Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 18.04.1967 – 1 StR 122/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_ 122/67
AN URTEIL
in der Strafsache
gegen
äcn Hilfsarbeiter Dieter K MD u: vu-EB; zcvoren ar ED 1935 in De zur 2<it
in Strafhaft,
wegen besonders schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Fischer
Loesdau
Fikart
Dr, Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom
3, Oktober 1966
1. dahin geändert, daß er des schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu
aufgehoben;
insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubs im Sinne des § 251 StGB unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts (Jugendstrafkammer) Heilpronn vom 8. Juli 1966 - II KLs 29/66 - zu einer neuen Gesamtstrafe von zehn Jahren vier lonaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in wesentlichen Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält insoweit, als ihm die Annahme gemeinschaftlich begangenen Raubes (88 249, 47 StGR) zugrundeliegt, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts-
fehler.
2. Dagegen hält die Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte zugleich bei dem Raube einen Menschen genartert und dadurch die erschwerenden Voraussetzungen der ersten Begehungsforn des § 251 StGB erfüllt habe, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Schwurgericht geht bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend davon aus, daß unter "Marterung" im Sinne von § 251 StGB eine körperliche Mißhandlung von gewisser Dauer zu verstehen ist, die besonders erhebliche Schmerzen verursacht und aus einer rohen, unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (RGSt 49,
391; OGHSt 2, 140, 141; BGH Urt, v. 11. Januar 1967
- 2 StR 348/66 - zum Abdruck in BGHSt 21, 183 vorgeschen), Dem Urteil ist auch darin zu folgen, daß die Frage, ob solche erschwerenden Umstände vorliegen, nicht nur nach
der Stärke einzelner Angriffshandlungen beurteilt werden kann, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Ahlaufs des Geschehens einschließlich des dem Täter zuzurechnenden Verhaltens seiner NMittäter beantwortet werden muß. Die weitere Annahme des Schwurgerichts, bei der gebotenen zusännmenfassenden Betrachtung müsse körperliches wie seelisches Erleiden, da beides gar nicht scharf voneinander zu trennen sei, als gleichermaßen bedeutsam angesehen werden, ist aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, nicht haltbar.
In Wirklichkeit versteht der Gesetzgeber unter "Marterung" grundsätzlich allein die Zufügung besonders schwerer körperlicher Schmerzen, Das ergibt nicht nur der Vergleich der drei - mit einheitlich schwerer Strafärohung ausgestatteten - Begehungsformen des § 251 StGB, sondern vor allem auch deren Gegenüberstellung mit den Tatbestand des einfachen Raubes (§ 249 StGB), der u.a. ktereits dadurch verwirklicht werden kann, daß der Täter das Opfer durch Bedrohung in Todesangst versetzt, ihm also ein Höchstmaß an seelischer Bedrängnis zumutet, So entspricht die Erkenntnis, daß Martern ein mit heftigen Schmerzen verbundenes Peinigen des Körpers bedeutet, auch der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. RGSt 49, 389, 391; OGHSt 2, 140, 141; Olshausen Komm. z. StGB 11. Aufl. § 251 Anm. 3; Frank StGB 18. Aufl. § 251 Erl. I 1; Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 4. Aufl. § 28 II c 1; Welzel, Das
Das Urteil beruht auf der Verkennung dieser Rechts-
ansicht.
Zwar stellt das Schwurgericht einerseits eine Rcihe von körperlichen Mißhandlungen fest, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet waren, erhebliche körperliche Schmerzen zu bereiten. Hierher gehören die vier bis fünf wuchtigen Faustschläge, die der Mittäter Now nit Billigung des Angeklagten dem gefesselten und hilflos daliegenden YEEEB ins Gesicht versetzte, und die einige Zeit später vom Angeklagten selbst durchgeführten Peinigungen des Opfers mit der brennenden Zigarette. Anderseits mißt das Urteil aber wesentliche Bedeutung auch dem Unstand bei, daß der Angeklagte durch sein Verhalten dazu beigetragen hatte, die Angst VW: auf grausame und elende Art umgebracht zu werden, so .zu steigern, daß dieser "beinahe wie gelähmt" alles über sich ergehen ließ,
und seine "seelischen Schmerzen" dadurch zu verschlimmern
und zu vertiefen (UA 12, 13). Bei dieser Sachlage läßt sich ausschließen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des § 251 StGB auch dann angewandt hätte, wenn es nicht vor allem auch - zu Unrecht - davon ausgegangen wäre, daß der besonders schwere Tatbeitrag des Angeklagten zum wesentlichen Teil darin bestanden habe, das Opfer in Furcht und Schrecken zu versetzen und ihm dadurch
seelische Leiden zuzufügen.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen indessen ohne weiteres die Annahme eines schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB). Auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Das Urteil, das sonst Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist hiernach im Schuldspruch zu ändern und lediglich im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des Landgerichts beruht auf 8 354 Abs. 2 und 3 StPO.
Hübner Fischer Loesdau
Pikart Pfeiffer