Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 30.06.1967 – 4 StR 237/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 06€ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Eu a URTEIL in der Strafsache gegen lo Lo 50
wegen Entführung usa.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Pikart Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt BD >ei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 1966 wird in folgendem Umfang mit den Feststeliungen aufgehoben:
auf die Revisionen der Angeklagten rg und Sg soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind;
auf die Revision des Angeklagten Mg, soweit er wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht verurteilt worden ist, ferner im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Die weitergehende Revision des Angeklagten "> wird verworfen
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Angeklagten Pop "BP uni Ss sowie der Mitangeklagte St>, dessen Verurteilung nicht angefochten worden ist, im Beisein des für nicht schuldig befundenen Hitangeklagten MD in der Nacht zum 24. Januar 1966 mit der Tänzerin Enett Anella RB; die sie ursprünglich zum Bahnhof Bielefeld bringen wollten, im Kraftwagen des SW nicht zu diesen Fahrziel, sondern gegen den Willen des Mädchens durch verschiedene Straßen an eine abgelegene Stelle fuhren und während der Fahrt mit Gewalt unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vornahmen. Nach den Urteilsfeststellungen hob der Angeklagte Mg außerdem während der Fahrt einen Geldbetrag, der aus der Handtasche des Mädchens auf den Boden des Kraftwagens gefallen war, auf und nahm ihn in Zueignungsabsicht an sich.
Hierwegen hat das Landgericht die Angeklagten PD: EB ni SW je der Entführung (§ 236 steB) in Tateinheit mit Gewaltunzucht {§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Mg auch - in Tatmehrheit hiermit - des Diebstahls schuldig befunden. Es hat gg zu einem Jahr Zuchthaus, u Anwendung des § 51 Abs. 2, § 44 StGB zu einem Jahr Gefängnis und Mg der zur Tatzeit 19 Jahre alt war, unter Einbeziehung eines anderen rechtskräftigen, auf Jugenästrafe lautenden Urteils zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklag-
ten 7 Pi | und sg» das Verfahren und rügen
Verletzung sachlichen Rechts.
1. Auf die Verfahrensrügen muß das Urteil aufgehoben werden, soweit Tg; "ED und se wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht verurteilt worden sind.
Die Tänzerin RePwar nicht als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen worden. In der Hauptverhandlung haben dic drei Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist [UA S. 11), den vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt "zum Teil anders dargestellt" und insbesondere bestritten, an dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Ihre Verteidiger haben, um diese Behauptungen zu erhärten, in der Hauptverhandlung beantragt, die Tänzerin FB als Zeugin zu den entsprechenden Behauptungen der Angeklagten zu vernehmen. Diese übereinstimmenden Beweisamträge hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, "das benannte Beweismittel {Aussage der Zeugin RB)" sei unerreichbar.
Gegen diese Behandlung der Beweisamträge richten sich die Angriffe der drei Revisionen.
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In der Tat war die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugin WW mit der vom Landgericht gegebenen Begründung fehlerhaft. Es mag dahinstehen, ob es dem Landgericht möglich gewesen wäre, die Tänzerin REP - eine englische Staatsangehörige, die an einem gerichtsbekannten Ort in England ihren Wohnsitz hat, von dort aus Gastspielreisen u.a. auch in die Bundesrepublik Deutschland unternimmt und dazwischen immer wieder an ihren Wohnsitz zurückkehrt - dazu zu zwingen oder sonst zu veranlassen, in abseh-
barer Zeit als Zeugin in einem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Das Landgericht wird das bei seinem weiteren Verfahren zu prüfen haben. Jedenfalls hat das Landgericht nicht dargetan, und nach den
von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht eingeholten amtlichen Auskünften muß dies bezweifelt werden, daß es in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen wäre, die Tänzerin Reid in einer im Verfahren verwertbaren Weise vernehmen zu lassen, sei es in Deutschland durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder in England im Wege der internationalen Rechtshilfe. Allerdings ist ein Zeuge trotz möglicher Vernehmung durch den Rechtshilferichter "unerreichbar", wenn nur sein Verhör vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wahrheit dienlich ist, aber nicht durchgeführt werden kann {BGHSt 13, 300 mit weiteren Hinweisen!. Es ist aber weder vom Landgericht dargetan worden noch sonst ersichtlich, daß eine kommissarische Vernehmung der Zeugin Reid zur Wahrheitsfindung überhaupt nicht hätte beitragen können.
2. Da somit das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, soweit Pe»: MD una Sg vegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht verurteilt worden sind, braucht auf die Sachrügenhinsichtlich dieser Verurteilung nicht eingegangen zu werden.
‚ Das Landgericht wird auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu würdigen haben. Dabei ist es durch § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) nicht gehindert, den Angeklagten Pöpper gegebenenfalls auch der Notzucht (§ 177 StGB) schuldig zu befinden. Sollte das Landgericht einen der nach Er-
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wachsenenstrafrecht zu beurteilenden Angeklagten mehrerer selbständiger Straftaten schuldig erachten, so darf keine der Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil ausgesprochen gewesene Strafe übersteigen. Auch die Gesamtstrafe darf in diesem Falle die bisherige Strafe nicht überschreiten; die nach
§ 74 StGB gegebenenfalls gebotene Straferhöhung muß hinter der Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückstehen.
3. Daß der Angeklagte Mgpvegen Diebstahls schuldig gesprochen worden ist, wird von dem unter Nr. 1 behandelten Verfahrensfehler nicht berührt. Die Vernehmung der Tänzerin Rggpwar nicht zu dem Zweck beantragt worden, darzutun, daß Mgien aus der Tasche des Mädchens gefallenen Geldbetrag nicht oder unter anderen Umständen an sich genommen habe. Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann der Schuldspruch wegen Diebstahls nicht beruhen.
Dieser Schulädspruch 1äßt auch sachlich-rechtlich keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Der Strafausspruch gegen u Jule schon deswegen in vollem Umfang entfallen, weil das Landgericht - jedenfalls hinsichtlich der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten gemäß § 31 Abs. 1 JCG zu Recht - eine Einheitsjugendstrafe verhängt hat. Deswegen kann es dem Landgericht überlassen werden, bei seiner neuen Entscheidung die die Nichtanwendung des § 31 Abs. 3 JGG betreffende Revisionsrüge zunächst selbst zu würdigen. Hierzu ist vorerst nur folgendes zu bemerken: Ist im früheren Urteil - gleichviel ob zur Bewährung ausgesetzte oder nicht ausge-
setzte - Jugendstrafe verhängt worden und hält der jetzt erkennende Richter auch für die neu zur Aburteilung stehenden Straftaten eine Jugendstrafe für geboten, so ist es in der Regel mindestens wenig sinnvoll, von der Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des früheren Urteils abzusehen. Jedenfüolls würde es dem Sinn und Zweck des Jugendgerichtsgesetzes widersprechen, wenn gegen denselben Jugendlichen oder Heranwachsenden zwei Jugenästrafen nebeneinander bestünden und beide oder eine von ihnen zur Bewährung ausgesetzt wären, obwohl beide Jugendstrafen zusammen die Dauer übersteigen, bei der nach § 20 JGG Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt.
5. Ein Urteil, das einen Heranwachsenden in Anwendung des Jugendstrafrechts verurteilt, muß erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Kostenentscheidung den § 74 JGG berücksichtigt hat \§ 104 Abs. 1 Nr. 13, § 109 Abs. 2, § 112 J6@).
Sanders Börtzler Mayr Pikart Hürxthal
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