Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 05.09.1967 – 1 StR 335/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§ 245 a Abs. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz und mit Art. 6 Abs. 2 MRK vereinbar.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: _ ja
StGB § 245 a Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; MEK Art. 6 Abs. 2
§ 245 a Abs. 1 StGB ist mit dem Grundgesetz und mit Art. 6 Abs. 2 MRK vereinbar.
BGH,Ürt.v. 5. September 1967 - 1 StR 335/67 -IG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 335/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Gerhera CD zus SEE, geboren am EEE 1541 i: (CS3) ,
wegän Besitzes von Diebeswerkzeug.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
' als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 1967 dahin geändert;
Die Einziehung folgender Gegenstände entfällt: 1 Schraubenzieher mit gelbem Kunststoffgriff,
10 mmi’breit, 1 Schraubenzieher mit Holzgriff,
9 mm breit, I Kreuzschraubenzieher mit Holzgriff, 1 Kreuzschraubenzieher mit Kunststoffgriff,
1 Kombizange, 1 blaue Taschenlampe Daimon 412,
8 Sicherheits- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Februar
1967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen zur Gefängnisstrafe von acht Konaten verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen wesentlichen Erfolg.
1. Die Revision wendet vergeblich ein, § 245 a Abs. 1 StGB sei mit dem Grundgesetz und Art. 6 Abs.2 NRK nicht vereinbar.
Die nach.Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 2, 380, 403) verlangen, daß dem Täter Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen (BVerfGE 9, 167, 169). 8 245 a Abs. 1 StGB weicht von diesem Grundsatz nicht ab. Die in dieser Bestimmung gegen den Besitz von Diebeswerkzeug festgelegten Tatbestände sind vom Gesetzgeber als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet worden (BCH GA 1963, 49). Er ist von dem Grundgedanken ausgegangen, daß der berufsmäßige Eigentumsverbrecher zur Ausübung“iseines Handwerks gewisse Hilfsmittel benötigt und, wenn er erst (wieder) über sie verfügt, gemeinhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist (vgl. Amtl. Begründung im Reichsanzeiger Nr. 277 vom 27. November 1933). Das Gesetz setzt jedoch keine bestimmte Verletzung oder Gefährdung fremden Eigentums voraus. Daher wird in § 245 a Abs. 1 StGB auch nicht der Vorsatz des Besitzers von Diebeswerkzeugen vermutet, mit ihrer Hilfe Diebstahl oder Raub zu begehen,
wie das Landgericht Heidelberg (NJW 1959, 1932 Nr. 20) meint. Vielmehr ist der Vorsatz auf den Gefährdungstatbestand bezogen und dem Täter nachzuweisen. Er muß seine frühere Verurteilung kennen und wissen, daß er Diebeswerkzeug in seinem Gewahrsam hat oder von einen anderen für sich verwahren läßt. § 245 a Abs. 1 StGB enthält-also keine gesetzliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters und ordnet keine reine Verdachtsstrafe an.
Umstritten ist allerdings die rechtliche Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 245 a Abs. 1 StGB. * Darauf kommt es aber hier nicht an. Maßgebend ist allein: Es wird in dieser Vorschrift die Regel, daß schon mit der schuldhaften Verwirklichung des Geführdungstatbestandes die Strafbarkeit eintritt, zugunsten des Täters durchbrochen. Der Richter hat hiernach von Amts wegen zu ermitteln, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles "das Werkzeug nicht zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist", so daß eine Gefährdung der Allgemeinheit ausscheidet und der Täter von Strafe freizustellen ist.
* (vgl. RGSt 69, 80, 81; Schäfer-Wagner-Schafheutie, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung 1934 9. 99; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG Teil I 2. Aufl. Nr. 372; Schwarz-Dreher, StGB 29. Aufl. § 245 a Anm. 2 A: objektive negative Strafbarkeitsbedingung; OLG Braunschweig MDR 1964, 342: widerlegbare Beweisvermutung; IK, StGB 8, Aufl. § 245 a Anm. 2 c: Beweisvermutung ohne Beweislast des Beschuldigten; Kohlrausch-Lange, StGB 43. Aufl. § 245 a Ann. V: Beweisregel; Henkel, Festschrift für Eb. Schmidt 1961 S. 593 ff: spezielle Beweisführungsrichtlinie:):
Jedenfalls ist diese Einschränkung des strafbaren Vorbeigüngstätbestandes und dieser selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; mit ihr ist vielmehr dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 10, 89, 117). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen unveröffentlichten Entscheidungen den § 245 a Abs. 1 StGB stets als rechtsgültig angesehen. *
Aus den gleichen Erwägungen scheidet eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 MRK aus. Im übrigen will die sogenannte Unschuldsvermutung dieser Vorschrift in erster Linie verhindern, daß jemand ohne den Nachweis seiner Schuld in einem gesetzlich geregelten Verfahren als schuldig behandelt wird. Dem innerstaatlichen Recht bleibt es jedoch überlassen zu bestimmen, was zum gesetzlichen Nachweis der Schuld gehört und auf welche Weise der Schuldnachweis zu führen ist (zutreffend Schröder, NJW 1959, 190%, 1905; Woesner, NJW 1961, 1381, 1384; Schwarz-Kleinknecht, StPO 27. Aufl.
Art. 6 MRK Anm. 9; aA LG Heidelberg NJW 1959, 1932 Nr. 20; Schorn, Die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1965 S. 225).
2. Daß Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen Besitzes des Trommelrevolvers, der Gaspatronen, des abgebrochenen Stahlsägeblattes und der zwei Schlüssel (UA S. 8 unter Buchstabe a) nach § 245 a Abs. 1 StGB verurteilt. Auch Waffen sind
* E 1962 (Begr. 400) hält den § 245 a StGB rechtsstaatlich nicht für unbedenklich, verzichtet deshalb auf den Straftatbestand, nimmt aber seinen Rechtsgedanken anderweitig in § 75 Abs. 2 Nr. 4 und § 93 Abs, I Nr. 6 auf (bei Strafaussetzung zur Bewährung und bei Sicherungsaufsicht).
Diebeswerkzeug im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 8, 110). Was die Revision insoweit vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen dic Beweiswürdigung des Tatrichter (§ 337 StPO).
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrung der Schraubenzieher, der Kombizange, der Taschenlampe sowie der Schlüssel (UA S. 9 unter Buchstabe b). Der Schuldspruch beruht insoweit nur auf seiner nicht widerlegten Einlassung, daß er diese Gegenstände für den ihm flüchtig bekannten Paul - einen Automatenaufsteller - aufbewahrt habe. Es fehlt die für den Schuldspruch erforderliche volle Überzeugung des Gerichts, daß es sich so verhält (§ 261 $tPo); die bloße Annahme reicht zur Verurteilung nicht aus (BGH NIW 1957, 1645 Nr. 14; Urteile vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 -; vom 18. Oktober 1955 - 5 StR 465/55 -). Außerdem hat das Landgericht aus der (vermeintlich) zugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung in unzulässiger Weise den für ihn ungünstigen Schluß gezogen, dieser habe es für möglich gehalten, daß es sich hierbei um Diebeswerkzeug handele, weil "Paul! es dazu bestimmt habe (vgl. BGH Urt.vom 14. April 1964 - 1 StR 63/64 -).
Da nach Überzeugung des Senats nunmehr weitere Feststellungen hierzu nicht mehr getroffen werden können, begrenzt er den Schuldumfang auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes der unter Buchstabe a auf UA 8. 8 f aufgeführten Gegenstände nach § 245 a Abs. 1 StGB. Das führt zür- Änderung der
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Einziehungsanordnung, jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn die Strafzumessung beruht er-
sichtlich nicht auf der Anzahl der verwahrten Gegenstände. |
Hübner Seibert Fischer Pikart Pfeiffer