteiligt gewesenen Berufsrichter, die übereinstimmend erklärt haben, dem Angeklagten sei ein entsprechender Vorhalt nicht gemacht worden. Daß das Protokoll in anderer Form als durch Vorhalt an den Angeklagten in dic Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist auszuschließen. Dennoch wurde es im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet, indem es, wie die Urteilsgründe zeigen, mit zum Nachweis dafür herangezogen wurde, daß der Angeklagte die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs mit seiner Schwiegermutter kannte. Die Strafkamner hat demnach ihre Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen und damit gegen § 26° StPO verstoßen. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angeiochtene Urteil beruhen; es kann deshalb keinen Bestand haben.

2.} Zwar ergibt sich der Fehler nicht aus Urteil oder Sitzungsniederschrift. Der Senst war aber nicht gehindert, die dienstlichen Erklärungen der Richter zu verwerten.

Dabei kann auf sich beruhen, ob es dem Revisionsgericht ausnahmslos verwehrt ist, über das Ergebnis der tntrichteriichen Beweisaufnahnme selbst Beweis zu erheben, etwa den Inhalt von Aussagen zu rekonstruieren ivgl. BGHSt 21, 1495. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Hier ist nicht zweifelhaft, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Fraglich ist viclüchr der äußere Ablauf der Hauptverhandlung, ob nämlich eine ganz bestimmte, im Urteil ausdrücklich erwähnte Urkunde überhaupt Gegenstand der Hauptverhandiung war und ob der Angeklagte demzufolge Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen. Aus dem Schweigen des Sitzungsprotokolls kann hicer-Tür keine abschließende Erkenntnis gewonnen werden, da der:i

-Aderallein in Betracht kommende — Vorhalt des Vernehmungsprotokolls nicht zu den von § 274 StPO erfaßten wesentlichen Förmlichkeiten gehört und ein Vorhalt dieser Art erfahrungsgemäß nur selten in der Sitzungsniederschrift vernerkt wird. zadurch ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, den Verfahrensverstoß mit anderen Mitteln nachzuweisen; diese Möglichkeit muß hier sogar eröffnet sein, wenn anders nicht der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör {Art. 103-Abs. ? GG} entscheidend. beeinträchtigt werden soll. Das ergeben folgende ürwägungen:

Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 26% StPO, sondern zugleich auch gegen Art. 103 Abs. ? GG. Der Verfahrensmangei würde, wie keiner näheren Ausführungen bedarf, einer Verfassungsteschwerde zum Erfolg verhelfen {vgi. BVerfGE 19, 98, 200, 201}. Es ist nun kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, deshalb die Entscheidung über das Vorliegen des Verfahrensmangels dem Bundesverfassungsgericht vorzubehalten. Vielnehr ist in allen Fällen, in denen die Revision eine Verletzung des Art. 103 Abs. ? GG in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO schlüssig behauptet, schon das Revisionsgericht nicht nur berechtigt, sondern mit Rücksicht auf die vorrangige Bedeutung der Verfassungsnorm auch verpflichtet, selbst den von der Revision erhobenen Vorwurf zu prüfen. Dabei kann und muß es sich aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel bedienen und zwar auch dann, wenn das Stralverfahrensrecht als solches eine Beweiserhebung nicht vorsieht; denn nur auf diese Weise ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ohne Einschränkung gewährleistet. Zugleich werden die Forderungen nach Beschleunigung des Strafverfahrens und Prozeßwirtschaftlichkeit beachtet, da nicht erst die Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt und abgewartet werden muß, sondern über den Bestand des angefochtenen Urteils sofort abschließend entschieden werden

kann.

Baldus willms Meyer Henning Müller