Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.07.1992 – 2 StR 259/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Int vom 31. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Uwe Karl Fo aus BE CO a. St. -EEEREEEND , geboren am 8. EEE 1963 in Bi@ED:
wegen Begünstigung u.ä.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten EB wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Februar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Mitangeklagte KEEP und der Angeklagte waren als Mitarbeiter der Firma PeiiMp als Fahrer und Beifahrer eines gepanzerten Spezialfahrzeuges für den Transport von Geld und Wertsachen eingesetzt. Der Mitangeklagte K. entwendete einen Teil des Transportguts (2.190.000 DM) und zwang den Angeklagten unter Bedrohung mit einer Schußwaffe, das Fahrzeug in die Nähe des Bahnhofs zu fahren und ihn
dort mit der Beute aussteigen zu lassen. Beim Verlassen des Fahrzeuges drohte K. dem Angeklagten mit den Worten: "Wenn Du mich verpfeifst und mir keinen Vorsprung läßt, dann stehe ich nach ein paar Jahren, wenn ich wieder rauskomme, bei Dir auf der Matte."
Nachdem K. das Fahrzeug verlassen hatte, wartete der Angeklagte zunächst fünf Minuten. Anschließend fuhr er nicht zu der "nächstgelegenen Anlaufstelle" (Tankstelle in Men EEE) , um von dort die Polizei zu informieren, sondern auf Umwegen zu der ARAL-Tankstelle in der IMiib-WEEBstraße am Stadtrand von Me-CiB, sie von den Firmenfahrzeugen zum regelmäßigen Auftanken angefahren wird. Dort kam der Angeklagte erst nach weiteren 25 Minuten an und informierte die Polizei. Der Wahrheit zuwider gab er aber zunächst an, K. habe das Fahrzeug erst am Bahnübergang in Richtung CEEEED verlassen. Der Angeklagte wollte unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen dem Mitangeklagten K. einen zeitlichen Vorsprung verschaffen. Offen läßt die Strafkammer, ob der Angeklagte auch bei der falschen Schilderung des Fluchtweges des K. diesen Zweck weiterverfolgte oder sein vorangegangenes Fehlverhalten vertuschen wollte.
2. Die Strafkammer führt weiter aus, im übrigen habe der Angeklagte in der Absicht gehandelt, K. die Vorteile der erlangten Beute zu sichern und ihn vor dem polizeilichen Zugriff zu schützen. Auch wenn Motiv für das Verhalten des Angeklagten letztlich die von K. ausgesprochenen Drohungen gewesen seien, so stünde dieses Motiv der zugleich bestehenden Absicht, K. die Vorteile der Tat zu sichern,
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nicht entgegen. Darüber hinaus sei dem Angeklagten auch bewußt gewesen, daß er als sichere Folge seiner Handlung die
Strafverfolgung des K. zumindest auf gewisse Zeit vereitelte.
3, Dieser Begründung begegnen durchgreifende rechtliche
Bedenken:
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte dadurch, daß er den Überfall erst etwa eine halbe Stunde später meldete, der Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.
a) Die Strafkammer wirft dem Angeklagten damit - ohne dies näher auszuführen - im Ergebnis ein Unterlassen vor.
Die Tatbestände der Begünstigung und der Strafvereitelung können zwar auch durch ein Unterlassen begangen wer” den, jedoch nur von einem Täter, den eine besondere Handlungspflicht trifft, der also zum Schutze des speziellen Rechtsgutes tätig werden muß (Garantenstellung). Das Landgericht hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des Angeklagten, die Strafverfolgung des K. zu gewährleisten, herleiten ließe. Das Vertragsverhältnis des Angeklagten mit seinem Arbeitgeber könnte eine derartige Pflicht hier jedenfalls nicht begründen (vgl. Stree in Schönke/Schröder 24. Aufl., StGB § 258 Rdn. 19).
Aus diesem Arbeitsverhältnis könnte sich allerdings die Verpflichtung des Angeklagten ergeben haben, im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern, daß K. mit der Beute entkomnt.
b) Das Landgericht hat indessen mit unzureichender Begründung angenommen, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, dem K. die Vorteile der Tat im Sinne des § 257 StGB zu sichern.
Eine Begünstigungsabsicht kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Täter die Vorteilssicherung nur als Zwischenziel zur Erreichung eines weiteren Zieles anstrebt, wenn es ihm also auf dieses Zwischenziel ankommt (vgl. BGHSt 4, 107). Angestrebt wird zum Beispiel eine Bereicherung als Zwischenziel dann, wenn es dem Täter auf sie als sichere und erwünschte Folge ankommt, mag sie auch nur als Mittel zu einem anderweitigen dahinterliegenden Zweck erstrebt werden (vgl. BGHSt 16, 1; BGH, Urt. v. 24. Februar 1967 -
4 StR 496/66). Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Vorteilssicherung im Sinne des § 257 StGB ein Zwischenziel des Täters war.
Nach den bisherigen Feststellungen gewährte der Angeklagte dem K. einen zeitlichen Vorsprung, um sich vor den angedrohten Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Daß er dabei als sicher voraussah, der Vorsprung des K. werde ausreichen, um mit der Beute zu entkommen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Konnte der Angeklagte sein eigentliches Ziel, der ausgesprochenen Drohung zu entgehen, unabhängig von der Sicherung der Beute allein durch die Gewährung des
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verlangten Vorsprungs erreichen, dann ist nicht ersichtlich, warum es ihm auch auf die Vorteilssicherung des K.
angekommen sein soll. 4. Es besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:
a) Eine Tatbestandsverwirklichung der Strafvereitelung durch positives Tun käme in Betracht, wenn der Angeklagte deswegen auf Umwegen zur Tankstelle gefahren wäre, weil bereits die Ankunft des Geldtransportes bei der nächstgelegenen Anlaufstelle ohne weiteres Zutun des Angeklagten zur Auslösung von Alarm geführt hätte, weil man dort das Fehlen des K. und des Geldes bemerkt hätte.
b) Wußte der Angeklagte, daß durch die zunächst falschen Angaben über den Ort, an dem K. das Fahrzeug verlassen hatte, die Verfolgung des Täters erschwert würde, dann kann der Tatbestand der (versuchten) Strafvereitelung auch
insoweit durch positives Tun erfüllt worden sein; das gilt auch, wenn der Angeklagte in erster Linie ein vorausgegangenes Fehlverhalten vertuschen wollte. Für die Anwendung
von § 258 Abs, 5 StGB bieten die bisherigen Feststellungen
keinen Anlaß.
Jähnke Maier Theune Niemöller RiBGH Detter ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Jähnke