Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.05.1965 – 5 StR 163/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IN
5 StR 163/65 . u 2098 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Jürgen-Siegfried K EEE aus HB, dort geboren am GE 9:2,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: NP u.a. - /
wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 11.Mai 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter .Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.@iib.u: >
als Verteidiger,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten KB gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 27.November 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
1. Zu Unrecht meint die Revision, einen Verfahrensverstoß (Verstoß gegen § 261 StPO) daraus herleiten zu können, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die Presse in einer Pressekonferenz drei Tage vor der Hauptverhandlung über deren Gegenstand unterrichtet hat.
Die Unterrichtung als Solche ist kein Verfahrensverstoß, weil es weder ein Gesetz noch einen übergesetzlichen Rechtsgrundsatz gibt, der dem Tatrichter verbietet, die Presse über den Gegenstand einer bevorstehenden Hauptverhandlung zu unterrichten.
Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben es zwar, worauf die Revision hinweist, in ständiger Rechtsprechung als Verfahrensverstoß angesehen, wenn Geschworene oder Schöffen vor oder während der Hauptverhandlung die Anklageschrift einsehen, in der die Staatsanwaltschaft das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt hat, weil, wie sie meinen, die Schilderung des Ermittlungsergebnisses die Geschworenen oder Schöffen möglicherweise derart beeinflußt, daß sie ihre Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht oder nicht nur aus dem Inhalte der Hauptverhandlung schöpfen (vgl. RGSt 69,120; BGH GA 1959,1485 1960,314; ebenso BGH 5 StR 393/56 vom 22.Januar 1957 S.8/9). Dies kann aber der hier erhobenen. Verfahrensrüge nicht zum Erfolge verhelfen.
Es läßt sich allerdings kaum bestreiten, daß die Kenntnis von Presseberichten über den Gegenstand einer künftigen Hauptverhandlung Geschworene oder Schöffen in ihrer Überzeugung ebenso beeinflussen kann wie die Kenntnis der Anklageschrift, Ob sie es im Einzelfall tut, hängt von der Art und Weise ab, in der die Vorgänge in ihnen dargestellt werden. Der Rechtsgrundsatz, nach dem es
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verfahrensrechtlich verboten ist, daß Geschworene oder Schöffen eine Anklageschrift der oben geschilderten Art einsehen, beruht indessen u.a. auf der zutreffenden Erwägung, daß ein solches Verbot die oben dargelegte Möglichkeit gesetzwidriger Überzeugungsbildung weitgehend ausschließt. Gerade dies würde bei einem an den Tatrichter gerichteten Verbot, die Presse über den Gegenstand einer künftigen Haupt- - verhandlung zu unterrichten, nicht eintreten. Das Verbot würde die Möglichkeit, daß Geschworene oder Schöffen durch Presseberichte zu gesetzwidriger Überzeugungsbildung veranlaßt werden, nicht ausräumen, weil die Presse nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht über den Gegenstand einer bevorstehenden Hauptverhandlung berichten darf und dabei auf eine Unterrichtung durch den Tatrichter nicht angewiesen ist. Sie kann sich in anderer Weise unterrichten und wird dies in aller Regel auch tun, soweit sie nicht dureh den Tatrichter unterrichtet wird.
Ein Verbot an Geschworene und Schöffen, solche Presseberichte zu lesen, würde die Möglichkeit gesetzwidriger Überzeugungsbildung ebenfalls nicht ausräumen, weil Presseberichte jedermann jederzeit ohne Schwierigkeit zugänglich sind und daher die Versuchung, sie trotz Verbots zu lesen, hier weit größer ist als bei Anklageschriften.
An der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß im vorliegenden Fall die Presseberichte, die zwei Tage vor der Hauptverhandlung erschienen, die Beteiligung des Angeklagten an dem Mord als eine bereits erwiesene Tatsache dargestellt haben. Hierfür ist der Vorsitzende des Schwurgerichts nicht verantwortlich. Seine dienstliche Äußerung (Bd.VI B1.1175 d.A.) beweist zur Gewißheit des Senats, daß er.in der Pressekonferenz u.a. erklärt hat, der Angeklagte bestreite seine Beteiligung an dem Mord, ein genaues Bild der Tat und der Beteiligung des Angeklagten an ihr könne erst die Hauptverhandlung ergeben.
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Ein Verstoß gegen § 261 StPO würde allerdings vorliegen, wenn die Geschworenen ihre Überzeugung tatsächlich nicht oder nicht nur aus dem Inhalt der Hauptverhandiung geschöpft hätten. Auch dies kann der Revision jedoch nicht zum Erfolge verhelfen. Die bloße Möglichkeit, daß es so war, genügt hierfür nicht. Verfahrensverstöße müssen bewiesen werden. Dieser Beweis ist nicht erbracht und kann nach der Überzeugung des Senats auch nicht erbracht werden. Eine Anhörung der Geschworenen selbst verspricht keinen Erfolg. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sie auf die Frage nach den Quellen ihrer Überzeugung eine hinreichend bestimmte Antwort geben können.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Angeklagter den Vorsitzenden eines Schwurgerichts oder die Geschworenen mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann, wenn der Vorsitzende die Presse über den Gegenstand der bevorstehenden Hauptverhandlung mit solcher Wirkung unterrichtet hat, wie es hier der Fall gewesen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Angeklagte hat weder den Vorsitzenden des Schwurgerichts noch die Geschworenen abgelehnt.
2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, § 261 StPO sei dadurch verletzt worden, daß eine Bildmappe in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wiederholt als Bildmappe "über den Mord in der Schanzenstraße 37" oder "über den Mord an Karl Ti" bezeichnet worden sei.
3, 'Unbegründet ist die Rüge, die §§ 249, 254 StPO seien dadurch verletzt worden, daß das Schwurgericht bei der | Urteilsfindung Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten sowie der Mitangeklagten N und Frau TB sowie eine Maschinenschrift (Übertragung einer Tonbandaufnahme) über eine Vernehmung des Angeklagten als
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Beweismittel verwertet habe. Der behauptete Verstoß ist nicht erwiesen.
Was das Urteil über den Inhalt der Aussagen mitteilt, die der Angeklagte sowie die Mitangeklagten “ 7 und Frau Te bei ihren früheren Vernehmungen gemacht haben, kann das Schwurgericht auf Grund der Erklärungen festgestellt haben, die sie in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nach Vorhalt ihrer früheren Aussagen abgegeben haben, Eine solche Feststellung ist verfahrensrechtlich zulässig.
Diese Möglichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß die in ‚Rede stehenden Niederschriften laut Sitzungsniederschrift Nyerlesen" worden sind. Die Sitzungsniederschrift ‚besagt, außerdem, daß dies jeweils "zur Auffrischung des. Gedächtnisses" des jeweiligen Angeklagten geschah, dessen polizeiliche Vernehmung die Niederschrift betraf. Das bedeutet, daß die Niederschriften nicht zu Beweiszwecken, sondern zum Zwecke eines besonderen Vorhaltes an den jeweils betroffenen Angeklagten verlesen worden sind (vgl. RGSt 61,72).
Daß der Tatrichter aus einer in dieser Weise festgestellten früheren Aussage eines Angeklagten Schlüsse zum Nachteil anderer Angeklagter zieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die von der Revision in diesem Zusammenhange gerügten "Denkfehler" liegen nicht vor.
4. Die Rügen, die unter III und IV der Revisionsbegründung vom 18.Fcebruar 1965 erhoben werden, sind offensichtlich unbegründet.
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5. Daß die Übergabe einer schriftlichen Erklärung der Eltern des Angeklagten durch den Verteidiger an das Schwurgericht in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt worden ist, ergibt keine Gesetzesverletzung, insbesondere auch keinen Verstoß gegen § 249 StPO.
6. Die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB ist ‚rechtsfehlerfrei. KW uni NE hatten nach den Feststellungen des Urteils bei einem der Banküberfälle zwei Schreckschußpistolen, die mit Gasmunition geladen waren, und bei sechs weiteren Banküberfällen zwei scharfe Faustfeuerwaffen, die ebenfalls geladen waren, bei sich. Nur in diesen sieben Fällen hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 StGB als erfüllt angesehen.
Das Urteil ergibt auch als Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagten in jedem der genannten Fälle das Bewußtsein hatten, die Waffen, die sie bei sich hatten, bei der Tat als Schußwaffen benutzen zu können.
Ein solches Bewußtsein versteht sich bei Räubern, die derart geladene Schreckschußpistolen oder geladene scharfe Handfeuerwaffen bei sich haben, von selbst. Es rechtfertigt die Anwendung der genannten Vorschrift. Einen Willen des Täters zum Gebrauch der Waffe setzt sie nicht voraus.
7. Die Anwendung der §§ 20a, 42e und 42m StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum, Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Koffka Schnidt
Siemer Schmitt