Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 09.09.1970 – 2 StR 414/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 ser 414/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerhard S ED Acus veE- DEE, zeboren am 9. ER 1945 in Wem,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. September 1970 beschlossen:
1. Das Gesuch des Angeklagten vom 8. Juli 1970, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. November 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die am 9. Juli 1970 beim Landgericht in Wiesbaden eingegangene Revision ist verspätet eingelegt. Das Urteil ist am 7. November 1969 in Abwesenheit des Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO verkündet worden. Da der Angeklagte dann unbekannt verzog und trotz Bemühungen sein Aufenthalt nicht eruittelt werden konnte, wurde es auf Beschluß der Strafkammer durch Aushang an der Gerichtstafel vom 29. Januar bis zum 4. März 1970 dem Angeklagten öffentlich zugestellt. Diese Zustellung ist wirksam. Im Falle des § 231 Abs. 2 StPO ist - anders als im Falle des § 232 Abs. 4 StPO - nicht eine Zustellung durch Übergabe an den Angeklagten selbst vorgeschrieben (vgl. BGH Beschluß vom 2. Mei 1967 - 1 StR 117/67; Dünnebier in Loewe/Rosenberg StPO,
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Die einwöchige Frist zur Revisionseinlegung begann daher mit dem 13. Februar 1970 (§ 40 Abs. 2 StPO). Mithin
hat der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision versäunt.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 45 StPO).
Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision waren daher als unzulässig zu verwerfen.
Baldus Kirchhof Henning
Müller Baumgarten