Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 06.09.1966 – 1 StR 396/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1)
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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0/4 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den früheren Gärtner Erich Albert E ED ; zuletzt wohnhaft in MER zceboren an EEE 1951 in
SED. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall.
Ar
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Staatsanvalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltscha. %,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Lrreil
des Landgerichts Augsburg vom 9. Mai 1966 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft
aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
nn mn u m nn en a mn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs ir Rückfall in 20 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von insgesamt 2 700 DM verurteilt. Im Falle der Uneinbringlichkeit soll an die Stelle von je 10 DM der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe von cinem Tag Zuchthaus treten. Auf die Strafen wurde die Untersuchungshaft angerechnet und zwar "in der Weise, daß zunächst die ausgesprochenen Gelästrafen als getilgt gelten". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel. hat zum Teil Erfolg.
Dice Revision ist auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen und den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt. Diese Beschränkung ist zulässig (vgl. BGH NdW 1962, 2311).
Der Angeklagte beanstandet die Höhe der Ersuavuireciheitsstrafen. Er meint, daß nach den heutigen „irtschaftlichen Verhältnissen nicht schon für 10 DM ein Tag Zuchthaus angesetzt werden dürfe. Das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich jedoch, wie § 29 Abs. 3 StGB ausdrücklich bestimnt, nach dem freien Ermessen des Gerichts, wobei nur der in § 29 Abs. 2 StGB gegebene Rahmen einzuahalten ist. Es ist hier ferner zu bedenken, daß bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (§ 27 c StGB) und daß daher die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen, wie auch die Revision zugibt, verhältnismäßig niedrig sind, was sich denn aber auch auf den Unrechnungnmfstab auswirkt.
Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
Was dic Revision hierzu ausführt, ist allerdings nicht stichhaltig. Wird auf Freiheits- und Geldstrafe nebeneinander erkannt, so liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Untersuchungshaft auf die Geldstrafe oder auf die Freiheitsstrafe anrechnen will. Es ist also nicht gehalten, die Untersuchungshaft zunächst auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, die Geldstrafe zu zahlen. Daran ändert nichts, daß § 28 Abs. 1 StGB dem Richter die Pflicht auferlegt, dem zur Geldstrafe Verurteilten eine Zahlungsfrist oder dic Zahlung in Teilbeträgen zu. bewilligen, wenn ihn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist. Diese Pflicht besteht nur dann, wenn Zahlung durch den Verurteilten überhaupt zu cerwarten ist (BGHSt 13, 356). Das ist hier nicht der Fall; denn der Angeklagte ist mittellos und hat ersichtlich ven seinen Betrügereien gelebt. Daß die Geldstrafe von Verwandten aufgebracht wird, würde dem Strafzweck nicht entsprechen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 6 StGB. Diese Vorschrift ist überdies regelmäßig nicht anwendbar, wenn, wie hier, von vornherein Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten besteht,
Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der Untersuchungshaft ist jedoch unklar. Es sollen danach "zunächst die ausgesprochenen Geldstrafen als getilgt gelten!. [Taraus allein kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Geldstrafen durch die Untersuchungshaft getilgt sind und ob etwa auch noch ein Teil der Zuchthausstrafe dadurch verbüßt sein soll. Möglicherweise schwebte dem Landgericht vor, daß die Gelästrafen nach dem Haß der für sie festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen getilgt sein sollen cder daß ein Tag der Ersatzfreiheitsstrafe durch einen Tag
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Untersuchungshaft als verbüßt gelten soll, was letztlich daraus hinausliefe, daß je 10 DM der Geldstrafen durch jc einen Tag der Untersuchungshaft abgegolten wären. Es ist aber unzulässig, die Untersuchungshaft auf die Ersatzfrciheitsstrafe anzurechnen, sie muß vielmehr unmittelbar auf die Geldstrafe angerechnet werden (RG DJ 1940, 1248; BGHSt 10, 235, 237), wobei durchaus ein anderer Anrechnungsnaßstab in Betracht käme.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft muß hiernach aufgehoben werden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer
Pikart Müller