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BGH Urteil vom 03.03.1967 – 4 StR 266/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2121 091 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr, Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. GUEEED. EEE.

als Verteidiger des Angeklagten zu 5.;,

Justizangestellter >

“für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,

1. Auf die Revisionen der Angeklagten BP und Kg irä das Urteil des Landgerichts

Dortmund vom 25. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit sie verurteilt worden sind.

2. Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das

Urteil§

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist,

bh) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Revisionen der Angeklagten Be und HÜfB werden auf inre Kosten verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache ‚zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründ H

Te

Die Strafkamner hat unter- teilweiser Einstellung der "Verfahren und Freisprechung im übrigen die Angeklagten DEE uns HERE vegen Untreue in drei Fällen, dabei den Angeklagten HE in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, zu Gefängnis- und Geldstrafen, sowie die Angeklagter DER, Hi una KB wegen Beihilfe zur Untreue zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren "Revisionen die Verletzung föürmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel dor Angeklagten Ip: “ı EEE und HE sina - letzteres nur zum Teil - begründet; die übrigen haben keinen Erfolg.

A. Strafverfolgungsverjährung

Die Darlegungen des Landgerichts zur Verjährung der Strafverfolgung (UA 82 - 84, 28) geben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu Beanstandungen Anlaß. Die Verjährung beginnt erst, wenn sämtliche Yatbestandsmerknmale cinschließlich des zum Jatbestand &chörigen Erfolges verwirklicht sind (vgl. BGHSt 11, 119, 121)

also erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens und, falls dieser in Teilakten eintreten sollte, mit dem Eintritt des letzten Teilerfolges (RGSt 42, 171, 173; 62, 418, 419}. Das trifft auch für den Gehilfen zu, für den die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Haupttat zu laufen beginnt (RGSt 65, 361, 362). Da mindestens ein Teil der Untrceue- und Beihilfehandlungen, die in die Verurteilung einbezogen worden sind, sowie der Schadenseintritt in allen Fällen, die den Angeklagten zur Last gelegt wurden, nach den richterlichen Unterbrachungshendlungen (§ 68 StGB) liegen, gehen die Einwendurigen der Angeklagten an der Sache vorbei.. In keinem der Einzelfälle steht der Durchführung des Strafverfahrens gegen dic Angeklagten das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen.

B. I. Die Revision des Angeklagten Beginn

1. Yerfahrensbeschwerde

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat die zu Nr. I seiner Revisionsbegründungsschrift vom 4. April 1966 erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 261 und 243 Abs. 3 StPO mit Schriftsatz vom 18. Mai 1966 zurückgenommen, diese Rücknahmeerklärung jedoch später nit Schriftsatz vom 12. Juli 1966 dahin berichtigt, daß er dic Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht habe fallen lassen wollen, Ob eine solche "Berichtigung" oder Auslcgung der Rücknahmerklärung unter den hier vorlicgendon tesonderen Umständen (Anlehnung an die für den Hitangeklagten Ki ztsegebenen Erklärungen) statthaft

ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist nämlich nicht in der nach § 344 Ats. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und schon deshalb unzulässig. j

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht auszuschließen, daß die Laienrichter und der "stille" Beisitzer Zeitungsberichte über eine vom Leiter der Justizpressestelle bei der Staatsanwaltschaft Dortmund abgehaltene Pressokonferenz, die das staatsanwaltschaftliche Ernittlungsergebnis im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand hatte, gelesen hätten und deshalb bei ihrer Urteilsfindung beeinflußt gewesen seien. Ein solcher Hinweis auf eine "bloße Möglichkeit, die ohnehin nur die Daienrichter,nickt auch den richterlichen Beisitzer, dem stets die Einsicht in dic Akten zusteht, betreffen könnte, genügt nicht zur Begründung einer Verfuhrensrüge. Dazu gehört vicluehr die bestimmte Behauptung, daß der geltendgemachto Verfahrensverstoß geschehen sei (BGHSt 7, 162, 163}. Es hätte also zumindest behauptet werden müssen, daß die am Verfahren beteiligton Laienrichter Kenntnis von den Veröffentlichungen auf Grund der beanstandeten Pressekonferenz hatten (vgl. BGH Urt. v. 11. Mai 1965 - 5 StR 163/65 -). Das ist nicht geschehen. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen darüber, ob der Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO sich bei dem großen Zeitabstand zwischen dem Erscheinen der Zeitungsberichte und der Hauptverhandlung ‚sachlich überhaupt begründen läßt.

2. Sachbeschwerde

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue in den Fällen 7 (Heizungsunstellung S-

WEB): :2 (Kloster CE) und 14 (Drahtlieferung für Grundstück Sc) läßt keinc Rechtsfehler zu seinen Nachteil erkennen.

Der Angeklagte war verantwortlicher Magazinverwalter der Gewerkschaft VW; besaß Handlungsvollmacht für Verpflichtungen bis zu 10.000 DM und war zusammen nit .einem Prokuristen oder Direktor, so auch mit dem Mitangeklagten Sc, zeichnungsterechtigt (UA A}. Nach den Feststellungen hat er seinen eigenen Hausbau in den Jahren 1952/53 teilweise zu Lasten der Gewerkschaft VE vestritten (UA 35). Er hat im Einverständnis mit seinen Vorgesetzten Sc den für ihn tätig gewordenen Unternehmern Tarnaufträge der Gewerkschaft VB erteilt und auf diese strafbare, allerdings verjährte Weise deren Forderungen für seinen eigenen Hausbau beglichen.

Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, daß dic Strafkammer für ihre Annahme, der Angeklagte sei in den zeitiich später liegenden Fällen, in denen er verurteilt worden ist, Mittäter und nicht Gehilfe gewesen, den Umstand untorgeordnete Bedeutung beigemessen hat, daß er hier jeweils zugunsten von Vorgesetzten gehandelt hat. Der Angeklagte hat, wie die Finanzierung seines eigenen Mausbaus zeigt, persönliche Interessen verfolgt. Er hat «it seinen Vorgesetzten Hand in Hand gearbeitet; man half sich gegenseitig; jeder wollte die Tat zugunsten dcs anderen auch als eigene. Dabei besaB der Angeklagte als . Magazinverwalter, der die Aufträge für Anforderungen von

Materialion zu erteilen hatte (UA 10/11}, eine Schlüssclstellung. Er beherrschte in ellen Fällen das Tatgeschcehen und war sich dessen auch bewußt (UA 13/14).

In Fall 7 erblickt die Strafkammer die Untreue darin, daß der Angeklagte bei der Abwicklung des an den Kitangeklagten KıEEEED vergevenen Auftrages auf Unstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung im Hause SCHE in Wollmatingen bei Konstanz durch Ausstellung unrichtiger Materialan- und abforderungsscheine mitwirkte. Dabci hat er - entgegen der Auffassung der Revision - nach den getroffenen Feststellungen die Pflichtwidrigkeit sciner Handlungsweise erkannt und war sich bewußt, dadurch Veraügensinteressen der Gewerkschaft VW zu schädigen (UA 43, 44). Daß er nicht - wie in den Fällen 12 und 14 - ausdrücklich darüber aufgeklärt worden ist, welchen Zwecken die Lieferung der für das Magazin angeforderten Materialien an den Unternehmer diente (UA 79), ist nicht entscheidend. Schon aus seiner unehrlichen Handlungswceisc konnte die Strafkammer onne Verstoß gegen Denkgesctze und Erfahrungssätze auf seine Kenntnis von den wahren Zusa.nenhängen schließen (UA 88}; denn dieser Fall war, wie scin Verhalten bei seinem eigenen Hausbau zeigt, nicht der erste, in dem er pflichtwidrig zum Schaden der Gewerkschaft Tarnaufträge erteilt und falsche Belege erstellt hat. Nach der Urteilsbegründung (UA 79, 88), 'hat der Angeklagte auch im Fall 7 zumindest damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, daß die von ihm verlangte Art und Veisc der Tilgung der Forderung des Nitangeklagten X EEEEEEED pflichtwidrig war und sich zum Nachteil der Gewerkschaft VERED zusvirkte. Deren Schaden liegt darin, daß sie nit den Kosten für die Heizungsunstellung belastet worden ist, obwohl Diplowingenicur SED ar seinem neuerbauten Ruhesitz in Wollmatingen mindestens für die Zeit nach seiner nahe bevorstchenden Zurruhesetzung keinen Anspruch auf kostenlose Belieferung mit Brennstoff und damit auf

Unstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung hatte. Auch das hat der Angeklagte "erkannt" (UA 43, 88).

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Jeder Vergleich der verhängten Strafen mit den gegen Mitangeklagte ausgeworfenen Einzelund Gesamtstrafen, auch soweit sie gleiche Fälle betrelfen, geht fehl. Das Revisionsgericht kann und darf insoweit nicht die dem Tatrichter allein obliegende Strafzumessung nachvollziehen (EGH NJW 1951, 532). Der Angeklagte hat auch nicht uneigennützig gehandelt, wenn er zugunsten der Vorgesetzten Untreue beging, dic es ihm erlaubt hatten, bei seinem eigenen Bauvorhaben durch Erteilung von Tarnaufträgen finanzielle Vorteile zu erzielen. Die Strafkeı- mer war deshalb aus Rechtsgründen nicht gehalten, zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung besonders ins Gewicht fallen zu lassen, daß er in allen Fällen, in denen er verurteilt worden ist, auf Weisung und zum Vorteil seiner Vorgesetzten gehandelt hat. Ebensowenig ist cs zu beanstanden, daß die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, das Verhalten der Angeklagten insgesamt wirke sich auf die Verständnisbereitschaft unter den Sozialpartnern innerhalb der Gewerkschaft ViiBungüinstig aus. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist berücksichtigt worden, dad die mitschuldigen Vorstandsmitglicder Dr. Ka una Sc richt ebvenfails zur Verantwortung gezogen worden sind (UA 93).

II. Die Revision des Angeklagten H>

1. Verfahrensbeschwerde

Die Rüge der "Verletzung formellen Rechts" ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO:.

2. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher begründete Sachbeschwerde hin 1äßt keinen Rechtsfchler erkennen, soweit der Angeklagte wegen Untreue in don Fällen 1 (Hausbau HM) una 10 (Bauten Dr. KW verurteilt vorden ist. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen seine Verurteilung wegen Untreue im Falle c (erdichtete Abrechnungen über LKW-Fahrten) und soweit er in Falle 1 auch "tateinheitlich des Betruges schuldig gesprochen worden ist.

a) Zum Fall 1: Der Angeklagte war Leiter der Einkaufsabteilung der Gewerkschaft VW, bosaß Handlungsvollmacht für Verpflichtungen bis zu 10.000 DM und war zusammen mit einem Prokuristen oder Direktor zeichnungsberechtigt (VA 5) Anfeng dos Jahres 1960 hatte er für dic Gewerkschaft Ve Arbeiten zu vergeben, die die Herstellung eines Rohrgrabens betrafen und öffentlich ausgeschrieben worden waren. Wach Eingang verschiedener Angebote erklärte er fernmündlich

dem Angeklagten Higp; der auch ein Angebot abgegeben hatto, daß günstigere Angebote von Konkurrenzfirmen vorlägen. Dabei nannte er wahrheitswidrig statt 2,000 Dit

einen Betrag von rd. 3.000 DM, um den das günstigsto Angebot billiger sei als das der Firma HR Hr schlug dem Nitangeklagten HU vor, sein Angebot um 3.000 Ei

zu ermäßigen, damit er ihm den Auftrag erteilen könne.

Als sich dieser einverstanden erklärte, sagte ihm der Angeklagte, "daß er den Preisnachlaß nicht vorzunchnen brauche, daß dieser Nachlaß aber mit den bis dahin aufgclaufenen Kosten für" die von der Firma HügB in seinen eigenen Haus privat ausgeführten "Schreinorarbeiten verrechnet werden solle", Auch darauf ging der Mitangeklegtc

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HiggB ein. Er erhielt den Zuschlag und buchte später 3.257,74 DM seiner unbeglichenen Forderungen aus Schreinerarbeiten gegen den Angeklagten als erledigt ab (UA 2%,;.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Vernerken festgelegt, daß nur die Firma HUB vereit und in der lage gewesen sei, mit den Arbeiten, die keinen Aufschut duldeten, sofort zu beginnen. Die sachliche Unrichtigkeit dieses Vermerks ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber aus dessen Zusammenhang. Im übrigen hätte der Angeklagte selbst dann, wenn die Vergabe der Arbeiten tatsächlich nur an die Firma Aug Hätto erfolgen können, pflichtwidrig gehandelt. Seine Pflichtwidrigkeit liegt allerdings nicht darin, daß er, wie die Strafkammer meint, den Mitangeklagton HUB veranlaßte, eine überhöhte Rechnung auszustellen (VA 85). Er hatte jedoch für die Gewerkschuft Vo» dic günstigsten Preise auszuhandeln, die unter den gegebenon Umständen - allerdings: ohne Täuschungshandlungen - zu erzielen waren. Nachden sich der Mitengeklagte Hig> noch während des fernmündlichen Gesprächs bereit erklärt hatte, sein Angebot den niedrigsten Preisen der üitbewerber anzupassen, durfte der Angeklagte ihrı ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht mehr den Zuschlag zu den ursprünglichen Angebotspreisen erteilen. Indem er dies aus eigensüchtigen Beweggründen gleichwohl tat, fügte er unter Mißbrauch der ihm erteilten Handlungsvollnacht der Gewerkschaft VW einen Nachteil zu. Er belastete sic mit Verbindlichkeiten, die in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen wären, um dio verlangten Leistungen zu erhalten. Dabei war er sich nach den Ausführungen der Strafkanmer der Pflichtwidrigkeit seiner Handlungsweise und aller weiteren Umstände bewußt, dic hier den Tatbestand der Untreue erfüllen (UA 85).

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An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts durch die spätere Neufestscetzung des Gesamtpreises für die von der Firma HiW erbrachten Leistungen. Wie die Urteilsgründe, recht verstanden, ergeben, ist der Gesamtpreis nur deshalb neu festgelegt worden, weil bei einzelnen Positiönen Unterschiede in den veranschlagten Massen aufgetreten und zusätzliche Arbeiten seitens der Firma Hüg> erbracht worden sind. Die von vornherein für die einzelnen Leistungen festgelegten Preise als solche sind gleich geblieben. Damit hat das Verhalten des "Angeklagten, der Hiese Preise durch den Zuschlag an den Mitengeklagten HUB gebilligt hatte, ohne auf ihrer nöglichen und bereits zugesagten Ermäßigung zu bestehen, zun

Nachteil der Gewerkschaft VW fortgewirkt. Insoweit ' besteht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue also zu Recht. j

Dagegen 1äßt sich die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich auch des Betruges gegenüter Hg schuldig gemacht, nicht aufrecht erhalten. Ihre Annahne, der mit der Täuschung erstrebte Vermögensvorteil sei rechtswidrig und der Mitangcklagte Hi habe äurch dic Abbuchung der privaten Schulden des Angeklagten in Höhe von 3.257,74 IM einen Schaden erlitten, begegnet Bedenken. Wenn überhaupt, könnte Hüggp durch die Täuschung des Angeklagten nur cin Schaden von rd. 1.000 Di zugefügt worden sein; denn zu einem Nachlaß his zu dem wirklichen Preis des günstigsten Konkurrenzangebots, das 2.000 Tü statt der vorgetäuschten 3.000 D4 niedriger lag, hatte er sich bereit erklärt. Davon abgesehen ist ungeklärt, ob die Firma HUB nicht gleichwohl eine angemessene Entlohnung ihrer Arbeiten von der Gewerkschaft VB

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erhalten hat. Nach den Feststellungen hat sie sich "an

der Gewerkschaft VB schadlos gehalten", also möglicherweise ein angemessenes, der üblichen Gewinnspanne entsprechendes Entgelt selbst unter Berücksichtigung der zusätzlich mit dem Angeklagten HB getroffenen Vereir.- barung über die Gutschrift von 3.237,74 DM erhalten.

Weiter ist zu beachten, daß entgegen der Auffassung der Strafkanmmer (UA 86), die fernmündlich zwischen den beiden Angeklagten getroffene Vereinbarung über die Gutschrift dieses Betrages noch keine wirksane Vermögensverfügung des Mitangeklagten zum Inhalt hatte, wie sie der von der Strafkammer bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde 'gelogte Tatbestand des Eingehungsbetrugos erfordert. Die Vereinbarung verstieß nach § 138 BGB gegen die guten Sitten und war deshalt nichtig. Sie diente ausschließlich dem Zweck, dem Angeklagten die Vorteile zu sichern, die er für sich aus seiner Untreuehandlung gegenüber der Gewerkschaft VW erlangen wollte. Erst durch die später vorgenommene Abbuchung der Schulden des Angeklagten seitens des über die Höhe des niedrigsten Konkurrenzangebotes getäuschten Mitangeklagten ist die Vermögensverfügung getroffen worden, die den Schaden von 1.000 DM verursacht haben kann. Ob hierfür aber noch dic vorangegangene Irrtumserregung ursächlich war, ist wegen don Zeitablaufs und wegen der zwischenzeitlich erfoigten Erhöhung des Gesamtauftrages gemäß dem Angebot der Firma HigD von 9. Hai 1960 fraglich und hätte deshalb besonderer Feststellungen bedurft.

Es liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand, de der Angeklagte es gevwmßt oder für möglich gehalten und

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gebilligt hat, die erstrebte Erwäßigung des Angebotspreises um rd. 3.000 DM sei unangemessen und deshalb hab ‚seine Auftraggeberin keinen Anspruch auf Ausführung der Arbeiten zu dem so ermäßigten Preis. Besaß er den Willen der Firme Hi das für derartige Leistungen zu jener Zeit im Baugeverbe angemessene Entgelt zukommen zu lasse und hiolt er den von ihnm,wenn auch durch Täuschung erlangten Preis irrtünlich für den angemessenen, so kann er über das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils geirrt haben. Das aber wärc kein Verbotsirrtun, sondern ein die Schuld ausschließen Tatbestandsirrtum i1.S. des § 59 StGB (vgl. BGHSt 4, 105, 106}. Möglich ist auch, daß der Angeklagte zwar die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vemnögensvorteil zu verschaffen, daß er diese Absicht jedoch nicht zu Lasten der Firma Hi, mit der er selbst in Geschäftsverbindung stond, sondern auf Kosten der Gewerkschaft VERED vervirklichen wollte. Deshalb kann er einen reich lich hoch bemessenen Angebotspreis der Firma Higwi.s. einer "überhöhten Rechnung", von der die Strafkenmer spricht, gebilligt haben, in der Absicht, daraus für si: einen Vorteil zu ziehen, ohne zugleich die Firma Hügp durch dic Verweisung auf einen unangemessen niedrigen Preis schädigen zu wollen. Für eine solche Willensrichtung könnten die Darlegungen der Strafkamner sprcech: wonach der NMitangeklagte HiWsich "im Einvernehmen nit dem Angeklagten an der Gewerkschaft VW schadlos gehalten" habe (UA 86).

Aus allen diesen Gründen kann in diesem Fall die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Betr

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nicht aufrecht erhalten werden. Da nach der Sachlage ater auszuschließen ist, daß sich die entscheidenden Fragen heute noch klären lassen, hat der Senat von einer Zurückverweisung abgesehen und den Schuldspruch von sich aus geändert. Damit entfällt auch der Einzelstrafausspruch für diese Tat,

b) Zum Fall c): Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in diesen Fall kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat nicht klären können, ob durch die erdichteten Fahrtberichte, die der Angeklagte Hi als Leiter der Einkaufsabteilung mit abgezeichnet hat, werksfremde Leistungen der Firma ZB verschieiert worden sind und dadurch die Gewerkschaft VW apgehalten wurde, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Die getarnten

. Verrechnungen können keinen bestimmten werksfreuden

Leistungen zugeordnet werden, da auch betriebliche Leistungen durch Tarnaufträge abgerechnet worden sind. 80 fehlt es an der Feststellung, daß begründete Ansprüche nicht geltend gemacht werden konnten. Die Vermutung der Strafkamner, daß "mit großer Wahrscheinlichkeit dic so verrechneten Forderungen der Firma ZU verksfrende Leistungen betrafen", reicht hierfür nicht aus. Aber mur dann, wenn durch Ausstellung unrichtiger Belege oder

durch cine lückenhafte oder falsche Buchführung die Geltend-

machung solcher be gründe ten Ansprüche seitens der Gewerkschaft VilWunterblieben ist, kann ihr ein Machteil entstanden sein, wie ihn § 266 StGB fordert (RGHSt 20, 304, 305}.

Dic Strafkammer ist, wie sie ausdrücklich hervorhett, nicht in der Lage, zu klären, ob und in welchem Unfeng zun

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Nachtcil der Gewerkschaft VW unperechtigte Anspriiche der Firne 2WBreziichen worden sind. Deshalb war von einer Zurückverweisung auch in diesem Falle abzusehen und der Angeklagte insoweit freizusprechen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Einzelstrafe im Fall 10 von der Höhe der Einzelstrafen in den Füllen 1 und c) beeinflußt worden sein kann, war der gesamte Strafausspruch im Falle des Angeklagten HB aufzuheben.

III. Die Revision des Angeklagten Pin

1. Verfahrensbeschwerde

Die Revision hat dieselben Verfahrensrügen erhoben wie die Revision des Mitangeklagten El und dic Rügen in gleicher Weise zurückgenommen. Es gelten deshull die Darlegungen zu vorstehend B I 1. Auf sie wird verwiesen.

2. Bachbeschwerde

Der Angeklagte, ein selbständiger Unternehmer, ist wegen Beihilfe zur Untreue der Hitengeklagten SciD

und Bei in Failı 12 (Kioster GEW verurtcilt

worden. Die Feststellungen zur inneren Jatscite reichen dazu nicht aus.

Entsprechend dem ihm von dem Mitsngeklagten Sc> als dem kaufmännischen Direktor der Gewerkschaft Vs erteilten mündlichen Auftrag strahlte der Angeklagte etwa im Jahre 1956 die Kirche des Klosters GB nit cinen Suandgebläse ab und strich sie neu an.- Als Gegenleistung für seine Arbeits- und Materialkosten erhielt er auf

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Veranlaosung der Gewerkschaft VW äurch dic Firma

Ma zu Na GutH in DEE Rostschutzfarven ge-

liefert.

Die Strafkammer hat ausgeführt: "Ohne Zweifel" habe der Angeklagte BWerkannt, daß hier etwas gescheh, das zumindest den Gewerkenvertretern verborgen bleiben mußte, weil die Gewerken dadurch geschädigt wurden; auch die Pflichtwidrigkeit dieser Heimlichtuerei sei dem Angeklagten DEE "sicher nicht" verborgen geblieben; es bestehe der tunbewiesene Verdacht", daß der Angeklagte BED vci dic- ‚sem Geschäft auch gut verdient habe. Diese Begründung ist unzureichend. Bekräftigungen der angeführten Art sind häufig zwar nur die - überflüssige - Betonung einer festen Überzeugung. Angesichts der Besonderheiten des Falles, der Zuwendungen an ein Kloster, nicht an leitende Werksangehörige zum Gegenstand hat, erwecken solche Redewen-

‚ dungen jedoch Bedenken, ob die Strafkammer wirklich zweifelsfrci von der Schuld des Angeklagten überzeugt

war oder ob sie diese - nehr öder weniger - nur vernmutct. Das gilt um so mehr, als naheliegende Unstände nicht oder nur unzulänglich im Urteil erörtert worden sind.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er sich mit der unüblichen Art der Auftragserteilung und der Verrechnung einverstanden erklärt und dabei mitgewirkt hat. Sie meint, die angcklagten Unternehmer hitten nur die Vertretungsbefugnis ihrer Auftraggeber beachten und sich an dio Einkaufsbedingungen der Gewerkschaft Vi halton sollen. "Das stand im Handelsregister, das dic Untornehmer nach Belieben einsehen konnten" (UA 82). Ob

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diese, unter ihnen auch der Angeklagte, jedoch tatsächlich Einsicht in das Handelsregister genommen und dadurch Kenntnis von diesen Bestimmungen erhalten haben, ist nicht festgestellt. Ebensowenig enthält das Urteil Angaben darüber, daß diese Geschäftsbedingungen dem Angeklagten etwa auf Grund sciner langjährigen Geschäftsbeziehungen zur Gewerkschaft WB Hekannt waren.

Die Strafkamner hält die Einlassung des Angeklagten ter habe geglaubt, diese Angelegenheit habe deshalb gotarnt abgewickelt werden müssen, damit nicht andere Klüster begehrlich würden und ähnliche Zuwendungen von der Gewerkschaft vB verlangten", für unglaubhaft. Dabei übersieht sie, daß ein Außenstehender, wic der Angeklagte, das Verhalten des vertretungsberechtigten Direktors SED euch unter anderen Gesichtspunkten als rcechtmäßig anschen konnte. So können Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen nicht nur aus mildtätigen, sondern auch aus "steuorlichen Gründen geschehen sein. Hier kam überdien dic Annahme oiner gezielten Wettbewerbsmaßnahme in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen drohte der Gewerkschaft voii» durch Veröffentlichungen des Paters Augustin Hos von Kioster ED über den Wort biologischer Düngung eine unlicbsame Konkurrenz zu erwachsen. Den sollto entgegen getroten werden.

Bei dieser Sachlage hätte die Frage, ob der Angcklagte als Werksfremder im Gegensatz zu den Mitangeklagten, die Werksangehörige waren, erkannt hat, daß dem Kloster Cem yfiichtwidrig übermäßige Zuwendungen gemacht wurden und dadurch der Gewerkschaft VB oder den Gc-

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werkenvertretern ein Nachteil entstand, im Urtoeil cingehender erörtert und durch eindeutige Aussagen beantwortet werden müssen. Der Schuldspruch kann daher insoweit keinen Bestand haben.

Die Strafkemmer wird in der neuen Hauptverhandlung auch darauf eingehen müssen, ob dem Angeklagten allein aus der unterbliebenen schriftlichen Bestätigung des Auftrages und der späteren Verrechnung seiner Forderungen gegen Materiallieferungen die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Mitangeklagten Sc» un: >eEEEEED bewußt geworden ist. Dabei könnten das Verhalten und die Kenntnisse des Angeklagten in anderen Fällen, so auch in den Fällen, die wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung nicht zu seiner Bestrafung geführt haben, von Bedeutung sein. |

IV. Die Revision des Angeklagten Hin

1. Verfahrensbeschwerde

Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Nach ihrer Meinung hätte das Gericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten nicht auch ohne die Täuschung des Mitangeklagten HB über den Preis des niedrigsten Angebots der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, weil nur er in der Lage gewesen sei, mit den Arbeiten sofort zu beginnen. Diese Rüge ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beweismittel nicht, die das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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2. Sachbeschwerde

Der Angeklagte ist als selbständiger Bauunternehner wegen Beihilfe zur Untreue des Mitangeklagten HWW in Fall 1 (Hausbau Hi) verurteilt worden.

Soweit die Revision sich gegen die Auffassung der Strafkammer richtet, daß der Mitangeklagte Hp sich

in diesem Fall der Untreue schuldig gemacht hat, ist ihr Vorbringen unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten Mi ] (vorstehend zu

B II 2) verwiesen. Aus ihnen ergibt sich insbesondere auch, daß dor Gewerkschaft VW ein Nachteil i.5. des

§ 266 StGB erst mit der verbindlichen Vorgabe der ausgeschriebenen Arbeiten an den Angeklagten durch den Zuschlag entstanden ist. Dies war zeitlich nach dem 27. Januar 1960. Die Verjährung ist also entgegen der Meinung der Revision auch in diesem Fall rechtzeitig unterbrochen worden.

Dic Behauptung der Revision, dem Angeklagten sci der Umfang der dem Mitangeklagten HEEB von dcr Gewerkschaft VORM zugzesagten Werkshilfe für die Instandhaltung seiner Wohnung unbekannt gewesen und er habe annchmen können, daß dic von seiner Firma für den Mitangeklagten ausgeflührter Jischlerarbeiten zu Lasten der Gewerkschaft Veww ver-

. rechnet werden dürfen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils. Danach konnte sich eine solche Annahme "keinesfalls auf die Mehrzahl der Arbeiten crstrecken, dic nicht dio Wohnung selbst, sondern das Mobiliaı betrafen". "Die häufige Beauftragung der Tischler der

Firma Hi war nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn

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der Angeklagte HB sich damit ihm nicht zustehende persönliche Vorteile zum Nachteil der Gewerkschaft WEB verschaffen konnte. Die Kammer zweifelt nicht darun, daß dies den Angeklagten HB und auch Hip völlig klar war" (UA 27). |

Diese Schlußfolgerung verstößt weder gegen Denkgesctze noch gegen Erfahrungssätze. Mit ihren Angriffen unternirmt dic Revision. den unzulässigen Versuch, die richterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersotzen. Die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten kann von der Revision nur dann als rechtsfehlerhaft bemängelt werden, wenn sie auf eine denkgesetzlich unmögliche Grund- ‚lage gestützt ist (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26). Insoweit weist das Urteil aber keinen Mangel auf. Die Strafkamrier hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß dem Angeklagten die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Mitangeklagten HM vekannt war und er in Kenntnis aller Taturnstände handelte (UA 20, 27, 80, 85, 86). Nicht anders künnen im Zusammenhang gelesen die Ausführungen des Urteils vorstanden werden.

Somit hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur Untreue des Nitangeklagten HB (vg1. vorstehend B II 2 a) dadurch schuldig gemacht, daß er absprachegemäß sein Angobot zu dem ursprünglichen Preis gegenüber der Gewerkschaft VE aufrecht erhielt, aber, zugleich dem Mitangeklagten die Verrechnung persönlicher Schulden aus privaten Aufträgen in Höhe von etwa 3.000 IM für den Fall zusagte, daß er ihm den Zuschlag erteilte.

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Die Strafzumessungsgründe halten ebenso der rechtlichen Nachprüfung stand.

V. Die Revision des Angeklagten Kıge

1. Verfahrenshbeschwerde

a) Die Revision rügt mit der gleichen Begründung wie dio Revision des Mitangeklagten De ic Verictzung des § 261 StPO. Diese Rüge ist unzulässig, wie vorstehend zuBIı ausgeführt worden ist.

b) Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision, die Strafkamnmer hätte klären müssen, ob nicht auch der loitende technische Direktor SB in seinem Haus in Vollmatingen das Recht auf Unstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung im Rahmen der Werkohilfe gehabt hätte. Diese Rüge bezeichnet die Beweismittel nicht, dörer sich das Gericht noch hütte bedienen können und

ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2, Sachbeschwerde

Der Angeklagte ist als früherer Inhaber einer mit Heizungs- und Rohrlegungsbauten befaßten Firma wegen Bcihilfe zu der von den Mitangeklagten ScCEEED und zog EB zeneinschaftiich begangenen Untreue im Falle 7 (Kausbau SC) verurteilt worden. Die Angriffe der Revision sind begründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Jahrc 1956 von dem Mitangeklagten SEE und den Vorstands-

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mitglied SED die Weisung erhalten, im Hause SC in Wollmatingen durch die dort ansässige Firma REED die Heizung von Koks- auf Ölfeuerung umstellen zu lasseri. Die Abrechnung mit der Firma Re ED hatte der Angeklagte vorzunehmen, der auch die Hauptrechnung dieser Firma vom 26. Noveuber 1956 über Lieferung und Einbau einer vollautomatischen Ölfeuerungsanlage im Gesamtbetrage von 2.530,90 D4 am 8. März 1957 bezahlte.

Die Strafkammer betont ausdrücklich, daß dor "Zeuge SCENE zn. seinem Ruhesitz in Wollmatingen keinen Anspruch auf Belieferung mit Heizmaterial hatte. Darin liegt kein Widerspruch zu der Feststellung, daß S-WEB ier das Haus im Jahre 1953 bauen ließ, noch bis Ende 1956 in den Diensten der Gewerkschaft VggWWWw stand. Daß er zu der Zeit, als er noch berufstätig war, für seine damalige Wohnung ebenso wie die anderen Verksange-

‚ hörigen, z.B. HM, Io. SCHERE und Xi das Recht gehabt haben könnte, im Rahmen der kostenlosen Belieferung mit Heizmaterial auch die unentgeltliche Umstellung der Heizungsanlage von Koks- auf Ölfeuerung zu verlangen, wird nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Strafkammer bedeuten nur, daß ihm ein solchen Recht nicht "mehr" für seinen "Ruhesitz" in Wollmatingen, also für die Zeit seiner bevorstehenden Zurruhesetzung, zustend.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß die Firma

Ki als "cine der Gewerkschaft VB vertrauencwürdige Firma vorgeschoben wurde, die zunächst Zahlungen zu leisten hatte und ihre Forderungen der Gewerkschaft

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Vm:;egcnüver mit Tarnaufträgen geltend machen konnte" (UA 42). Dies folgert die Kemmer daraus, daß der Angeklagte seine Ansprüche erst in späterer Zeit, nämlich 1959 mit Materiallieferungen zu Lasten der Gewerkschaft Ve verrechnet hat. Seine Einlassung, "er habe nichts dabei gefunden, daß er anstatt mit Geld mit Materiallieferungen entschädigt worden sei", wird mit folgender Erwägung abgetan: "Eine vernünftige Erklärung dafür, warum.er überhaupt dio Rechnungen der Firma RW vezanıt hat, vermochte er nicht zu geben. Allein dieser Umstand läßt den sicheren Schluß zu, daß: er das Unrecht dieser Ver-

- rechnung privater Ausgaben mit Werkslieferungen richtig erkannt hat",

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allein aus dem Umstand, daß der Angeklagte die Hauptforderung der Firma FEB (im März 1957) bezahlt hat, kann nicht gefolgert werden, daß er im Jehr 1959, als er als Gegenleistung dafür Material statt Geld annahn, erkannt hat, mit dieser Verrechnung sollten auf unredliche Weise priyato Ausgaben auf Kosten der Gewerkschaft VB geäeckt werden. Der Angeklagte war auf Grund des ihm von vertretungsberechtigten Mitgliedern der Gewerkschaft erteilten Auftrages verpflichtet, die Rechnung der deraufhin von ihm weisungsgemäß als Unterbeauftragte in Anspruch genommene Firme RÜEEEEEEEE» u begleichen. Wenn er dieser Pflicht genügte, konnten daraus nur dann nachteilige Schlüsse gegen ihn gezogen werden, wenn er danals bereits Über die pflichtwidrigen Absichten der Vorstandsmitglioder der Gewerkschaft unterrichtet war. Eindeutige Feststellungen insoweit fehlen indessen. Insbesondere

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hätte es Ausführungen darüber bedurft, ob schon von

der Auftragserteilung an dem Angeklagten bewußt war, daß hier einc private Heizungsumstellung zu Lasten der Gcwerkschaft VB unter seiner Mithilfe ermöglicht werden sollte. Wäre das nicht der Fall, hätte cr berechtigte Ansprüche aus der Ausführung des ihm erteilten Auftreges gogen die Gewerkschaft gehabt. Durch die Tilgung dieser Ansprüche, sci es auch durch Matcriallieferungen, könnte der Gevrerkschaft ein Nachteil nur dadurch erwachsen sein, daß ihr die Nöglichkeit, bei ihren Vorstandsmitgliedern Rückgriff zu nchmen, genommen worden ist. Ob dies der Fall war und der Angeklagte dies auch erkannt hat, ist pishor nicht festgestellt. Mit der vom Tatrichter gegebenen Begründung kann der Schuldspruch daher nicht aufrechterhalten werden.

Nun spricht zwar manches gegen den Angeklagten, so 2.B. daß cr in den Fällen, die wegen Eintritto der Verjährung zu keiner Verurteilung geführt haben, in gleicher Veisce leitenden Angestellten der Gewerkschaft, zu denen er ein besonders gutes Verhältnis hatte (UA 96), behilflich war. Schlußfolgerungen hieraus auf den vorliegenden

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Fall zu ziehen, ist aber allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgeoricht ist nicht dazu berufen.

Rotberg Mayr

Die Bundegrichter Dr. Sanders und Dr, Dr. Spiegel sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Hürxthal