Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.02.1968 – 1 StR 9/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 9/68 URTEIL
ER
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Hermann F - aus A; geboren am EB 915 in y RS, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Nötigung zur Unzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert, als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE :.: GE
als Verteidiger, JustizangestellterD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom
9. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwoffen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Nötigung zur Unzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
i. Die tn berprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechts-
Be nee
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2: Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat zwar die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB zutreffend festgestellt. Jedoch können die Ausführungen, mit denen im Urteil die Eigenschaften des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in sachlicher Beziehung begründet werden, nicht als ausreichend erachtet werden. Denn erforderlich ist eine eingehende Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und eine Untersuchung, ob die Taten "symptomatisch" sind, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen (BGHSt 1, 94, 100 ff.; BGH NIW 53, 673 Nr. 16; BGH MDR 57, 562). Die früheren Taten brauchen nicht gleichartig zu sein und nicht in dieselbe Richtung zu gehen (1 StR 340/67 v. 5. September 1967; 3 StR 599/53 v. 3. Dezember 1953). Es ist sogar möglich, daß der TäteE einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (RGSt 75, 343, 344). Gerade der
Übergang von einer Verbrechensart zur anderen kann diesen Hang dartun (4 StR 745/52 v. 16. April 1953 im Anschluß an RG DJ 1934, 1351; vgl. auch BGHSt 16, 296 ff.). Hier hat aber die Strafkammer einen verbrecherischen Hang des Angeklagten lediglich auf dem besonderen Gebiet der Sittlichkeitsdelikte dargelegt. Sie durfte daher nur vorsätzliche Taten i:: dieser Art heranziehen (BGH 1 StR 45/61 v. 14. März 1961). Der Tatrichter hat aber auch den Diebstahl von 5,-- DM, .den der Angeklagte im Anschluß an eine versuchte Notzucht verübt hat, als vorsätzlich begangene Tat im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB in Betracht gezogen. Das Urteil läßt jedoch Ausführungen darüber vermissen, daß der Angeklagte auch von einem Hang zu Vermögensstraftaten beherrscht war, Zudem könnte der recht geringfügig erscheinende Diebstahl unter den dargelesten Umständen eher für eine Gelegenheitstat als für eine Hangtat sprechen.
Da das Landgericht von der Schärfung nach § 20 a Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, womit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 ce StGB) ihre Grundlage verliert. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Seibert Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer