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BGH Urteil vom 24.02.1967 – 4 StR 496/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 078 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR, 496/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

. den Kaufmannsgehilfen Günter Herbert u aus er Au am ER 1947 inM Krs. 9 2. den Hiifsarbeiter Peter Fra aus D „ dort geboren am 1946,

wegen räuberischer Erpressung U.As

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders . Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Die wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagten SB wegen räuberischer Erpressung .in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt . worden sind, sowie im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten EI wesen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz, wegen Diebstahls und wegen zwei versuchter Diebstähle zu zwei Jahren

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Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strafausspruch. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts

urd des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge geht allerdings fehl. Die Jugendkammer hat auf Grund der Aussagen zahlreicher Augenzeugen festgestellt, daß der Angeklagte BAM vei dem Vorfall in der "Dorfschenke" von Dalheim-Rödgen am Abend des 5. Juli 1965, den sie rechtlich als räuberische Erpressung wertet, nicht volltrunken war. Unterstützend hat sie dabei auch die Beobachtungen herangezogen, die die beiden Beamten der Kriminalpolizei gemacht hatten, die den Angeklagten in der darauffolgenden Nacht von 1 Uhr bis gegen 3.30 Uhr vernommen hatten. Diese haben als Zeugen bekundet, er habe auf sie keineswegs einen betrunkenen Eindruck gemacht, er sei sogar in der Lage gewesen, eine so genaue Handskizze von der Lage seines Zeltplatzes anzufertigen, daß sie diesen noch in der Dunkelheit finden konnten. Hiernach hat das Landgericht nicht die Aussagen des Angeklagten bei. seiner nächtlichen Vernehmung, roch die dabei von ihm gefertigte Zeichnung als solche verwertet, sondern die Aussagen der Beamten über den Ablauf der Vernehmung und den Eindruck, den der Angeklagte dabei auf sie machte. Ein Versto3 gegen § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO scheidet somit schon aus diesem Grunde aus. Davon abgesehen fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei jener Verrehmung durch Übermüdung und Alkoholeinvwirkung in seiner freien Willensbestimmung beeinträchtigt gewesen wäre. In der Hauptverhandlung hat er nach der Nicderschrift selbst erklärt, er sei bei der Vernehmung nicht mehr betrunken gewesen. Daß er sich, wie die Beamten bekunden, "etwas mies" fühlte, ist den Umständen nach verständlich, bedeutet aber keineswegs, daß er nicht mehr voll Herr seiner Entschlüsse gewesen wäre.

Dagegen ist die Sachrüge begründet. Die Verurteilung des

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Angeklagten wegen .räuberischer Erpressung nach §§ 255, 255 StGB beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Die Angeklagten DE una. SCEREEEB varen nach einem längeren Spaziergang in der Dorfschenke in Dalheim-Rödgen eingekehrt un auszuruhen, etwas zu essen und ihren Durst zu löschen. Sie hatten geladene Pistolen bei sich. Nachdem sie sich zunächst eine Zeit lang ruhig und gesittet benommen hatten, fingen

sie an, Lärm zu machen, auf den Tisch zu schlagen, Bier in

den Aschenbecher zu gießen und ähnlichen Unfug mehr anzustellen. Es kam auch zu Sticheleien mit anderen Gästen. Schlietlich zanlte EB dic Zeche, die 17 DM ausmachte. Die Angeklagten besaßen reichlich Geld. Vorher schon hatte Sg

mit einer Bemerkung darauf angespielt, daß sie Pistolen

bei sich hätten. Während AWP zur Toilette ging, bestellte SEE noch zwei halbe Liter Bier. Da sie. weiter lärmten, forderte der Wirt sie schließlich auf, die zwei Biere zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. SW ricf hierauf: "Was, Geld willst Du haben? Los, jetzt zeigen wir, was wir können, jetzt machen wir Rabatz". Mit diesen Worten Ss sprangen die Angeklagten auf, warfen Tisch und Stühle um,

zogen ihre Pistolen und verließen, die Pistolen im Anschlag

und Wirt und Gäste damit in Schach haltend, rückwärts gehend das Lokal. Auf der Straße kam es dann noch zu einer Schießerei, bei der Sobczak mehrere Personen zum Teil schwer verletzte,

an der dem Angeklagten Ei eine Beteiligung jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.

Hit diesen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ist die Annahnc der Jugendkammer, die Angeklagten hätten Gewalt angewandt, "um sich zu bereichern", nicht ohne weiteres vereinbar. Daher ist zweifelhaft, ob sie von einer zutreffenden Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ausgegangen ist. Nach dem Gesamtverhalten der jugendlichen Angeklagten drängt sich die Vermutung auf, daß sie es nicht darauf abgeschen hatten, zu ihrem Vorteil den Wirt um seine restliche Zeche zu bringen, sondern darauf, ihm und den Gästen Furcht und Schrecken einzu-

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Jagen, "Rabatz" zu machen, um sich auf diese Weise dafür

zu rächen, daß die Gäste ihr Benehmen beanstandet und der Wirt sie aus dem Lokal gewiesen hatte, vielleicht auch nur, um sich in ihrer Angetrunkenheit aufzuspielen. Dies hat

auch das Landgericht erkannt; denn bei der rechtlichen fürdigung führt es aus, möglicherweise hätten die Angeklagten zwar in erster Linie Rabatz machen wollen, doch sei "das Nichtbezahlenwollen der Restzeche doch ein Grund für ihr Verhalten, der sich zwangsweise ergeben mußte", Gerade der Umstand, daß das Schuldigbleiben des geringfügigen Betrages von 1,80 DM für zwei Glas Bier nach Ansicht der Jugendkamner möglicherweise nur eine zwangsläufige Nebenfolge des in erster Linie auf ein anderes Ziel gerichteten Verhaltens

der Angeklagten war, erweckt Bedenken, ob sie nicht die rechtliche Bedeutung des Merkmals der Berceicherungsabsicht verkannt hat.

Diese Absicht braucht: zwar für den Täter. einer Erpressung nicht die eigentliche Triebfeder, die unrechtmäßige Be- “ reicherung nicht das in erster Linie erstrebte Ziel seincs Handelns zu sein. Vielmehr genügt es, daß es ihm auf sie als Sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag sie von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen, dahinterliegenden Zweck erstrebt werden (BGEHSt 16, 1; NW 1953, 1400; vgl. ferner BGHSt 18, 246, 251 ff.). Andererseits reicht es für die Bereicherungsabsicht in § 253 StGB nicht aus, wenn der Täter diesen Erfolg als vielleicht sogar unerwünschte, aber zwangsläufige Folge seines auf einen anderen Zweck gerichteten Handelns nur in Kauf nimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Bereicherung als sicher vorausgesehener und gewollter Erfolg seines Verhaltens erwünscht ist. Nur dann kommt es ihm auf den Erfolg an, beabsichtigt er ihn (BGH a.a.0.; s. auch Welzel, NJW 1962, 21). Der Senat hat zwar in der angeführten Entscheidung (BGHSt 16, 6) nur ausgesprochen, daß eine uner-

wünschte aber notwendige Nebenfolge den Vorwurf einer auf

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sic gerichteten Absicht im Rechtssinne nicht rechtfertige.

ir hat aber keine Bedenken, dies auch für Nebenfolgen auszusprechen, die dem Täter nur gleichgültig sind. Denn Absicht in Sinne des § 253 StGB ist mehr als unbedingter Vorsatz. Zu ihr gehört, daß es der Täter auf den Erfolg entweder als alleinigen oder als erwünschten Nebenzweck oder als Mittel zu einen dahinterliegenden weiteren Zweck abgesehen hat (s. BGHSt 18, 246).

Die bisherigen Feststellungen lassen Zweifel offen, ob cs den Angeklagten, insbesondere Bw. in dem dargelegten Sinne darauf angekommen ist, sich um 1,80 DM zu bereichern, sci es, daß sie diesen Zweck auch nur neben anderen verfolgten, Von Bedeutung kann hierfür die von der Strafkammer mit einer unzureichenden Begründung als widerlegt behandelte Einlassung des Angeklagten EB sein, er habe die Restzeche bezahlen wollen. Unter den festgestellten Umständen läßt nämlich der Ausruf SB: "Was, Geld willst Du haben" nicht ohne weiteres den Schluß auf cine Absicht, sich um 1,80 DM zu bereichern, zu, zumal da BB vorher 17 DM anstandslos gezahlt hatte und beide noch im Besitz reichlicher Geldmittel waren. Näher licgt die Annahme, daß Ei aus falsch verstandener Kameradschaft geglaubt hat, mit SW; ücr den Anstoß dazu gab, "Rabatz machen" zu müssen. Nach allem ist bisher nicht einwandfrei geklärt, ob sich der Angeklagte die Bereicherung als erwünschten und daher beabsichtigten Erfolg, und sei es auch lediglich als Mittel zu einem anderen Zweck, oder nur als zwangsläufige Nebenfolge vorgestellt hat, ohne daß es ihm auf sie angekommen wäre. Seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 8tPO ist die Aufhebung insoweit auf den Mitangeklagten Sn zu erstrecken, da dessen Verurteilung von demselben Rechtsfchler becinflußt sein kann. Sollte den Angeklagten eine räuberische Erpressung (die übrigens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als schwere zu werten wäre) nicht nachgewiesen werden können, so kornt eine. Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrchung nach ss 240, 241 StGB in Betracht.

B t

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Da beide Angeklagte zu Jugendstrafe verurteilt worden sind, ist mit der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Einer nähcren Erörterun der Revisionsangriffe gegen ihn bedarf cs daher nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Landgericht zwar volle Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten für ausgeschlossen nält, sich jedoch nicht mit der Frage befaßt hat, ob nicht bei beiden Angeklagten oder bei cinem von ihnen das Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtig war, obwohl hierzu bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2 bis 2,2%0 bei Bi und von 1,8 bis 2%0 bei Se Anlaß bestand. Ob das Landgericht gegebenenfalls von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 52 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch machen will, steht allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Rotberg Bundesrichter Dr. Flitner . Mayr

ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Sanders u Hürxthal