Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 22.03.1967 – 2 StR 279/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_279/66 URTEIL in der Strafsa che
gegen
4 den Drogisten Hermann Aloys Max
Kreis W A geboren. PR 1905 in M ’
ns 2. den Rechtsanwalt Otto Heinrich : aus. = ED 3 CE geboren > am 11 in
wegen gemeinschaftlichen Mordes und. gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 20. März 1967 in der Sitzung vom 22. März 1967, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus .. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms-Bundesrichter Meyer ‚ Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zengestellter EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 3. Februar 1965 - mit Ausnahme des Freispruchs von den Vorwürfen der räuberischen Erpressung -. einschließlich der Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht : zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten “ jebel auf seine Kosten verworfen. BE
Von Rechts wegen
Im Jahre 1944 ordnete die deutsche Regierung Maßnahmen zur Durchführung der von ihr erstrebten sogenannten "Endlösung der Judenfrage" in Ungarn an. Sie wollte damit die physische Vernichtung des ungarischen Judentums erreichen. Zu diesem Zweck wurde aus SS-Angehörigen ein Sondereinsatzkommando gebildet, das unter der Führung des SS-Obersturnbannführers kichmann stand. Dem Kommando, das seinen Sitz in Budapest hatte und aus etwa 15 SS-Offizieren, 30 Unterführern und Mannschaften und einigen Schreibkräften bestand, gehörten der Angeklagte Kg als SS-Obersturmbannführer und der Angeklagte fe ] als Kegierungsrat des Reichssicherheitshauptantes in der Uniform eines SS5-Hauptsturmführers an.
Das Sondereinsatzkommando begann seine Tätigkeit unnittelbar nach der Besetzung Ungarns (19. März 1944). Eine sei-
' ner hauptsächlichen Aufgaben bestand darin, die ungarischen
Juden zu erfassen und ihren Abtransport nach Auschwitz in
die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck nahm das Kommando auch Verbindung mit ungarischen Regierungsstellen auf. Verbindungsführer wurde auf Anordnung Es der Angeklagte ii 1 Er unterhielt in der Folgezeit nahen persönlichen Kontakt zu
" dem antisemitisch eingestellten ungarischen Sachbearbeiter ‚für Judenfragen, dem Staatssekretär im Innenministerium Endre.
Die Juden wurden in ihrer Bewegungsfreiheit immer mehr eingeschränkt. Im April 1944 wurde ihre Ghettoisierung angeordnet. Noch im selben Monat erteilte die ungarische Regierung die Erlaubnis zu ihrem Abtransport. Erste Züge mit etwa i 800
Menschen verließen Ungarn bereits am 28. und 29. April 1944. Am 15. Mai 1944 begannen die geplanten laufenden Transporte nach Auschwitz, wo inzwischen unter strenger Geheimhaltung alle Vorbereitungen für den Empfang der ungarischen Juden ‚und ihre alsbaldige Tötung getroffen worden waren. Die Transporte dauerten ohne Unterbrechung bis zum 9. Juli 1944 an. An manchen Tagen wurden unter Mitwirkung von Angehörigen des Kommandos EEE vis zu vier Eisenbahnzüge mit jeweils bis zu 3.000 Menschen abgefertigt-
Bis zum 9. Juli 1944 gelangten auf diese Weise 437 402 ungarische Juden nach Auschwitz. Davon wurden minde- .stens 300 000. sofort nach ihrem Eintreffen in Gaskammern getötet. Die Transporte wurden am 9. Juli 1944 eingestellt, weil der ungarische Reichsverweser Hog sie auf ausländischen Druck an 7. Juli 1944 untersagt hatte. Trotz des Verbots ging jedoch am 19. Juli 1944 noch einmal ein Transport wit 1200 Menschen nach Auschwitz ab.
‚Vor dem Beginn und während der Deportationen standen Mitglieder des Sondereinsatzkommandos EEE nit dem aus führenden ungarischen Juden gebildeten Judenrat, der zur Vertretung aller Juden berufen war, in Verbindung. Den Mitgliedern des Judenrates wurden die an die Juden gerichteten Anordnungen unterbreitet. Mit ihnen wurde auch das Schicksal . der verhafteten und abtransportierten Juden erörtert. Dabei wurde versucht, das den Abtransportierten bestimmte Schicksal in Auschwitz zu verheimlichen.
B. I. Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, daß
sich der Angeklagte Kb durch Gespräche und durch die Leitung von Zusammenkünften mit führenden ungarischen Juden so-
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wie durch die Weiterleitung von Postkarten, die die in
' Auschwitz angekommenen Juden unter Druck hatten schrei-
ben müssen und in denen sie von ihrem angeblichen Wohlergehen berichteten (sogenannte "Waldseekarten"), in Kenntnis des wahren Zweckes der Deportationen an der Beruhigungsund Täuschungsaktion beteiligt hat, die zum Gesamtplan der Organisatoren der Massenvernichtung gehörte. Es hat ihn deshalb der Beihilfe zum Mord in mindestens 300 000 Fällen für schuldig erkannt, ihn zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die D.:uer von vier Jahren aberkannt.
II. Den Angeklagten Hüggpp hat das Schwurgericht vom Vorwurf des Mordes in zwei Fällen freigesprochen. Es konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte
1. in der Zeit vom 19. März 1944 bis 9. Juli 1944 als führendes Mitglied des Sondereinsatzkommandos E@B-EB zn der Vernichtung der ungarischen Juden nitge- | wirkt,
2. am 19. Juli 1944 Beihilfe zur Ermordung der an diesem Tag: entgegen dem Verbot des ungarischen Reichsverwesers Hop nach Auschwitz deportierten Juden geleistet hat.
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„äuberischen Erpressung in zwei Fällen mangels Beweises. frei gesprochen. Es war ihnen zur vast- gelegt worden, an Verhandlungen beteiligt gewesen zu sein, die zur Zeit der Tätigkeit des Sondereinsatzkommaendos TB in Ungarn zwischen dessen Führer TED maßgeblichen ungarischen Juden geführt wurden und die die Vereinbarung zum Ziel hatten, gegen Lieferung von Lastkraftwagen und Zahlung von Geld Juden von der Vernichtung auszunehmen. Br
OO.
Gegen das Urteil des Schwurgerichts haben der Angeklagte KO. die Staatsanwaltschaft und die im Verfahren zugelassenen Nebenkläger Revision eingelegt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg, die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. I. Die Froisprechung der Angeklagten vom Vorwurf der
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gefochten. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
U. Die Revision der Steatsanwaltschaft.
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‚Die Revision ist auf die Sachrüge beschränkt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Mord, nicht aber auch in Tateinheit hiermit wegen Beihilfe zur erschwerten Freiheitsberaubung im Amt {§§ 239 Abs. 3, 341 StGB) verurteilt hat; aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung fehlerhaft. Diese Rüge ist begründet.
... Daß die Stesstsanwaltschaft im. ‚Verfahren vor dem Schwurgericht die ‚jetzt geltend gemachten Gesichtspunkte nicht hervorgehoben hat, und daß hinsichtlich der Beihilfe zur erschwerten Freiheitsberaubung die Anwendung des 8 154 a StPO in Betracht kommen kann, steht der Berechti-
Der Angeklagte hatte von Anfang an Kenntnis von der Verhaftung, Ghettoisierung und Deportierung der Juden, spätestens am 2i. Mai 1944 {Gespräch mit dem Zeugen TB) auch Kenntnis vom wahren Zweck der Deportationen nach Auschwitz. Er hat sich dennoch an Maßnahmen, die der reibungslosen Durchführung der Deportationen und anschließenden Tötung
zu dienen bestimmt waren, beteiligt. |
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte der Beihilfe zum Mord für schuldig erkannt ist. Die Aufhebung dieses - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden - Schuldspruchs ist erforderlich, weil Beihilfe zum Mord und Beihilfe zur Freiheitsberaubung tateinheitlich zusammenfallen. En
_ Soweit der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten vertritt, wird auf die Ausführungen unten zu IV (Revision des Angeklagten Krumey) verwiesen. |
2. Der Angeklagte Ho:
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wendet sie sich gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Mordes am 19. Juli 1944, mit der Sachbeschwerde beanstandet sie den Freispruch vom Vorwurf des Mordes in der Zeit . vom 19. März 1944 bis zum 9. Juli 1944. Die Beschränkung der Rügen auf jeweils einzelne der den Angeklagten zur Last liegenden Handlungen ist unwirksam, da es sich bei den Handlun- ‚gen in der Zeit vom 19. März 1944 bis zum 9. Juli 1944 einerseits und am 19. Juli 1944 sndererseits abweichend auch von der Auffassung des Schwurgerichts nicht um zwei selbständige und deshalb getrennt zu beurteilende Taten, sondern um eine
einheitliche Tat handelt. Auch der dem bestehenden Verbot zuwiderlaufende Abtransport von ? 200 Juden am 19. Juli 1944 :Kistarcsa-Fall), zu dessen ungestörtem Verlauf der Angeklagte nach den Feststellungen des. Schwurgerichts beitrug, gehörte ebenso wie die vorangegangenen Verhaftungen und Transporte zum Gesamtgeschehen der Deportation und krmordung der ungarischen Juden, deren Durchführung dem Sondereinsatzkommando a 0 oblag. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts daß wegen der verschiedenen Einzelhandlungen des Angeklagten in zeitlichen Abstand zwei Eröffnungsbeschlüsse ergangen sind, von ‚denen der eine nur die Ereignisse vom 19. Juli 1944, der andere die Tätigkeit des Angeklagten in der Zeit vom 19. März 1944 bis zum
9. Juli 1944 zum Gegenstand hatte.
Fortahrenestgn ud Sachbeschwerde sind begründet.
In der Hauptverhandlung wurde der Verwaltungsangestellte Eduard Ne ‚der ebenfalls dem Sondereinsatzkommendo EEE angehört hatte, zu den dem Angeklagten ‚zur Last liegenden Ereignissen vom 19. Juli 1944 als Zeuge
vernommen und trotz entgegenstehenden Antrags der Staats-
‚anwaltschaft und der Nebenkläger vereidigt. In der Vereidigung sieht die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO. Dem ist beizutreten.
Zwar obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge verdächtig ist, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt gewesen zu sein, allein dem Tatrichter. Es unterliegt aber der rechtlichen Nachprüfung, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung den Begriff des Verdachts zutreffend beurteilt hat. Dies war hier ersichtlich nicht der Fall.
Wie oben bereits ausgeführt, liegt dem Angeklagten ein: einheitliche Tat zur Last, die in der Zeit vom 19. März 194: bis zum 19. Juli 1944 begangen wurde. Auch für die Frage deı Vereidigung des Zeugen NEED kam es deshalb, was das Schm gericht offensichtlich übersehen hat, nicht entscheidend darauf an, ob er verdächtig ist, an den Ereignissen vom 19. Juli 1944 beteiligt gewesen zu sein, sondern darauf, ob der Verdacht der Beteiligung am Gesamtgeschehen in Ungarn in der Zeit vom 19. März 1944 an bestand. Dieser Verdacht aber kann bei der damaligen Stellung des Zeugen als dem Son- 'dereinsatzkommando angehörenden SS-Führers schlechterdings nicht verneint werden.
Die jetzt bestehende Rechtslage unterscheidet sich vor ‚der Rechtslage in dem Strafverfahren 4 Ks 1/62, in dem der Angeklagte von Schwurgericht: beim Landgericht in Frankfurt/ Mein am 13. Juli 1962 wegen Beihilfe zum Mord verurteilt wurde und in dem der Zeuge N ebenfalls vereidigt wurde Gegenstand des dortigen Verfahrens war in der Tat nur die Beteiligung des Angeklagten an den Ereignissen vom 19. Juli ..1944. Auch die Frage der Vereidigung des Zeugen Nllpwar deshalb im dortigen Verfahren: anders als im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
Hinzu kommt hier, das in Ger Hauptverhandlung ausdrück- ..kich vorgetragen wurde, gegen den Zeugen Noms werde wegen » seiner Zugehörigkeit zum Sondereinsatzkonwando ED eine Voruntersuchung geführt. Auch insofern war für das Schwurgericht die Rechtslage anders als in dem Verfahren 4 Ks 1/62, in dem lediglich die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahren bekannt war. Die Tatsache der Voruntersuchung legte den Verdacht der Beteiligung des Zeugen N in Sinne des § 60 Nr. 3 StPO so nahe, daß es, um die rechtliche Überprüfung der Entscheidung über die Vereidigung zu ermöglichen, nähere:
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Ausführungen des Schwurgerichts dazu bedurft hätte, warum es gleichwohl den Verdacht der Beteiligung des Zeugen N EB erneinte. Auf BGHSt. 6, 382 wird hingewiesen.
Auf der rechtlich zu beanstandenden Vereidigung des Zeugen N kann das angefochtene. Urteil beruhen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß das Schwurgericht die Tätigkeit des Angeklagten als Verbindungsführer zur ungarischen Regierung nicht als Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Ant angesehen hat. Ihr ist auch insoweit zuzustimmen.
Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß dem Angeklagten eine Beteiligung an der Deportation und Ermordung der ungarischen Juden schon objektiv nicht vorzuwerfen sei, weil sich sein Tätigwerden darauf beschränkt habe, bei ungarischen Dienststellen Informationen einzuholen und die erhaltenen Informationen an seine Vorgesetzten weiterzuleiten. Dieser . Auffassung, die das Wesen Ger Beihilfe verkennt, kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte war auf Anordnung FB-Ds Verbindungsführer zu der ungarischen Regierung. In ihn ‚verkörperte sich der Druck, den das Einsatzkommando auch auf ungarische Regierungsstellen ausüben wollte. Dadurch, daß er die von der SS gewollte Verbindung ständig und sichtbar auf- ‘recht erhielt, hat er nicht lediglich eine außerhalb der Verfolgungsmaßnahmen liegende, unmaßgebliche Privattätigkeit entfoltet, sondern bewußt als SS-Führer die gegen die ungarischen Juden gerichtete Gesamtaktion gefördert und damit einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Vernichtungsplans geleistet. Dies aber war in jedem Falle objektiv Beihilfe zur De- . portation und. Ermordung der ungarischen Juden.Ob auch die Voraussetzungen zur inneren Tatseite erfüllt sind, wird in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu prüfen sein.
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Die Nebenkläger rügen hinsichtlich beider Angeklagten Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.
1. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstanden sie die unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts. Die Rüge ist begründet. —
Die Tagung des Schwurgerichts begann am 27. April 1964. Durch Verfügung vom 17. April 1964 hat der Vorsitzende die Hauptgeschworene Anneliese BrgB von ihrer Pflicht entbunden. Am 20. April 1964 hat er verfügt, daß für die ausgeschiedene Geschworene die Hilfsgeschworene Ilse Mg (Nr. ': der Hilfsgeschworenenliste) heranzuziehen sei; zugleich hat er den Hilfsgeschworenen Wilheln NW {Nr. 20 der Liste) und die Hilfsgeschworene Georgine Mg (Nr. 21 der Liste) "in dieser Reihenfolge als Ergänzungsgeschworene" bestimmt. Nachdem Selbstanzeigen der Geschworenen Mg und des Ergänzungsgeschworenen NW für begründet erklärt worden ‚waren, wurden am 23. April 1964 als erster Ergänzungsgeschwo- 'cener {für den weggefallenen Ergänzungsgeschworenen Wilhelm N) der Hilfsgeschworene Wenzel Rggp/Nr. 22 der Liste) und als Hauptgeschworene .für die ausgeschiedene Geschworene Anneliese BE unä die weggefallene Hilfsgeschworene Ilse MB die Hilfsgeschworene Dorothea von Ki (Nr .23 der Liste) herangezogen. Am 24. April 1964 wurde auch die Geschworene von Ri von der Dienstleistung entbunden. An ihre Stelle trat der Hilfsgeschworene Christian Sl {Nr. 24 der Liste), der dann an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. . Zu u |
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die &krsetzung der zunächst bestimmten Geschworenen Anneliese Ag ‚ durch den Hilfsgeschworenen Christian SWrechtsfenler-
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‚haft gewesen sei; an Stelle des Hilfsgeschworenen Sg» hätte die schon als Ergänzungsgeschworene einberufene Hilfsgeschworene Georgine PgWnitwirken müssen. -
Dieser Auffassung ist beizutreten. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein, wonach bei Ausfall eines. Hauptgeschworenen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung, falls ein Ergänzungsgeschworener zugezogen war, stets dieser als Richter einzutreten hat (BGHSt 18, 349). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung
. fest.
‚Danach hätte nach der Entlassung der an Stelle der
: Hauptgeschworenen Anneliese BE berufenen Hilfsgeschworenen Ilse MgBunä des Ergänzungsgeschworenen Wilhelm Neuhaus die bereits zur Ergänzungsgeschworenen bestellte, an nächster Stelle bereite Hilfsgeschworene Georgine Pb als Hauptgeschworene eintreten müssen. Sie wurde indessen übergangen und war nur als Ergänzungsgeschworene in der Hauptverhandlung anwesend. |
Die Mitwirkung des Hilfsgeschworenen Schaaf statt der Hilfsgeschworenen Fr» an Stelle der Hauptgeschworenen Bug führte zu unvorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts {§§ 192 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1, 84 GVG). Das angefochtene Urteil mußte deshalb hinsichtlich beider ‚Angeklagter aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).
2. Da die vorstehend erörterte Rüge zum Erfolg führt,
‚ kann unentschieden bleiben, ob die übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde begründet sind. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:
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Nicht nur gegen die Vereidigung des Zeugen Neumann (vgl. oben zu II 2 a), sondern auch gegen die Vereidigung der Zeugen Dr. TEE und Li bestehen im Hinblick auf § 60 Nr. 3 StPO Bedenken. Das Schwurgericht wird berücksichtigen müssen, daß auch diese Zeugen am Gesamtgeschehen in
Ungarn tätigen Anteil hatten. Kannte der Zeuge IWW als
Fahrer des Angeklagten KB dessen Tätigkeit für das Sondereinsatzkommando in ihren Einzelheiten, so dürfte auch gegen ihn der. Verdacht der Beteiligung an den dem Angeklag- 'ten zur Last liegenden Straftaten schwerlich verneint werden können. Bei dem Zeugen Dr. TB 1est schon die Art seiner herausragenden Stellung in Budapest einen solchen Verdacht nahe; bei ihm wird zusätzlich -zu erwägen sein, ob seine zu Gunsten:des Angeklagten: KB a bgegepene eidesstattliche Versicherung; vom 15. Mai 1948 den Verdacht der Begünstigung begründet. nn | DE
IV. Die, Revision des Angektssten Kam
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t. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen be-
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legt und deshalb unzulässig _§ 344 Abs. 2 StPO).
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Uberprüfung des Urteils hat keinen den "Angeklagten belasten- ' den Rechtsfehler ergeben. Der ‚Erörterung bedarf dies nur zu folgendem Punkt:
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 300 000 Fällen verurteilt worden. Die Zahl der Getöteten hat das Schwurgericht nach der Zahl der Transporte berechnet, die vom 15. Mai 1944 bis zum 9. Juli 1944 von Ungarn nach Auschwitz liefen. ‚Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch Kenntnis vom wahren Zweck der Transporte erst am 21. Mai 1944 erhalten. Hieraus folgt, daß ihm das Schwur-
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gericht Beihilfe auch an Tötungen zur Last gelegt hat, von denen er (noch) keine Kenntnis hatte. Das ist rechtsfehlerhaft, führt aber weder zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch noch im Strafausspruch. Der Schuldspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Wegfall der in den Tagen vom
15. Mai 1944 bis zum 21. Mai 1944 durchgeführten Transporte wirkt sich aber auch auf den Strafausspruch nicht aus. Der Senat ist angesichts des wilden Urteils davon überzeugt, daß das Schwurgericht gegen den Angeklagten nit Sicherheit auch dann keine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es be- = dacht hätte, daß sich der Angeklagte nicht vom 15. Mei 1944, sondern erst vom 22. Mei 1944 an der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht hat. | | a
Baldus willms. Meyer
Müller “ Baumgarten