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BGH Urteil vom 02.06.1967 – 4 StR 147/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 053 BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Horst PD zu: TE geboren am ED 1934 ir DEEEEEED/Nieaerschiesien, zur Zeit

in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GEB in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. WW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin v. ED :.: ED | -: als Verteidigerin,

Justizangestellterg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1966 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz des Urteilsspruchs wie folgt gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Kindesraub (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 88 223, 223 a, 235, 73 StGB) unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 (21 KLs 32/65} verhängten Strafe zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt."

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

1. a} Das Landgericht hat festgestellt:

Am 26. Juni 1965 lockte der Angeklagte gegen 16 Uhr auf einem Kinderspielplatz in Dep die damals Arei Jahre und neun Monate alte Heidi IWW an sich. Er nahn sie mit in den von ihm damals benutzten Opel-Kadett--Caravan und fuhr mit ihr an eine abgelegene Stelle. Dort mißbrauchte er das Kind geschlechtlich derart, daß es eine Zerreißung des Hymen sowie einen Scheiden- und Dammriß zweiten und dritten Grades bei starken Blutungen aus dem Geschlechtsteil erlitt. Nach etwa einer halben Stunde setzte er das Kind auf einer Straße aus, wo es von anderen Leuten weinend, schwer verletzt und stark blutend gefunden wurde; es mußte dann bis zum 29. Juli 1965 im Krankenhaus stationär behandelt werden.

Hierwegen hat das Landgericht den Angeklagten der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit (§ 73 StGB) mit gefährlicher - weil mittels einer das Leben des Kindes gefährdenden Behandlung begangener - Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) - und mit Kindesraub (§ 235 Abs. 1 und 3 StGB} schuldig befunden. Es hat wegen dieser Tat eine Strafe von acht Jahren Zuchthaus verhängt.

b; Nach weiterer Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte durch = rechtskräftig gewordenes - Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit vor=-

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sätzlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre verurteilt worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Einbeziehung des Urteils" des Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt.

c; Das Landgericht hat schließlich festgestellt, daß sich der Angeklagte in anderer Sache - also wederin der von ihm selbst noch in der vom Landgericht Hagen abgeurteilten Sache — in Untersuchungshaft befinde. In=- zwischen ist jedoch der Angeklagte in Strafhaft für die vom Landgericht Hagen verhängte Zuchthausstrafe genommen worden.

2. Mit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrens-- rügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel kann, von einer Berichtigung des Urteilsspruchs abgesehen, keinen Erfolg haben.

Il. Die Verfehrensrügen

1. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 10. Januar 1967 vorgetragene Verfahrensrüge, das Landgericht habe "durch die Ablehnung der vom Angeklagten eingereichten Beweisamträge" das Gesetz verletzt, ist nicht in der Form erhoben, die der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert, und darum unzulässig (BGHSt 3, 213; vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 344 Anm. 2 b und KMR - Müller/Sax - StPO 6. Aufl § 344 Rz. 14, je mit zahlreichen Hinweisen).

-5.

2. Auch die Rügen, die der Angeklagte am 4. Januar 1967 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

a) Was in der Niederschrift unter den Nrn. 1, 4 und 5 ausgeführt ist, betrifft vorwiegend den sachlichen Inhalt des Urteils. Darauf wird nachstehend im Abschnitt III eingegangen werden. Unter Nr. 4 wird aber auch eine Aufklärungsrüge erhoben.

b; Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer die von ihm vorgelegte Tachometer-Diagrammscheibe, die zu dem Lastkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen DEM zehörte, nicht durch einen Sachverständigen hat untersuchen lassen. Auf dem Unterbleiben der Untersuchung beruht aber das Urteil nicht. Es kann offen bleiben, ob die Diagrammscheibe vom 26. Juni 1965, dem Tag der zur Aburteilung stehenden Straftat, herrührt. Das Landgericht hat sich nämlich die Überzeugung davon verschafft, daß ‚jedenfalls der Angeklagte nicht, wie er behauptet hat, am 26. Juni 1965 zusammen mit demKranfahrer Te nit dem Lastkraftwagen gefahren ist, sondern daß er an diesem T:ge den von ihm am Vortage gestohlenen Opel-Kadett-Caravan benutzt hat. Es hat sich von der Richtigkeit der Aussage EEEWBs, er könne am 26. Juni 1965 deswegen gar nicht mit dem Angeklagten gefahren sein, weil er an diesem Tag in München war, überzeugt; diese Aussage ist "entscheidend gestützt" worden durch die Bekundung der Ehefrau des Angeklagten, die ihn mit dem am Vortage gestohlenen Opel-llagen entgegen seiner Behauptung am Morgen des Tattages von zu Hause wegfahren und am Abend zurückkonmen gesehen hat. Nach der Einlassung des Angeklagten sind die Eintragungen auf der Tachoscheibe (darunter die Angabe des Tages, an welchem die betreffende Fahrt

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stattgefunden hat von ihm selbst oder seinem Vater vorgenommen worden {UA S. 12}; es ist nicht ersichtlich, wie ein. Sachverständiger zur Klärung hätte beitragen können, an welchem Tag die Fahrt stattgefunden hat, über deren Verlauf die Tachoscheibe Aufschlüsse

gibt.

c) In Ausführung der Rüge, die von ihm "beantragten Entlastungszeugen", die sein "Alibi bestätigen" könnten, seien nicht gehört worden, trägt der Angeklagte selbst vor, daß er "auf einige Zeugen verzichtet" habe. Weshalb er. dies getan hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Es liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht diejenigen Zeugen nicht vernommen hat, auf die der Angeklagte ausdrücklich verzichtet hatte.

Ob der Angeklagte behaujten will, das Landgericht habe die Vernehmung von Zeugen abgelehnt, deren Anhörung er beantragt und auf die er sodann nicht verzichtet habe, 1äßt sich seiner Revisionsbegründung nicht entnehmen. Jedenfalls het er, wenn er überhaupt eine seiner Meinung nach fehlerhafte Behandlung von Beweisamträgen geltend machen will, nicht angegeben, um welche Zeugen es sich handelt und mit welcher Begründung das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt hat. Eine Verfahrensrüge, die eine angeblich fehlerhafte Behandlung eines Beweisamtrages geltend machen will, aber diese Angaben nicht enthält, ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung (8 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO) und ist daher unzulässig; auf Nr. 1 oben wird Bezug genommen

dj; Die unter Nr. 4 der Niederschrift vom 4. Januar 1967 erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Wenn ein Zeuge als Todestag eines nahen Angehörigen einen be-

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stimmten Tag angibt, so besteht beim Fehlen von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angabe begründen könnten, und mangels eines entsprechenden Beweisamtrags des Angeklagten kein Anlaß, die Angabe des Todestags durch Einholung einer Sterbeurkunde nachzuprüfen.

3. Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte erst am 29. April 1967 zu Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt hat, können nicht berücksichtigt werden. Sie sind nicht in der mit der Zustellung des Urteils, dem 20. Dezember 1966, beginnenden Monatsfrist erhoben (§ 345 StPO: und daher unzulässig. Die vom Angeklagten insoweit beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil am 25. April 1967, an welchem Tage der Angeklagte seinem eigenen Vorbringen nach erstmals um die Protokollierung gebeten hatte, die Monatsfrist seit Zustellung des Urteils schon abgelaufen war.

III. Die Sachrüge

1. Die Ausführungen, die in den Nrn. 1, 4 und 5 der von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle er-- klärten Revisionsbegründung enthalten sind, richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht hat seine Überzeugung eingehend begründet. Daß ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen wäre, trifft entgegen der Behauptung des Angeklagten nicht zu. Im übrigen obliegt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter; die Versuche des Angeklagten, die Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

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Keine Rede kann insbesondere davon sein, daß "das gesamte Urteil der Strafkammer nur mit theoretischem Zveifel begründet" sei und daß die Strafkammer den Grundsatz außer Acht gelassen habe, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (in dubio pro reo). Die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt vielmehr, daß sich das Landgericht von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten voll überzeugt und keinen Zweifel daran hat.

2. Die Feststellungen rechtfertigen es, daß das Landgericht den Angeklagten der Unzucht mit einem Kinde, der gefährlichen Körperverletzung und des Kindesraubs schuldig befunden hat. Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen keinen Anlaß, die die Verteidigerin dem Senat in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat. Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit (§ 73 StGB} zwischen dem Kindesraub und den beiden übrigen, zweifellos durch "eine und dieselbe Handlung" erfüllten Straftatbeständen angenommen hat, braucht nicht geprüft zu werden; der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß ihn das Landgericht nur wegen einer einzigen Straftat verurteilt hat.

3. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich ein» wandfrei begründet.

Das Landgericht hat lediglich übersehen, daß eine Gesamtstrafe nicht aus Urteilen, sondern aus Einzelstrafen zu bilden ist. Im Falle des § 79 StGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht hat, ist daher nicht das frühere Urteil, sondern die in diesem Urteil verhängte strafe in das neue Urteil einzubeziehen; im übrigen bleibt das frühere Urteil vollkommen unberührt.

Daß mit der Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hagen bereits begonnen worden ist, und zwar möglicherweise schon vor der Verkündung des angefochtenen Urteils, mußte im angefochtenen Urteil und muß bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt bleiben; die Strafhaft ist vielmehr im Vollstreckungsverfahren anzurechnen (BGHSt 21, 186).

Da von der Berichtigung der Urteilsformel der sachliche Inhalt des angefochtenen Urteils nicht betroffen wird und da dieses Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Sanders Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal