Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 02.05.1967 – 1 StR 147/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2049: 999 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Fr URTEIL in der Strafsache gegen
aen Installateur Rucot TED , zuletzt wonnhaft gewesen in OD. zehoren an 1925 in
YCSR, 2. 26. in Haft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter;
Bundesanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft Be Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. ok-
tober 1966 wird verworfen.
Die Stantskasse trägt die K Kosten des Rechtsmittels. | |
Von Rechts wegen
G r ü n d e :
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 132 Fällen und wegen einfachen
Diebstahls im Rückfall in 6 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet, daß die Strafkammer nicht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hat.
Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Ist ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, so ist die Sicherungsvervahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42 e StGB). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach der Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden erheblich stört, nämlich aus seinem verbrecherischen Hang heraus weiter-. hin erhebliche Rechtsbrüche begeht und wenn keine milderen Maßnahmen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen (BGHSt 1, 66, 67; RGSt 68, 271).
Da hier die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten neunjährigen Zuchthausstrafe mit Wahrscheinlichkeit zu einer ordentlichen und gesetzmäßigen Lebensführung zurückfinden werde, durfte sie die Sicherungsverwahrung nicht anordnen. Gegen die Überlegungen, auf denen diese Überzeugung nach den Urteilsgründen beruht, Können durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Die Staatsanwaltschaft möchte ihnen ihre eigenen Erwägungen entgegensetzen. Damit kanı die Revision nicht begründet werden.
Das Landgericht zieht aus dem umfassenden Geständnis des Angeklagten - und wohl auch aus seinem Eindruck in der Hauptverhandlung - den Schluß, daß er ernstlich willens ist, nicht mehr straffällig zu werden. Das al-
.lein würde nun freilich die Anoränung der Sicherungs- .
verwahrung nicht ausschließen, denn der Hang zu Straftaten - hier zu Einbruchdiebstählen - könnte so stark sein, daß ihm der Angeklagte trotz ernstlichen Willens zur Besserung doch immer wieder unterliegen würde. Das Landgericht meint aber, daß die lange Freiheitsstrafe den Willen zur Besserung fördern werde, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung 50 Jahre alt und damit in seiner Vitalität erheblich geschwächt sein werde. Auch hierin kann dem Tatrichter rechtlich nicht entgegengetreten werden. Gewiß sind seine Folgerungen nicht zwingend. Aber auch hier genügt es, daß sie möglich sind. Da es sich bei den Hangtaten des Angeklagten im wesentlichen um Einbruchdiebstähle handelt, kann es durchaus sein, daß die hierzu erforderliche besondere rechtsbrecherische Aktivität bei ihm mit den Jahren nachläßt. Diese Annahme widerspricht jedenfalls nicht der Lebenserfahrung, sie kann sich vielmehr auf die Kriminal-
statistik berufen.
Die Revision ist \hiernach zu verwerfen.
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Zu einer Entscheidung nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO besteht kein Anlaß.
Hübner Seibert Fischer
Mai Pikart