Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 31.07.1980 – 4 StR 348/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4StR 348/80 74 in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ridiiger R@EEB au roB-SERIEN, geboren am EEMEEED 1957 in ROMEMEEEEE,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. November 1979 (37 Js 3636/79 Ds) zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die in dem einbezogenen Ürteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte im Falle a) der Urteilsgründe (UA 3 ff) nur wegen versuchter Nötigung, nicht dagegen wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte seinen Bekannten Peter AB, der ihn im Anschluß an einen gemeinsamen Gaststättenbesuch im Pkw mitnahn, während der Fahrt mit vorgehaltenem Schreckschußrevolver auf, ihn zu der Gaststätte, in welcher er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Gast gehabt hatte, zurückzufahren, wo er "alle abknallen werde". "Alspach lehnte es ab, so weiterzufahren, und forderte den Angeklagten auf, die Waffe aus dem Fenster zu halten. Der Angeklagte tat dieses, woraufhin AED Hielt, den Zündschlüssel abzog, davonlief und den Angeklagten allein im Pkw zurückließ",
Die Ansicht des Landgerichts, daß dieses Verhalten lediglich als versuchte Nötigung, nicht aber als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer zu werten sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte "eine sich für den Fahrzeugführer aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende nachteilige Situation ausgenutzt" hat. Es ist jedoch in subjektiver Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, sich auf Kosten des Fahrzeugführers zu bereichern, Nach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Umstand, "daß die erzwungene Fahrt Vermögensnachteile mit sich bringt, die mit dem Betrieb eines Pkw zwangsläufig verbunden sind", noch nicht die Absicht des Angeklagten, "sich insoweit zu bereichern". Da es andere Umstände, die auf eine Bereicherungsabsicht schließen lassen könnten, ersichtlich nicht hat feststellen können, hat es das Vorliegen einer solchen Absicht verneint. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des festgestellten Tatgeschehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach welcher bei einer erzwungenen Pkw-Fahrt bezüglich des Kraftstoffverbrauchs in der Regel das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Erpressung oder räuberischen Erpressung und damit auch des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu verneinen sein wird (vgl. BGHSt 14, 386, 389; BGH, Urteil vom 8. August 1974 - 4 StR 226/74).
Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die weiteren Ausführungen des Landgerichts, in denen es dartut, daß "selbst, wenn der Angeklagte die vermögensrechtlichen Folgen seiner Tat erkannt haben sollte", eine Bereicherungsabsicht nicht festzustellen sei, Bedenken begegnen. Zwar reicht bloßes Inkaufnehmen eines Vermögensvorteils als zwangsläufige Nebenfolge eines erstrebten anderen Zweckes für die Bereicherungsabsicht nicht aus. Das gilt aber - wie die Revision zutreffend darlegt - nicht, wenn dem Täter die Bereicherung als sicher vorhergesehener und ge-
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wollter Erfolg seines Verhaltens erwünscht ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967 - 4 StR 496/66 - mit weiteren Nachweisen). Die Revision übersieht jedoch, daß es sich bei diesen von ihr mit Recht beanstandeten Ausführungen, wie deren Wortlaut ("selbst wenn e..") ergibt, nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht,
Auch sonst läßt das Urteil, soweit es angefochten ist, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden,
Salger Knoblich Ruß
Engelhardt | Goydke