Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 15.03.1967 – 1 StR 340/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
StR_340/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen _
den Schneidergesellen Siegfried N EEE ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1934 in
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetrugs u.a.
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Ti
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung von 5. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter - Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Ulm (Donau) vom 15. März 1967 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch in den Fällen 3 (Veruntreuung) und 8 (Diebstahl) aufgehoben, ferner bezüglich der Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Auf die“ evision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
Th
I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten Botrugs im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten Rückfallbetrugs, "erschwerter Unterschlagung" (Veruntreuung) und Diebstahls zu vier Jahren Zuchthaus und sechs Geldstrafen von je 20 DM verurteilt worden. Die Geldstrafen sind durch zwölf Tage der Untersuchungshaft "als entrichtet" (für verbüßt) erklärt, dic restliche Untersuchungshaft ist auf die Gesamtstrafe angerechnet worden. 2
II. Hiergegen richten sich mit der Sachbeschwerde dic Revisienen des Angeklagten (seine Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt) und der Staatsanwaltschaft (diese gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung). Die Revision des Angeklagten hat teilweise, das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollen Unfang Erfolg. | |
III. Revision des Angeklagten
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Im Fall 8 (S. 19 unten UA) wird allerdings nicht ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls der weiteren 20 DM (II 5 der Anklage, Bl. 43 d.A.) freigesprochen sci (vgl. BGH NIW 1951, 726, 727 Nr. 27; Schwarz/Kleinknecht,
27. Aufl. Anm. 3 Bd zu § 260 StPO). Die Freisprechung "in übrigen" der Urteilsformel deckt aber auch diesen Fall.
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Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Tatrichters, dag der Angeklagte die Betrügereien (einschließlich des versuchten Betrugs) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 1 StGB) begangen hat.
Dagegen ist bisher nicht dargetan, daß die Voraussetzungen dcs § 20 a Abs. 1:StGB auch für die Fälle 3 (Veruntrouung nach 8 246 Abe. .1 StGB, zweite Begehungsforn) und 8 (Diebstahl von 5_DM) gegeben waren. Die Straftaten brauchen zwar nicht gleichartig zu sein (RGSt 68, 149, 156). Das Urteil (Ss. 22 UA) befaßt sich aber hier ausschließlich mit der gefährlichen Neigung und dem schädlichen Hang des Angeklagten zu Betrugstaten. Eine Begründung dahin, daß auch die Veruntreuung und der Diebstahl Hangtaten waren, fehlt. Zudem könnte der recht geringfügig erscheinende Di ebstahl im Fall |) (Nr. 8) eher für eine
Gelegenheits- als für eine Hangtat sprechen.
Das Urteil ist daher, je mit den Feststellungen, im Strafausspruch in den Fällen 3 und 8 und zur Gesamtstrafe aufzu-
Der Tatrichter hat auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Hierzu ist im Hinblick auf 3. 24 UA noch zu bemerken: Es steht zwar nichts im Wege, dic Geldstrafen (§ 264 StGB) als durch einen nach Tagen bezeichneten Teil der Untersuchungshaft für verbüßt zu erklären. In solchem Fall erübrigt sich die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen. Warum hier der Tatrichter in den Gründen von Gefängnisstrafen spricht, ist jedoch nicht klar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 StGB). Im übrigen kann auf das Urteil des Senats vom 6. September 1966,
(1 StR 396/66) verwiesen werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.
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III. Reyision der Staatsanwalts ‚cha aft
Dieses auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Rechtsmittel (BGHSt 7, 101, 1035 BGH Urt. v. 14. Februar 1967, 1 StR 38/67, S. 5) muß Erfolg haben.
Wird ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ist die Sicherungsverwahrung anzuoränen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42 e StGB). Diese ‘Voraussetzung ist gegeben, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe den Rechtsfrieden erheblich stören, nämlich aus seinen verbrecherischen Hang heraus weiterhin Straftaten von einigem Gewicht begehen wird und wenn keine milderen Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gewährleisten {RCS
271, 272; BGHSt 1, 66, 67).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkarmer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten Aurch den Angeklagten für die Zeit nach der Strafverbüßung ‚nicht feststellen können (S. 24 UA). Das Landgericht ist vielmehr auf Grund des.vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks der. Auffassung, daß er in der "langen" Zeit der Strafverbüßung (4 Jahre Zuchthaus, [ abzüglich der angerechneten Untersuchungshaft_7)voraussichtlich zur Einsicht gelangen wird. Die Strafkamner' 'hält ihn noch für änderungsfähig und in der Lage, seine 'nachteiligen Charaktereigenschaften wenigstens so weit abzubauen, daß sie nicht wieder zu erheblichen Straftaten führen werden (8. 24, 25 ua).
Wäro diese Begründung in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei, so könnte sie aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden (BGHSt 5, 350, 352). Die Darlegungen des Tatrichters sind Jedoch unvollständig. Das Landgericht betont zunächst, der Angeklagte habe noch nie eine so lange Freiheitsstrafe, wie
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die jetzt verhängte, verbüßen müssen, ein Gesichtspunkt, den es anschließend nochmals hervorhebt (S. 24, 25’ UA). Diese Erwägung ist zwar, wörtlich genommen und auf eine Einzelverurteilung bezogen, zutreffend, weil der Angeklagte die Gerantstrafe von drei Jahren fünf Monaten nicht ganz hatte verbüßen müssen, und die sodann gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe zwei Jahre betrug. Dabei ist aber im Rahmen der vom Landgericht vorgenommenen (günstigen) Zukunftsvoraussage nicht erkennbar berücksichtigt worden, daß der Angeklagte in der Zeit vom 12. September 1959 bis 14. Juli 1966 nur mit verhältnismäßig kurzen Unterbrechungen in Haft gewesen ist und wiederholt noch im Monat der Entlassung (April 1960 - Oktober 1963; 8. 6, 8 UA) seine strafbare Betätigung fortsetzte, daß er sogar während einer Unterbrechung der Zuchthaushaft erneut straffälli; wurde und nach deren Verbüßung bald wieder mit Straftaten begann. Dabei betont das Landgericht selbst, daß sich der Angeklagte durch dic früheren, zum Teil sehr erheblichen Freiheitsstrafen nicht habe beeindrucken lassen (S. 22/23 UA).
wie .
Nun ist zwar,/die Strafkammer richtig erkannt hat (S. 24 UA), für die Frage der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen. Der Tatrichter hat jedoch, abgesehen von dem Hinweis auf die Länge der %tzt verhängten Freiheitsstrafe, im wesentlichen nur allgemeine Wendungen (durchaus änderungsfähig - energische Selbsterziehung) gebraucht . Das reichte nach Sachlage nicht aus
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In dem Fall BGH 1 StR 147/67, Urt. v. 2. Mai 1967, in den der Senat eine gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Anklagebehörde verwarf, lag es wesentlich anders (neun Jahre Zuchthaus bei einem schon
älteren Einbrecher).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß daher hier Erfolg haben.
Hübner Seibert Fischer
Fikart Pfeiffer