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BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 1 StR 411/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Otto T ED :: iD Kreis GB, geboren on 932 ir rum Kreis AB Bessarabien),

wegen versuchten Totschlags u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ellwangen vom 9. Mai 1960 werden verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Nechtsmittels zu tragen, Die Kosten der Revision der Staatsanwalt-

schaft trägt die Staatskasse.

Vor Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit widerstand gegen die 5taatsgewalt und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des § 5i Abs. 2 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten:

Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 136 a StPO, Das Schwurgericht habe eine Aussage des Angeklagten vor der Polizei verwertet, die unter Verletzung des § 136 a StPO zustande gekommen sei. Die Rüge ist unbe-

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gründet.

Die Revision behauptet, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten sei bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Juni 1959 durch "Ermüdung im weitesten Sinne" beeinträchtigt gewesen, weil er an Kopfschmerzen gelitten habe.

Aus den Feststellungen des Landgerichts geht jedoch nicht hervor, daß die Kopfschmerzen, über die der Beschwerdeführer damals klagte, Anzeichen oder Ausdruck stärkerer Ermüdung waren. Auch der Akteninhalt und das Revisionsvorbringen selbst geben hierfür keinen Anhalt.

Der Angeklagte war am Abend des 4. Juni 1959 festgenommen worden. Die Nacht verbrachte er im Ortsarrest von Wasseralfingen, wo er allerdings am Morgen - die näheren Umstände sind nicht festgestellt - einen Selbst-

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mordversuch unternahm. Anm 5. Juni 1959 wurde er gegen 11,30 Uhr mit dem Dienstwagen in das Nienstzetäude der £Xriminalpolizei in Ellwangen verbracht, von dort zu

Fuß in das Jandgerichtsgefängnis in Ellwangen. Am Nachmittag wurde er dort wieder abgeholt und nun im Dienstzimmer der Kriminalpolizei verhört. Am selben Tage wurde er noch dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der gegen 19,15 Uhr gegen ihn Haftbefehl erließ. Bei der Verneh_ mung durch den Ermittlungsrichter klagte er über Kopfschmerzen. Der Richter brach daher die Vernehmung ab, weil nicht sicher sei, ob der Angeklagte der YVernehmung noch folgen könne (Bl. 15 Rd. A.). Auch bei der Vernehmung bei der Kriminalpolizei durch den Zeugen DB @® 42::e der Angeklagte über Kopfschmerzen geklagt.

Der ihn vernehmende Beamte hatte aber keinen Zweifel, daß er imstande sei, der Vernehmung zu folgen.

Es kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, daß der Angeklagte infolge ungenügender Ruhepause übermüdet war.

Letzten Endes kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ünermüdet war oder ob etwa seine Kopfschmerzen derart stark waren, daß hierdurch die Freiheit seiner Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigt war. 55 braucht für den voriiegenden Fall auch nicht entschieden zu werden, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die — bewußte oder unbewußte - Ausnutzung einer durch einen krankhaften Zustand herbeigeführten Willensbeeinträchtigung ebenfalls durch § 136 a StPO verboten ist. Denn das Schwurgericht hat zwar die Voraussetzungen des } 136 a Abs. 1 StPO hinsichtlich der Aussage des Angeklagten vor der Polizei verneint, es hat aber der Aussage für den Tatvorsatz des Angeklagven keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen, viel-

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mehr dessen bedingten TOTULASYOTIAGZ 3Onon aus den

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DMatunständen entnommen. Las arngefochvene Urteil kann schon deshalb nicht auf e ewwaigen unrichtigen \n-

{ wendung des § 136 a StPO beruken.

Weitere Rügen sind in zulässiger Welse nicht erhoben. Aus der Werdunzs, üle Nevision werde "auf Verletzung des Gesz'szes" ge:tü'_ . kann inr insbesondere die allgemeine 5achrüs: Äicht eıtnommen werden (vgl.

§ 344 Abs, 2 Satz 1 StX.

II. Die Reyision der Staatsanwaltschaft?

Die vom Generaliv: esamwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt jerletzung des sachlichen Rechts.

1. Die Staatsanwaitschaft, die Anklage wegen Totschlagsversuchs erhoben hatte, rügt insbesondere üle Nichtanwendung des § 217 St§ 2. Sie kann damit keinen Erfolg haben. Nach Seczlage käme nur in Betracht, daß der Angeklagte heimtückisch töte:. ollte. Dieses Vatbestandsmerkmal liegt jedoch nach den Feststellungen weder zur inneren noch : r äußeren Tatseite vor.

Nach den Feststellungen war die Polizei verständigt worden, daß der Angexla;te gewalttätig geworden sei und mit einem Beil ärohe. Naraufhin begaben Sich drei Polizeibeamte zur Wohnung des äÄngekiagten. Dieser erwärtete sie unter der Haustür, wobei er in gespieits?” Gleichgültigkeit eine Zizarc .e rauchte, in einer dans aber hinter seinen Rücken da. 3eil versteckt hielt. 7 die Anrede eines Polizeibear:,;en trat er unvermitte erwas zurück, ri Ale Hand mit dem Beil roch unä ssaL.

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in Richtung auf Ger. ?Polizeibeamten Vggp zu “üeil alle ärei Polizeibeantern vo: ınfang an auf der Hut waren", reagierten diese aber sehr rasch. Dem Angeklagten wurde

das Beil entrissen.

Die Strafkamner lührt aus, § 211 StGB sei nicht anzuwenden, weil der Angeklagte die Arglosigkeit des Polizeibeamten Vogt nicht habe ausnutzen können; die Polizeibeamten selen ni-ät ahnungslos sondern auf den Schlag gefaßt gewesen. Die Staatsanwaltschaft rügt hierzu, das Schwurgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht ein "Verscch am untauglichen Objekt" vorliege. Sie meint damit offenbar, es sei nicht geprüft worden, ob der Angeklagte die Polizeibeamten oder wenigstens den Polizeibeamten Vogt im Augenblick der Tat für arg- und wehrlos gehalten habe unä dies habe

ausnutzen wollen.

Richtig ist, daß das Schwurgericht auf diese Frage nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es hatte nach den getroffenen Feststellungen dazu auch keine Veranlassung. Die Annahme, daß die Poiizeibeanten, die, weil sie Gewalttätigkeiten des Angeklagten befürchteten, gleich zu dritt erschienen waren, arg- und wehrlos gewesen seien, liegt so fern, daß das Schwurgericht sich nicht mit der Möglichkeit zu befassen brauchte, der Angeklagte habe dies irrtümlicherweise angenommen. Zwar kann den Peststellungen noch entnommen werden, daß der ingeklagte durch "gespielte Gleichgültigkeit" versucht hat, die auf Gewalttätigkeiten gefaßten Polizeibeamten dennoch zu überlisten. Das reicht aber für des Tatbestandsmerknmal der "Heimtücke" auch in subjektiver Hinsicht nicht aus, wenn das Opfer weder arg- noch wehrlos ist unä der Täter dies erkennt.

Da hiernach die Voraussetzungen für einen Mordversuch auch nach der inneren Tatseite ausscheiden, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den untauglicher Versuch auch auf den Fall anzuwenden wären, daß der Tatbestand des Totschlags oder Totschlagsversuchs nach der äußeren Tatseite vorliegt, der Täter aber irrigerweise einen Umstand für gegeben hält, der seine Tat nach § 211 Abs. 2 StGB als Mord kennzeichnen würde,

2. Die Staatsanwaltschaft hält ferner § 42 b StCB für verletzt. Auch insoweit ist die Sachrüge unbegründet.

Die Gründe, mit denen das Schwurgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat, lassen im Ergebnis keinen Rechtsirrtum ersehen. Die Unterbringung ist nur anzuoränen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die Überzeugung hiervon hat das Schwurgericht nicht zu gewinnen vermocht. Wenn es ausführt, die Tat sei dem Angeklagten persönlichkeitsfremd und könne als einmalige Reaktion angesehen werden, die durch die besonderen Umstände des Tages bedingt gewesen sei, so kann dem nicht entgegengehalten werden, daß der Angeklagte ja wegen zweier an zwei aneinanderfolgenden Tagen begangenen Straftaten verurteilt worden sei. Das war auch dem Tatrichter bewußt. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führt das Schwurgericht aus, daß der am 5. Juni 1959 begangene Widerstand mit der Vortat im Zusammenhang stehe und eine Folge hirnorganisch bedingter innerseelischer Verarbeitungsschwierigkeiten sei. Das Schwur-

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gericht hatte also bei der Prürung der Anwendbarkeit des § 42 b StGB offensichtlich den Gesamtkomplex des strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Auge, den es als zusanmengehöriges Tatgeschehen betrachtete,

Die Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte, der bereits fünf Monate in Untersuchungshaft war, nun so weit gefestigt sei, daß er in Zukunft den Alkohol mehr neiden und nach Verbüßung der Strafe keine schweren Rechtsbrüche mehr begehen werde, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze sind darin nicht ersichtlich.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler ergeben.

Dr. Geier Werner Seibert Wwillms Fischer