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BGH Urteil vom 23.05.1967 – 5 StR 192/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3114 05

5_StR 192/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Seemann Joachim MD ‚, one festen Wohnsitz,

geboren am ED 9.5 ir u Kreis vw.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 5,Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Obersteatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > a2.:

als Verteidiger,

Justizsekretär

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 10.Januar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

er hat den Ang inheit mit gefähriicher Körperverletzung

raubes in Tatein 85 3164, 2238, 73 StGB).

verurteilt (

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

i. § 264 StPO ist nicht verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zwar ausschließlich zur Last, sich am 18,0ktober 1966 auf einer Taxifahrt von Delmenhorst nach Immer mit einem Taxi, das Frau Kg gehörte und auf der Fahrt auch von ihr geführt wurde, durch zwei selbstänäige Handlungen der versuchten Notzucht und der versuchten Nötigung an Frau Kg schuldig gemacht zu haben (§§ 177, 240, 43, 74 StGB). Das Wort "Tat" in § 264 StPO meint aber nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, bedeutet vielmehr den gesamten geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte sich strafbar gemacht haben soll. Dazu gehört hier auch das Verhalten des Angeklagten bei der obenerwähnten Fahrt, durch das er nach den Feststellungen des Urteils Autostraßenraub und gefährliche Körperverletzung beging.

2. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt worden, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht darauf hingewiesen worden sei, daß er auch wegen vollendeten Autostraßenraubes verurteilt werden Könne, greift nicht durch. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung heißt es hierzu wörtlich: "Der Angeklagte

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wurde darauf hingewiesen, daß er nach § 223a StGB bestraft werden könne, ferner versucht haben Könnte, einen Raub begangen zu haben nach $S 249, 250 SLGB sowie versucht haben könnte, nach 9 316& StGB einen Autostraßenraub zu begehen. Die Bestimmung des § 316a Abs.1 StGB wurde ihm vorgelesen,"

Dieser Hinweis ist zwar, soweit er den Autostraßenraub betrifft, deshalb wenig glücklich, weil in ihm von einem "Versuch" des Autostraßenraubss die Rede ist. Die Sitzungsniederschrift er;sibt aher nicht nur, daß die Vorschrift des § 316a Abs.1 StGB dem Angeklagten vorgelesen worden ist. Das geschah laut Sitzungsriederschrift auch in Gegenwart des Verteidigers. De beim Autostraßenraub, wie das Wort "unternimmt!" in § 3162 Abs.1 StGB für jeden des Strafrechts Kundigen erkennen läßt, zur Vollendung schon der Versuch genügt (vgl. BSH NW 1954,521), bedeutete dies einen ausreichenden Einweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes,

3. Die Rüge, die Strefkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie keinen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe, ist unbegründet. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte bereits zweimal wegen versuchter Notzucht bestraft worden ist und früher einmal im Verdacht stand, ein Fsychopath zu sein, brauchte dem Tatrichter nicht aufzudrängen, von Amts wegen den von der Revision vermißten Beweis zu erheben.

-5-

4. Äuf die von der Revision nicht näher ausgeführte Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Angeklagten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Börker