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BGH Urteil vom 17.10.1967 – 5 StR 433/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2102 048

5 StR_433/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. die Angestellte Anni D EB zeborene LU

aus FH; geboren am EEE 1899 ir mE,

2. die Angestellte Erika AB zeborene Ha

aus Hm dort geboren ar EB 1916,

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.

.IBe

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter. Schnitt.

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

OOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. .au: in

als Verteidiger der Angeklagten zu 1,

Justizobersekretär ii» |

als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten DB und Im wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg

. vom 16.Dezember 1966, soweit es sie wegen Schwerer passiver Bestechung verurteilt, und in allen Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben. u |

Die Sache wird in diesen Umfange an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg gurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

—- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Angeklagte DlWwerhebt mit ihrer Revision eine Verfahrensbeschwerde und sachlichrechtliche Einwendungen. Die Revision der Angeklagten A rüst mit näheren Ausführungen nur Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionen haben zum Teil Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge der Angeklagten DllBäringt nicht durch. § 140 Abs.2 StPO ist nicht verletzt.

Nach der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte am ersten Tage der Hauptverhandlung während der Vernehmung des damaligen Mitangeklagten CB den Sitzungssaal auf Empfehlung des Gerichts verlassen, um sich von den Anstrengungen des Tages zu erholen. Hierzu hat das Landgericht das Verfahren gegen sie abgetrennt und die Hauptverhandlung nur gegen die damaligen Mitangeklagten CE, rei uni AB weitergeführt. Als nach der Vernehmung die Angeklagte DD wieder im Sitzungssaal erschien, wurde das Verfahren gegen sie erneut mit dem übrigen Verfahren verbunden (Bä.III B1.562,563 d.A.). Bu

Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe sich um die aus dem Sitzungssaal geschickte Angeklagte kümmern müssen und dazu ebenfalls den Sitzungssaal vorübergehend verlassen, ist nicht bewiesen. In der Sitzungsniederschrift, die allein Beweis hierfür erbringen könnte, ist davon nichts deurkundet.

Ob das Landgericht etwa durch Verwertung von Verhandlungsergebnissen, die während der zeitweisen Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeklagte DE erzieit worden sind, gegen § 261 StPO verstoßen hat, konnte der Senat nicht prüfen, da insoweit die Revision keine Rüge erhoben, insbesondere keine Tatsachen angegeben hat.

Ab-

II. Dagegen sind die Sachrügen beider Revisionen teilweise

begründet.

l. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der Schweren passiven Bestechung rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Straftat nicht in vollem Umfang. Sie lassen nicht hinreichend klar erkennen, welchen Vorsatz die Angeklagten zu Beginn ihres Handelns hatten. Hätte das Landgericht festgestellt, die Angeklagten hätten von vornherein damit gerechnet, von den Vorteilsgebern durchschaut zu werden, so würden gegen die Annahme, daß sie von Anfangs en, Sei es auch nur bedingt, mit Bestechungsvorsatz handelten, keine Bedenken bestehen. Eine solche Feststellung hat Jer Tatrichter-aber nicht getroffen, Auch die Yrendung, die Angeklagten würden ihr Vorhaben nicht aufgeben, wenn die Bewerber sie durchschauen sollten, 1äßt die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten sich anfänglich vorstellten, die Vorteilsgeber würden den wahrheitswidrigen Angaben über die Bestimmung der zu zahlenden Geldbeträge Glauben schenken, vor allen, wenn dabei in Betracht gezogen wird, daß von Anfang 1963 bis Herbst 1964, d.h. in der Zeit, in der die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten fortgesetzten Handlungen begingen, nach Zulassung des sogenannten Splittingverfahrens (s. UA S.15) Altkonzessionen zum Preise von 4.000 DM und zuletzt noch von 2,000 DM inoffiziell gehandelt wurden (UA S.16), und daß die Angeklagte I) hierauf bei einer Unterredung mit dem Vorteilsgeber CHE geschickt anspielte (UA S.18).

Je nach dem Vorsatz, mit dem die fngeklagten. bei der fortgesetzten Begehüng der Tat handelten, waren drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Haben die Angeklagten zunächst -danit gerechnet, daß die Vorteilsgeber ihren unwahren Angaben Glauben schenkten, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten sich insoweit des Betruges

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schuldig gemacht haben; ließen die Bewerber sich in Wahrheit nicht täuschen, so wäre der Betrug nur versucht. Waren die Angeklagten im Laufe der Zeit zu der Erkenntnis gekommen,

daß die. Vorteilsgeber sie auch durchschauen könnten, entschlossen sie sich aber, trotzdem ihr Handeln fortzusetzen, so hätte der Tatrichter zu untersuchen gehabt, ob sie wegen schwerer passiver Bestechung, unter Umständen in Tateinheit mit Betrug oder versuchtem Betrug zu bestrafen waren. Soweit die Angeklagten endlich, wie die Angeklagte bsi dem Vorteilsgeber VB nach dem achten Fall, gewußt oder doch billigend damit.gerechnet haben, daß die Vorteilsgeber sich nicht mehr irreffhren ließen oder lassen könnten, kam eine Verurteilung wegen schwerer Bestechung nach § 332 StGB in Betracht. Die Frage, mit welchen Vorstellungen die Angeklagten jeweils

im Verlaufe der Zeit tätig wurden, bedarf noch der weiteren Klärung. |

Soweit die Angeklagten hiernach mit Bestechungsvorsatz handelten, hat das Landgericht die Voraussetzungen der schweren passiven Bestechung im Ergebnis rechtsirrtumsfrei dargetan. Als Sachbearbeiterinnen der Kraftdroschken- und Mietwagenabteilung der Behörde für Wirtschaft und Verkehr - Amt für Verkehr - in Hamburg hatten die Angeklagten von den Vorteilsgebern, den früheren Mitangeklagten CD, VD und KW, für die bevorzugte Bearbeitung der von diesen auf Veranlassung der Angeklagten formularmäßig gestellten Anträge auf Erteilung neuer Taxikonzessionen fortgesetzt die Bezahlung je eines Betrages von 500,- DM se fordert (und auch erhalten). Die entgegengesetzte Behauptung in der Revision der Angeklagten DW Hierzu setzt sich in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters (s. UA S,.16, 19, 20, 24 und bezüglich der Angeklagten Adler UA S.23).

Die Beträge von jeweils von 500,-- DM, in zwei Fällen von je 750,-- DM (insgesamt von 16.500 DM) haben die Angeklagten nach den Feststellungen für Handlungen gefordert,

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die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielten. Das Landgericht hat allerdings nicht feststellen können, daß durch die bevorzugte Erledigung der Anträge einzelner Bewerber, von denen die Angeklagten Geld forderten und erhielten, "eirie meßbare Verzögerung für die zurückgesetzten Antragsteller eingetreten" sei (UA S.37). In der schnelleren Behandlung der Gesuche allein lag daher keine pflichtwidrige Amtshandiung (BGHSt 15,350; 16,37). Das hat auch das Landgericht erkannt. Es findet die Pflichtwidrigkeit in der Umgehung der Vormerkliste. Diese habe den Zweck gehabt,

die Konzessionen "möglichst gerecht zu verteilen", und

sei "wegen der langen Wartezeit" von Bedeutung gewesen

(UA S.37). Mit diesen Wendungen berücksichtigt das Landgericht aber doch wieder. die Interessen der zurückgesetzten Antragsteller, deren meßbare Benachteiligung es gerade nicht hat feststellen können. Das ist nicht angängig.

Die Pflichtwidrigkeit der Angeklagten lag jedoch darin, daß sie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken die Anträge, die sie gegen Bezahlung bevorzugten, stets ohne Datum ausfüllen ließen, sie in den meisten Fällen zurückdatierten oder sie ausnahmsweise undatiert ließen, sie nicht in die Vornerkliste eintrugen und sie stets unter falschem Aktenzeichen, nämlich der Nummer eines zurücktretenden früheren Bewerbers führten, um damit die Bearbeitung zeitlich verständlich zu machen (UA 5.18 - 21). Die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung neuer Konzessionen war zwar nach der Geschäftsverteilung in der Regel Sache der Angeklagten Me, nicht der Angeklagten DEE: Deren Mittäterschaft wird aber dadurch nicht ausgeschlossen. Denn die beiden Angeklagten vertraten sich nicht nur gegenseitig bei krankheits- und urlaubsbedingter Abwesenheit (UA S.10); von der Angeklagten TEE ging vielmehr in den meisten Fällen (UA S.16, 20, 24) auch die Initiative aus. Die beschriebenen Pflichtwidrigkeiten bildeten einen Teil der Leistung, die sich die Angeklagten

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bezahlen ließen. Daß sie sich der Antspflichtverletzung bewußt waren, liegt nach den festgestellten Sachverhalt auf der Hand.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung konnte indessen auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, da der Schuldunfang sich aus den eingangs erörterten Gründen nicht genauer abgrenzen 1äßt. Im übrigen ist der Schuldspruch nicht teilbar, da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenonmen hat. Wegen des oben näher bezeichneten Mangels bei Feststellung der . inneren Tatseite ist die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung daher aufzuheben.

2. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenvernichtung (§ 348 Abs.2 StGB) 1äßt dagegen, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten der Angeklagten erkennen. Insoweit erheben die Revisionen auch keine besonderen Einwendungen.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der Strafe durch die Bestrafung der Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden ist, waren aber die Strafaussprüche auch insoweit aufzuheben. Damit entfällt zwangsläufig auch die Gesamtstrafe.

Deren Aufhebung wiederum hat den “egfall der Verfallerklärung zur Folge (vgl. § 76 StGB).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

PER? N

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Es wird darauf hingewiesen, daß bei vorübergehender Abtrennung des Verfahrens gegen eine Angeklagte das Gericht seine Überzeugung nicht aus Vorgängen in den abgetrennt gewesenen Verhandlungsteilen schöpfen darf (BGH NJW 1953,836).

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting