Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 14.01.1969 – 1 StR 532/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 532/68 URTEIL "4,
in der Strafsache
gegen
den Tankstellenpächter Georg 1 (EEE aus BEE zseboren an EEE 1932 in Sm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED :.: GB
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 11. März 1968 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968 angerechnet.
Von Rechts wegen
-3- a)
Gründe§
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts, die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben keinen
Erfolg.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau aus krankhafter Eifersucht im Anschluß an eine Auseinandersetzung dadurch getötet, daß er dieser, während sie im Bad ihre Haare richtete, eine Hundekette über den Kopf warf, mehrmals um den Hals schlang
und kräftig zuzog.
1. Revision des Angeklagten
A. Aufklärungsrüge
Die Rüge greift nicht durch. Die Revision kann nicht geltend machen, daß an den vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dietrich bestimmte Fragen gestellt oder bestimmte Vorhalte hätten gemacht werden müssen (BGHSt 4, 125). Der in BGHSt 17, 351 behandelte Ausnahmefall lag hier nicht vor.
B. Sachbeschwerde
a) Die Revision wendet sich mit ihren Einzelausführungen nur gegen die Beurteilung der Tat als heimtückisch begangen. Das Schwurgericht hat die Merkmale der Heimtücke in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
- 4 -
Es hat auf Grund eines Augenscheins aus dem Standort
des Täters vor der Badetür und des Opfers im Baü, der Lage der Garderobe und den eigenen Angaben des Angeklagten gefolzgert, daß die Ehefrau den tätlichen Angriff erst bemerkte, als der Ängeklagte die Kette über ihren Kopf warf und ihren Hals damit zu umschlingen begann. Bis
zu diesem Augenblick, als die Tötungshandlung schon begonnen hatte, war die Ehefrau arglos. Denn sie war
dem Urteil zufolge keines Angriffs seitens des Angeklagten gewärtig, als dieser sie ansprach. Vielmehr
stand sie ihm abgekehrt vor dem Spiegel, um vor dem Zubettgehen ihr Haar zu richten. Sie ließ sich in dieser Beschäftigung nicht stören, veränderte auch nicht ihre Haltung, obwohl das Gespräch ausschließlich um ihre Beziehungen zu ihrem vermeintlichen Liebhaber kreiste. Weder aus diesem Gegenstand der Unterhaltung noch aus
der Art, in der sie geführt wurde, schöpfte die Frau Argwohn; denn das Gespräch verlief ohne erkennbare Erregung in ruhigem Ton. Selbst die verhängnisvolle Äußerung des Angeklagten, mit der er seine Geschlechtskraft mit der des jüngeren Nebenbuhlers verglich, quittierte die Frau mit einer lachenden Antwort; und obgleich sie dabei ihren Mann kurz angeblickt hatte, wandte sie sich arglos wieder ihrer Beschäftigung zu. Sie schenkte ihm daher auch in dem Augenblick keine Aufmerksamkeit, als er unmittelbar darauf, nun endgültig tatentschlossen, zur Hundekette an der Garderobe griff und die Frau zu drosseln begann. Entgegen der Behauptung der Revision
ist er ihr daher nicht in offener Feindseligkeit gegenübergetreten; sondern er hat sie mit dem tödlichen Angriff überrascht, und zwar so vollständig, daß sie zu wirksamer
Verteidigung nicht mehr imstande war.
Was die Revision hiergegen anführt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet teils einer dem Urteil entgegenstehenden Sachdarstellung, teils von ihm abweichender Beweiswürdigung. Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze sind dem Schwurgericht nicht
unterlaufen.
Daß das Opfer die mörderische Absicht im letzten Augenblick erkennt, räumt die Merkmale der Heimtücke nicht aus (BGH 1 StR 471/67 vom 7. November 1967; 1 StR 645/66 vom 17. Januar 1967; 2 StR 68/65 vom 19. Mai 1965, insoweit BGHSt 20, 225 nicht abgedruckt; 5 StR 61/61 vom 25. April 1961). Dabei kann dahinstehen, ob dem Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 20, 301, auf das sich die Revision beruft, beigepflichtet werden könnte; denn der dort
entschiedene Fall lag anders.
2. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Die Revision greift zu Unrecht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB an. Das Schwurgericht hat mit Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des in der Untersuchung und Behandlung von Eifersüchtigen besonders erfahrenen Frof. Dr. Dietrich festgestellt, daß der Angeklagte an einer krankhaften Eifersucht litt, die zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und danach zu handeln, nicht ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert habe. Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft - der die Verteidigung übrigens insoweit zustimmt - steht diese Annahme nicht mit der Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte sei nicht so erregt gewesen, daß er nicht die äußeren Umstände der Argund Wehrlosigkeit mit einem Blick erkennen konnte. Das
verminderte Einsichts- und Hemmungsvermögen schließt nicht eine "allseitige Orientierung", wie sie das Schwurgericht festgestellt hat, unä das bewußte Ausnützen einer hilflosen Lage des Opfers aus (BGH
4 StR 199/67 vom 21. Juni 1967).
b) Die Strafzumessungsgründe sind nicht rechtsfehlerhaft. Dem Schwurgericht stand es frei, Umstände, die zur Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB für den Angeklagten geführt haben, neben anderen strafmildernden Tatsachen erneut zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHSt 16, 351, 353).
Auch sonst liegen die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen neben der Sache.
53. Die Revisionen sind daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Zipfel