Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.05.1967 – 4 StR 139/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2134 045 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 139/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Werner I uw aus De, dort geboren am EEE 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a:
2.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt WE in der Verhandlung
Staatsanwalt Dr. EEE v:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 3. Dezember 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rück-
3.
fall in zwei Fällen und wegen Betruges in Tatcinhceit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die auf die Verurteilung wegen der beiden schweren Diebstähle im Rückfall und den gesamten Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sic hat keinen Erfolg.
Verfahrensrügen:
1. § 252 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die Fälle des Zeugnisverweigerungsrechts nach den 8§ 52, 53 und 53 a StPO, nicht aber für den hier infrage stehenden Fall des Aussageverweigerungs-- rechts nach § 55 StPO (BGH MDR 1951, 180; BGHSt 6, 209, 211; BGH Urt. v. 8. Juli 1958 - 1 StR 150/58 =", Ohne Bedeutung ist, ob der Zeuge nach Lage der Sache die Aussage nur auf bestimmte oder, wie hier, auf alle Fra-: gen verweigern darf, weil seine gesamte in Betracht kormende Aussage mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnte (vgl. BGHSt 10, 104, 105; RG Rspr. 2, 305;. Auch in dieser umfassenden Form soll das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO dem Zeugen aus“ schließlich den inneren Zwiespalt ersparen, in den er durch den Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und scinem persönlichen Interesse daran, sich
A.
nicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte, und berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmit-. telbar (BGHSt 17, 245 mit weiteren Nachveisen:. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen An-- laß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Landgericht war daher trotz der Aussageverweigerung der Zeu-- gen Heinrich und Helga Rem in der Hauptverhandlung verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Kriminalbeanten FEED uni KB als Zeugen darüber zu hören, was Heinrich und Helga REED bei inrer von den Beamten durchgeführten Vernehmung im Ermittlungsverfahren zum Anklagevorwurf ausgesagt hatten und die Bekundungen der Beamten bei seiner Entscheidung zu verwerten.
2, Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision in diesem Zusammenhang gehen fehl. Die übliche zusammenfassende Anführung der Beweismittel im Urteil, die das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts benutzt hat, bedeutet nicht, daß diese Beweismittel sämtlich für die Schuldfeststellung verwertet worden sein müssen (BCH Urt. v. 26. März 1959 - 2 StR 61/59 -'. Es ist deshalb kein Fehler, wenn einerseits angeführt wird, die Feststellungen zur Sache beruhten u.a. auf den Aussagen der Zeugen Heinrich und Helga Fe, und andererseits festgestellt wird, daß diese Zeugen jede Aussage zur Sache verweigert haben.
Mit der Behauptung, daß der Inhalt der Aussagen der Eheleute RW in Urteil falsch wiedergegeben vwor-- den sei, kann die Revision ebenfalls nicht gehört werden. Maßgebend für das Revisionsgericht sind allein die Urteilsfeststellungen, also das, was ihnen zufolge nach den Bekundungen der Vernehmungsbeanten in der
Hauptverhandlung die Eheleute RW in Ermittiungs-- verfahren ausgesagt haben, nicht das, was die Niederschrift über deren polizeiliche Vernehmung hierüber wiedergibt. Die von der Revision dazu und in Bezug auf die Aussagen der Eheleute RW untereinander behaupteten Widersprüche können den Beamten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sein; ein solcher Vor-- gang bedarf nicht der Beurkundung nach § 273 Abs. 1 StPO.
3. Auch die Aufklärungsrüge ist ohne Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift und des Akteninhalts im übrigen ist Gisela zn entgegen der Behauptung der Revision weder von Amts wegen als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen, noch ist ihre Ladung vom Angeklagten oder dem Verteidiger beantragt worden. Mit der Behauptung, insoweit sei die Sitzungsniederschrift nicht vollständig, kann die Revision nicht gehört werden; die Niederschrift kann nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden (§ 274 StPO). Das ist nicht geschehen. Im übrigen teilt die Revision auch nicht mit, was Gisela I» "zur Klärung der Sachlage" hätte beitragen können. Sie beschränkt sich auf den zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 unzureichenden Hinweis, daß sich das aus den Akten ergebe. Weshalb sich die Vernehmung dem Landgericht hätte aufdrängen sollen, ist auch sonst nicht ersichtlich.
Sachbeschwerde:
Das Urteil weist weder im Schuldspruch noch im Straf-- ausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechts-" fehler auf. Entgegen der Auffassung der Revision hält insbesondere auch die Anwendung des § 20 a StG@B der recht-
6 -
lichen Nachprüfung stand. Diese Entscheidung beruht auf einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten und entspricht auch im übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 1, 94, 99 ff; BGH MDR 1957; 562; BGHSt 16, 296).
Zur Begründung seiner Auffassung, daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die zuvor im einzelnen dargelegten Vorstraftaten zunächst mit Recht auf die Tatsache hingewiesen, daß er von den letzten 20 Jahren seines Lebens ungefähr 15 Jahre in Untersuchungs-- und Strafhaft zugebracht hat. Unter den Vorstrafen befinden sich allein fünf Verurteilungen wegen Diebstahls mit mindestens 18 Einzeltaten sowie 3 Verurtcilungen wegen Betruges und Unterschlagung mit 7 Einzeltaten. Darauf, ob die Verurteilung durch das Militärgericht im Mai 1946 im Strafregister eingetragen ist, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte damals u.a. auch wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle bestraft worden; von der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe hat er mindestens drei Jahre verbüßt. Diese Umstände durften zur Gesamtwürdigung herangezogen werden.
Das Landgericht hat weiter hervorgehoben, daß der Angeklagte immer nur ganz kurze Zeit nach jahrelanger Strafhaft die neuen Straftaten begangen habe. Lediglich vor Begehung der hier abzuurteilenden Verbrechen und Vergehen hat er sich nach Verbüßung von fünf Jahren Zuchthaus etwa 1 3/4 Jahr straffrei geführt, dann aber doch wieder gezeigt, daß sein Hang "zur Begehung von Straftaten stärker ist als seine guten Vorsätze". Die
schnelle Aufeinanderfolge der strafbaren Handlungen durfte das Landgericht als Anzeichen für einen Hang zu krimineller Betätigung werten.
Das Landgericht hat außerdem angeführt, daß es sich bei der Mehrzahl der Vorstraftaten, insbenondere bei den vom 30. Januar 1958 bis zum 12. Januar 1959 be=- gangenen 13 Einbruchsdicbstählen, "nicht um Gelegenheitstaten,sondern um planmäßige Verbrechen" gehandelt habe und die beiden hier abzuurteilenden schweren Diebstähle "auf derselben Linie" lägen. Es hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß das auch für die beiden Betrugstaten gelte; Möge der Angeklagte auch Qurch einen günstigen Zufall in den Besitz der Schecks gelangt sein - das deswegen eingeleitete Strafverfahren wegen Diebstahls ist eingestellt worden -, so "stempelten" ihn.doch "die Art und Weise, wie er (dann; die Situation auszunutzen verstand", also betrogen habe, zum Gewohn.: heitsverbrecher. Wie auch die weiteren Erwägungen in diesem Zusammenhang zeigen, hat es das Landgericht also als ein den Angeklrgten als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnendes Merkmal, als "symptomatisch" für ihn angesehen, daß er die Straftaten vorausgeplant und mit Be= dacht, Umsicht und besonderer verbrecherischer Energie durchgeführt hat. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision übersieht einmal, daß * auch die nicht.-"planmäßigen" (Vor\Straftaten, die das Urteil hier als "Gelegenheitstaten" bezeichnet, Ausfluß des dem Angeklagten innewohnenden Hangs zum Verbrechen gewesen sein können; Anhaltspunkte dafür. daß er sie etwa aus Not oder nur aus einem anderen äußeren Anlaß begangen hätte, sind nicht vorhanden. Zum anderen verkennt die Revision, daß nicht notwendig sämtliche Straf-- taten "symptomatisch" sein müssen, sondern es genügt,
8.
wenn die Mehrzahl, vor allem die später begangenen Taten übereinstimmende Merkmale aufweisen. Das ist hier der Fall. Soweit die Revision dies für die hier abzuurteilenden Straftaten in Abrede stelit, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht hiernach und aus dem Umstand, daß er sich "auch durch schwerste Strafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen", beim Angeklagten auf einen tief eingevwurzelten inneren Hang zum Verbrechen, insbesondere zu Eigentuns- und Vermögensdelikten geschlossen.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal