Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 26.03.1959 – 2 StR 61/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
2271 010 a) § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn das frühere Urteil, durch das dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt wurde, vor Begehung der neuen Siraftat vechts-.- kräftig geworden ist. b) § 23 Abs. 53 Nr. 2 StGB ist auch anzuwenden, wenn von zwei tateinheitlich begangenen Straftaten die eine vor und die andere nach Eintritt der Kechiskrafi des Urteils begonnen worden ist, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wars, 'BGH, Urt. v. 26. März 1959 - 2 StR 61/59 LE Wuppertal ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen 1. die Rentnerin Anna_K ww; Pe BOB aus Vom: geboren am 1 in Bo 2. die Hausfrau Bertolina L Bi geborene T MB, aus DB, zeboren am 1917 in We $ wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid Us2. hat der 2. Strafsenat des Bundesgeri.chtishofs auf vwrund der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung von 26, März 1959, an denen veilgenommn habens Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender, Bundesrichier Prof.Dr.Busch Bundesrichter -Dr.Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. un in der Verhandlung, Bundesanwalt En bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der. Geschäftsstell e, für Recht erkamts I. Auf die Kevision.der Angeklagien Kg wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Juli 1958 . 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zum Meineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage verurteilt ist, 4 2. im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheiaung über die Sirafausseizung zur Bewährung nit den Feststellungen hierzu aufsehoben. Dis weitergehende Hevisioan wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen, Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das kandgericht zurückver-. wiesen; Die Revision der Angeklagten IB wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,
NICHSCLLAGKEWALKS gi: Amtliche Sammlung: ja
2271 010
a) § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nur anwendbar, wenn das frühere Urteil, durch das dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt wurde, vor Begehung der neuen Siraftat vechts-.- kräftig geworden ist.
b) § 23 Abs. 53 Nr. 2 StGB ist auch anzuwenden, wenn von zwei tateinheitlich begangenen Straftaten die eine vor und die andere nach Eintritt der Kechiskrafi des Urteils begonnen worden ist, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wars,
'BGH, Urt. v. 26. März 1959 - 2 StR 61/59 LE Wuppertal
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen 1. die Rentnerin Anna_K ww; Pe BOB aus Vom: geboren am 1 in Bo 2. die Hausfrau Bertolina L Bi geborene T MB, aus DB, zeboren am 1917 in
We
$ wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid Us2.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgeri.chtishofs auf vwrund der Verhandlung vom 25. März 1959 in der Sitzung von 26, März 1959, an denen veilgenommn habens
Senatspräsident Dr. Baldus, als Vorsitzender,
Bundesrichier Prof.Dr.Busch Bundesrichter -Dr.Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. un in der Verhandlung,
Bundesanwalt En bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der. Geschäftsstell e,
für Recht erkamts
I. Auf die Kevision.der Angeklagien Kg wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Juli 1958 .
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zum Meineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage verurteilt ist,
2. im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheiaung über die Sirafausseizung zur Bewährung nit den Feststellungen hierzu aufsehoben.
Dis weitergehende Hevisioan wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen, Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das kandgericht zurückver-. wiesen;
Die Revision der Angeklagten IB wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
IE LEU ES MR OR (re Diet 0 u ar den Dame
Das Landgericht hat die Angeklagten varurieilts:
Freu KB wegen "Verabredung" zum Meineid in Tateinheit mit uneidlicher falscher Aussage vor bericht zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, Frau ICmEp weser miR- lungener Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage vor tericht zu einer Gefängnissirafe von neun Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung musgeseizi. Ferner hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechtie je auf die Dauer von einem Jahr aberkannt.
Beide Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingeiegt. Die Angeklagte KM hat damit teilweise Erfolg.
rn ee nn
1. Die_Mevision der Angeklagten ). a) Verfahrensrügens
1. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Widerspruch darin, daß im Urteil sinerseits bemerkt wird, die. Feststellung des mitgeteilten Sachverhalts beruhe auf. den Einlassungen der Angeklagten, soweit das Wericht ihnen gefolgt sei, auf den Bekundungen der veinommenen Zeugen sowie auf den verlesenen Urkunden und Niederschriften, und andererseits bervorgehoben wird, daß die Strafkammer die den Angeklagten nachteilisen Bekundungen der Eheleute CMEEg wegen der offensichtlich zwischen ihnen und den Angeklagten bestehenden Feirdächaft dei der Würdigung der Beweisergebnisse außer Beiracht gelassen habe. Die zusammenfassende Anführung der Beweismittel, die das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalis benutzt hat, bedeutet nicht, daß diese Beweismittel sämillich für die Schuldfeststellung verwertet worden sind.
Es ist sehr wohl möglich und vürifft sogar häufig zu, daß einzelne der angeführten Beweismiitel. 2.3. die Bekundungen bestimmter Zeugen für die Schuldfeststellung überhaupt nichi oder nicht in vollem Umfange herangozoszen werden. Das ist Seche der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Urveilsausführungen bieten keinerlei Anhalt dafür, daß das Landgericht Bekundungen der Eheleute CM. die den Angeklagten nachteilig waren, bei der Schuldfeststallung verwertet hat. Die Revision beschränkt sich auch auf diese ganz allgemeine Behauptung, anstatt, wie es § 344 Abs. 2 Saiz 2 StPO ver langi, dafür Yatsachen vorzubringen.
2. üvenn das bericht den Angeklagten belasiende Bekundungen bestimmter Zeugen nicht verwertet, weil es ihnen mit Ricksicht auf eine bestehende Feindschaft keinen Beweisweri beimißt, so erfüllt es damit seine Aufgabe, aus dem Inbegriff der Haupiverhandlung seine Überzeugen vom Natgesche-- hen zu schöpfen, befolgt also die Vorschrift des § 261 StPO und verletzt sie nicht, wie die Revision meint,
3. Die Vorschrift des § 59 StPO ist nicht verleizi. Der Ehemann CORE ist vereidigt worden. Die Erwägungen, auf rund deren die Vereidigung der Ehefrau CE av;clehnt worden ist, entsprechen der Rechtsauffassung, die der erkennende Senst..in der von der Strafkamner angeführten But- j scheidung BGH NIW 1955, 31 (= BGHSt 6, 382), vertreten hat. Von ihr abzuweichen, besteht kein Anlaß. Frau CB war verdächtig, an der erfolglosen Anstiftung zur #remdabtreibung teilgenommen zu haben, deren die Angeklagte TE in dem Strafverfaliren beschuldigt wurde, in dem Frau Kb die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Aussage g82- macht hat. Sie war deshalb auch in diesem Verfahren der Beveiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Mat-im Sinne des § 60 Nr, 3 StPO verdächtigs
Auch diase NHüge verfehlt demmach ihr Ziel.
4. Die Vorschrift des § 265 StPO ist nicht verletzt. Die Urveilsgründe ergeben, daß die Stirafkammar die Angerlagte für schuldig befunden hat, sich zur Leistung eines Heineides bereiterklärt zu haben. Das entspricht der Anuklaxe und deu vröffnungsbeschluß. In der Urteilsformel verwendet das Lendgericht hierfür allerdings den Ausdruck "Verabredune", Dar dies nicht im Sinne des § 42 a Abs. 2 StGB gedacht ist. hebt des Urteil ausdrücklich hervor. &s gebraucht den Besriff Verabredung im volkstümlichen Sinne, offensichtlich, weil er sich in der Urteilsformel besser handhaben 1äßt, als der Begriff des Sich-Bereiterklärens,. Das gibt zu Mißverständnissen Anlaß, weil mit dem Begriff "Verabredung" im Gesetz ein Verhalten gekennzeichnet wird, das sich vom Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen und vom Annehmen des änerbietens, eine solche Handlung zu begehen, unterscheidet. Der Begriff "Verabredung" kann deshalb nicht als Oberbegriff für die drei in § 49 a Abs. 2 StüB mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen gebraucht werden. Der Fehler kann von hier aus beseitigt werden.
5. Die Revision rügt weiter, daß der Zeuge DEE vereidigt worden ist. Sie meint, er sei der Beteiligung an der den Üegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig und hätte deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Die Strafkammer hat ihn jedoch nicht für der Beieiligung verdächtig erachtet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß dabei die Begriffe der Beteiligung oder des Vardachtes in Sinne von § 60 Nr. 3 StPO, verkannt worden sind. Die Verteidigung hat selbst in der Hauptverhandlung der Ver eidigung nicht widersprochen, Das Urteil beruht im übrigen nicht auf den Bekundungen des Zeugen DB:
Nach allem greift die Rüge nicht durch.
6. Das Landgericht hat seine kufklärungspflicht entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.
Die Verteidigung weint, es hätte festgestellt werden missen. ob DIEB am 24. April 1957 zu einer verabredeten Uhrzeit zu der Angeklagten IcEEB ;ekomnen sei oder nur zufällig nach siner einige Tage vorher von dieser Ange slagtan ohne zeitliche Bestimmung geäußerien Bitte. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte die Zusammenkunft mit Frau Kg und das Hinzukonnen von DE
"zesteuert" hat, damit sie in DEE einen zuigläubigen Zeugen für den "Widerruf! der Angeklagten KB zur Verfügung hette. Das kann nur dahin verstanden werden, daß sie es so einserichtet hat; daß vor dem von ihr erwarteten Besuch des Zev.- sen DB Frau Kp zu ihr kam und bis zum Eintreffen des DB daplieb. Die Revision ist der Auffassung, die Aufkiärungspflichi habe es geboten, diesen Punkt durch eine eindeutiige Befragung des DEE zu klären: weil dies nicht geschehen sei, sei § 244 Abs. 2 It®Ü verletzt.
ie. ‚Autklärungertige kann nicht darauf gestützt werden, daß aus Gericht es unterlassen habe, an einen vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage zu richten. Schon aus dissem Grunde kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Strafkammer habe aufklären. müssen, welchen Rindruck DB von den Absichten und Ger Wahrheitsliebe der beiden Angeklagten gehabt habe,. als ihm am 24. April 1957 in der Wohnung der Angeklagten SC erklärt wurde, die Angaben, die die Angeklagte KB au 26. März 1957 vor dem Kriminalmeister Vom :<- nacht hatte, seien falsch,
1, Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt. Die Urteilsausführungen ergeben, daß das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachieten Taisachen keine Zweifel gehabt hat.
2. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte ZB am 26. März 1957 gegenüber dem Kriminal-- meister VB die Wahrheit gesagt hai, als sie eingestand, dei ihrer Vernehmung am 16. Februar 1955 nicht die volle bahrheit gesagt zu haben, "um Frau IE, v0. Frau CB nicht in irgendeiner Form hereinzureißen",
Die Erwägungen, die die Strafkammer dazu geführt haben, sind im Urteil dargelegt. Dieses bietei nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Meinung der Revision, das Landgericht sehe dabei von dem "Beweissatiz"! — gemeint ist wohl Erfahrungssatz - aus: eine Aussage vor einem Polizeibeamten sei immer denn richtig, wenn sie freiwillig und unbeeinflußt gemacht ist, wenn der Zeuge körgerlich frisch und genügend Zeit zur Überlegung gehabt und klare Antworten gegeben hat. Die Strafkammer hat diese Umstände jedoch bei der Beantwor-- tung der Frage berücksichtigt, ob: die Angeklagte Kup, wie sie behaupteie, bei der Verhehtung am 26. Mirz 1957 infolge der vorangegangenen I Teilnahme an einer mehriägigen Hochz eitsfeier "so durcheinander" gewesen und ob es ihr "so eingeredet" worden sei, und .hat diese Frage vermeint, Hiergegen Zu ist eus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
3. Fehl geht femer die Rüge, die Strafkammer habe keine \atsachen festgestellt, aus denen sich der Vorsatz, falsch auszusagen, ergebe; die bloße Schlußfeststellung, die Angeklagie habe vorsätzlich falsch ausgesagt, genüge nicht. Iu Urteil ist dargetan, daß nach der Überzeugung des Landgerichts
die Angeklagte Kg bei ihrer Vernehmung in der Hauptver-
nandlung vom 23. September 1957 entsprechend der "Verabredung" mit der Angeklagten IB wissentlich die Unwahrheit gesagt habe. Die Umstände, die das Landgericht zu dieser Überzeugung geführt haben, sind ebenfalls im Urteil
angegeben.
4. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht, daß das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe auf wrund von § 23 äbs. 5 Nr. StGB abgelehnt hat.
m
Es hat angenommen, die Ängeklaste Kg habe durch ein und dieselbe Handlung am 24. April 1957 sich bereiterklärt, iu dem Strafverfahren gegen die Angeklagte Tun vor vericht eidlich falsch auszusagen, und dann auch am 23.Sep-- teınber 1957 falsch ausgesagi, jedoch uneidlich. Am 5. Septbenber 1957 wurde die- Angeklagte Rp in einem gegen sie laufen-
gen Stralverfahren wegen "Fremdabtreibung" zu einer Gefängnis-
strafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe nach § 23 Äps. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision meint, die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr.2 StGB, wonach Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen ist, falls vor Begehung der lat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, sei dahin auszulegen, daß die Sirafausseizung &ewährt sein müsse, ehe der Verurteilte begonnen habe, die neue Tat auszuführen, auf die Beendigung der TVatibestandsverwirkiichung komme es nicht an; wenn während der Begchung eines forigeseizten Delikts oder einer Dauerstiraftai in einem anderen Strafverfahren zu Strafe verurteilt und deren Voll. streckung zur Bewährung ausgeseizt werde, so siehe dies der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe wegen der Tortgesetzten oder der Dauerstraftiat nicht im Wiege. .
Dieser Meinung kann allerdinss nicht beigepflichtet werden. Die Revision geht dabei davon aus, das Landgericht hsbe das Sich-Bereiterklären zum Meineid und die uneidliche Falschaussage vor Gericht als eine fortgeseizste Sirafiat gewürdigt. Das trifft nicht zu.Vielmehr hat die Strafkeumer sateinheitliches Zusammentreffen angenommene
Der Sinn der Vorschrift des § 23 abs, 3 Wr. 2 StCB ist es, daß der Täter, der eine Strafeussetzung zur Bewährung sich nicht zur Iehre dienen läßt, sondern eine neue Straltat begeht, zum zweiten Male innerhalb von fünf Jahren diese Vergünstigung nicht erhalten soll (BGHSt 9, 370, 3855 6, 69, O). Die Straftat ist zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt hat. Wenn zwei Straftaten durch ein und diesalbe natürliche Handlung begangen werden, so kann doch mit der Begehung der einen Straftat später begonnen worden sin, als wit der Begehung der anderen; denn eine Straftat wird begangen wenn die Merkmale ihres Tatbestendes verwirklicht werden. Tateinheitliches Zusammöntreffen liegt nicht nur vor, wenn sämiliche Merkmale der beiden Straftatbestände durch die einheit-. liche Kandlung gleichzeitig verwirklicht werden. Vielmehr kann es so sein, daß nur einzelne Merkmale der beiden Tatbestände gleichzeitig verwirklicht werden dergesialt, daß die Vollendung des- einen Delikt s sich zeitlich nit Gem Beeiım der Begehung des anderen Deliktes überschneidet. So livgt die Sache hier. Dann ißt es aber möglich, daß die Strafaussetzung zur Bewährung in einer anderen Strafsache zwar nach "Begehung" der ersten, aber vor "Beginn" der zweiven Straftat gewährt wird. Die Sirafaussetzung zur Bewährung hätte den Täter von der Begehung der zweiten Straftat abhalten sollen. Im Falle der Tateinheit wird zwar nur eine Strafe aus dem härtesten Gesetz verhängt. Aber mit der Strafe weräen beide tateinheitlich zusammenireflenden Delikie geahndet, Die Vollstreckung dieser Strafe kann deshalb nach
8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgeseizi werden. Dasselbe gilt, wie der Bundesgerichishof bereits in dem Urteil BEHSG 9, 370, 384 ausgesprochen hat, für den Fall, daß die Einzelakte einer fortgeseizien Handlung veils vor, veils nach vewährung der Strafaussetzung in einer anderen Sache liegen; denn diese Rechiswohltat hätte den Angekiagien Gevon abhalten sollen, seinen verbrecherischen Gesamtvorsatz weitar zu betätigen. Eine vor Beszehung der Sireftai in einer anderen Sache gewährte Strafaussetzung steht jedoch nach
8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB der Anordnung der Strafausseizung
nur dann entgegen, wenn das Urteil in der anderen Sache vor Begehung der neuen Siraftat rechiskräfiig geworden ist; denn nur in diesem Falle steht endgültig fest, daß Strafaussetzung gewährt ist (vgl: BayObLG NJW 1957. 1269 Nr. 19). anderenfalls könnte dem zweiten, auf den zwingenden Versagungssrund des § 23 Abs. 3 Nr. 2 St&GB gestützten Urteil nachträglich die sachliche Grundlage entzogen werden, Im angefochtenen Urteil wird zwar ausgeführt, daß das Urteil vom 3, September 1957 rechtskräftig ist, jedoch nicht gesagt, wann es die Rechtskraft erlangt hat. Sollte es erst nach dem 23.Septenmber 1957 rechtskräftig geworden sein, so würde die darin angeordnete Strafaussetzung die erneute vewährung dieser Rechiewohltat jedenfalls nicht zwingend ausschließen.
nn aa
Die Rüge der Revision hat daher im Ergebnis Erfolg. Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
II. Die Kevision der Angeklagten Lig
1. Soweit die Revision geltend macht, das Urteil gebe die Tatsachen nicht an, in denen das landgericht die äußeren und inneren serkmale der Änstiftung zum Meineid und zur un eidlichen Falschaussage finde, setzt sie sich mit dem Inhali
r’
11:
Ges Urteils in Widerspruch. Die Ausführungen, mit denen .sia ihre Ansicht begründet, sind lediglich Angriffe auf die vairichverliche Beweiswürdigung, die durch das Gesetz der revisionsgerichtlichen Kachprüfung entzogen ist (§ 3537 StPC).
Dis Beschwerdeführerin meint ferner, das Lendgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es bezüglich der Abhrede am 24. April 1957 keine "weiteren aufklärenden ragen" gestellt habe, die sich ihm den Lmständen nach hätten aufäräöngen müssen. Welche Beweismittel die Strafkenner dabei hätte verwenden sollen, gibt die Kevision nicht an. Üvenn sie damit etwe sagen will, das Landgericht hätte weitere Fragen an den vernommenen Zeugen DEE stellen sollen, so gilt das bereits oben unter I a 6 Dargelegie. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
2. Die Revision rügt femer "die Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus dem Junbegrifl der Verhandlung (§ 261 StPO)",
Was sie hierzu vorträgt, richtet sich jedoch wiederum allenthalben’ gegen die Beweiswürdigung und die auf dem Gsbiete der Tlatsachenfeststellung liegenden Schlüsse der Sirafkemmer. Das ist unzulässig.
Das Urteil enthält auch weder Widersprüche noch Versitöße gegen die Denkgasetze,
Auch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung von Amts wegen hat keinen Anhalt für eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes ergeben.
Nach allem ist dis Revision der Angeklagten Tue I
unbegründet.
Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel. Dr.Schalscha