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BGH Urteil vom 14.02.1967 – 1 StR 38/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 2049 071 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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1_StR_38/67.

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in der Strafsäache

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OB, Gort geboren am EB 1926, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs i.:R. U.ds

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Seibert | | Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

| Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von m 2: GENE als Verteidigerin,

| Justizangestellter EB | | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

| Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 1966 dahin = | berichtigt, daß der Angeklagte statt zu 22 mur zu 21

| Geldstrafen von je DM 200.- verurteilt ist, und mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet, worden ist...

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

Mannheim zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 21 Fällen - teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfülschung, unbefugter Führung eines akademischen Grades und Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis -; Diebstahls im Rückfali in 13 Fällen - teilweise begangen in Tateinheit mit Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis -, Unterschlagung, Urkundenfälschung in sieben Fällen - teilweise begangen in Tateinheit mit unbefugter | Führung eines akademischen Grades -, unbefugter Führung eines akademischen Grades in zwei Fällen und unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sowie zu 22 Geldstrafen von je

DM 2009.-- verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird, ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft im wesentlichen vertreten wird, hat zum Teil

Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft meint,die ausgesprochene Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren stehe in einem krassen “ißverhältnis zu der Vielzahl und der Höhe der Finzelstrafen

und beruhe auf einer nicht mehr vertretbaren Wertung.

Es ist zwar richtig, daß der Tatrichter bei der Erhöhung der Einsatzstrafe gemäß § 74 Abs. 1 StGB nicht willkürlich verfahren darf. Er soll vielmehr die Zahl und Schwere der übrigen Vergehen berücksichtigen und hat das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit nicht außer acht zu lassen. Unter Umständen kann daher ein Mißbrauch

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_ der tatrichterlichen Ermessensfreiheit angenommen werden, wenn die Gesamtstrafe nur sehr wenig über der Einsatz-

| strefe liegt und dies in einem sehr auffälligen und krassen Mißverhältnis zu Art, Zahl und Höhe der übrigen Einzel-

strafen steht (s. u.a. BGHSt 5, 57, 595 8, 205, 210). 8

liegt aber der Fall hier nicht. Die Strafikammer hat gegen

den Angeklagten wegen 45 Einzelstraftaten innerhalb des

ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren

und drei Monaten bis zu 15 Jahren Zuchthaus (§ 74 Abs. 1

| und 3 StGB) auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zucht-

| haus erkannt. Sic hat ihre Entscheidung zwar nur kurz da-

| mit begründet, daß diese Gesamtstraie N"tat- und schuldange-

messen" ist. Der Senat sieht dennoch in dieser Erhöhung

der Einsatzstrafe keinen Mißbrauch des tatrichterlichen

Krmessens; denn dic Verschärfung ist nicht unwesentlich !

) | und erklärt sich aus der ausführlich. dargelegten Besonder-

heit des Falles. Ein Rechtsfehler liegt daher nicht vor.

| Zutreffend beanstandet jedoch die Revision die Erwä-

| gungen, mit denen das Landgericht dic Sicherungsverwahrung

| abgelehnt hat. Zur Anordnung der Sicherungsvervahrung genügt bereits dic begründete Besorgnis, daß der Angeklagte auch nach der Verbüßung der:Strafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird (BGHSt 1, 66, 67;

BCH Urteil vom 19. November‘1953 - 4 StR 488/53 -; vom

17. März 1959 - 1 StR 82/59 -; vom 11. Juni 1965 - 4 StR

292/65 -; vom 15. Novenber 1966 - 5 StR 525/66 -—).. Auch dic Tatsache, daß gegen den Angeklagten bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig auf Sicherungsverwahrung erkannt | worden ist, rechtfertigt es nicht, von der erneuten Anordnung der Sicherungsvervahrung abzusehen (RGSt 7o,„, 201, 204; RG HRR 1936 Nr. 66; BGH Urteil vom 31. Januar 1952 - 4 StR 865/51 -). Schließlich wendet sich die Revision auch zu Recht gegen die nicht näher begründete und auch mit anderen Urteilsausführungen in Widerspruch stehende Annahme des Tatrichters, daß eine längere Strafhaft die Gefährlichkeit des Angeklagten erheblich vermindern werde.

In dem hier zu entscheidenden Fall besteht kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Dice Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die Ab-Jehnung dieser Sicherungsmaßregel bemessen. Eine Revision hätte daher unter diesen besonderen Umständen wirksan auf aice Ablehnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden können (BGHSt 7, 101, 103). Demnach führen die durchgreifenden Bedenken gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs., |

Nach dem Urteilssatz ist der Angeklagte zu 22 Geldstrafen von je DM 200.-- verurteilt worden, während das Landgericht nach den Urteilsgründen in Wahrheit nur auf 21 Geldstrafen erkennt hat. Dieses offenbare Versehen ist von hier aus zu berichtigen.

Hübner Seibert | Fischer Loesdau rfeiffrer