Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 09.09.1966 – 4 StR 226/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die durch die Führung des Vorsitzes im Schwurgericht bedingte Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden Dienstgceschäfte ist eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG, auch wenn sich im Einzelfall die Schwurgerichtsverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt.
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Nachschlagewerk: a z au I 1 der Urteilsgründe
Amtliche Sammlung:
GVG 8 66 Abs. 1
Die durch die Führung des Vorsitzes im Schwurgericht bedingte Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem obliegenden Dienstgceschäfte ist eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG, auch wenn sich im Einzelfall die Schwurgerichtsverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt.
BGH, Urt. v. 9. September 1966 - 4 StR 226/66 - LG Bochum
EC
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 226/66 URTEI
in der Strafsache
gegen
=
den Elektriker Armand x CB aus OD, zevorcn =: MED 1925 ir
POEEED (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u.”
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Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:
Scenatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WEB in ücr Verhandlung, Staatsanwalt r. ED ci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltsch«ft, Rechtsanwalt GERD: DO als Verteidiger, Justizangestellter ui
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht crkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Landgerichts Bochum vom 28. Januar 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Fahrens chne Führerschein verurteilt worden i.., ferner im Gesautstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung vw. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine’andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
In übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgesetzt®: schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern sowie wogen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf dic Dauer von vier Jahren aberkannt. Dice Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruc teilwceioe Erfolg.
I. Die Verfuhrensrügen gehen fehl.
1. Dic Rüge, das erkennende Gericht sci nicht vorschriftsmäßig besotzt gewesen (§ 338 Hr. 1 StPO), ist unbegründet.
Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat Landgerichtsrat Dr. Meier geführt, der durch den Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 8. Dezeu:- ber 1965 für das Geschäftsjahr 1966 zum regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der I. großen Strafkammer bestellt worden war. Der durch den Beschluß des sogenannten Direktoriuns vom selben Tage zum ordentlichen Vorsitzenden der Kammer berufene Landgerichtsdircktor Dr. Aufderheide konnte nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten den Vorsitz nicht übernehmen, weil er entsprechend der vom Präsidium des Oberlandesgerichts für das Jahr 1965 getroffenen Regelung seit dem 18. Oktober
1965 den Vorsitz in einer Verhandlung des Schwurgerichts inne hatte, dic erst im Sommer 1966 abgeschlossen wurde.
Dice Revision meint: Infolge dieser Tätigkeit als Schuwurgerichtsvorsitzender sei Landgerichtsdircktor Dr. I] nicht in der lage gewesen, einen richtunggebenden Einfluß auf Geschäftsgang und Rechtspruchung der Strafkammer auszuüben. Das sei im Dezenber 1965 für das sogenannte Dircktorium bei der Verteilung des Vorsitzes in den Kammern voraussehbar gewesen; denn in der Schwurgerichtssache scien die Geschworenen bereits mit dem Hinweis geladen worden, daß die Verhandlung voraussichtlich fünf bis sechs Monate dauern werde. Landgerichtsdircktor Dr. SB HC deshalb mit dem Vorsitz in der I. große Strafkemmer schon nicht betraut werden dürfen. Jedenfalls könne aber bei einer zeitlich so langen Inanspruchnahne durch die Mitwirkung im Schriurgericht von einer vorübergehenden Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG keine Redc sein. Die erkennende Strafksmmer sei daher nicht der Vorschrift des § 62 Abs. 1 GVG entsprechend besetzt gcvesen. Dadurch sci auch Art. 101 GG verletzt.
Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Revision, Lendgerichtsdirektor Dr. AED Habe Ger Vorsitz in der I. großen Strafkammer im Hinblick auf die für das sogenannte Direktorium voraussehbare längere Dauer der Schwurgerichtsverhandlung nicht übertragen werden dürfen. Wäre diese Ansicht zutreffend, so hätte er auch nicht als Vorsitzender einer anderen Kammer bestellt werden dürfen. Das widerspräche jedoch dem Gesetz. Nach § 62 GVG muß jeder Direktor den Vorsitz in ciner Kammer übernehmen, Für einen Direktor, der gemäß § 83 Abs. 1 GVG zugleich zum
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Schwurgerichtsvorsitzenden berufen ist, sicht das Gesetz weder hier noch an anderer Stelle eine Ausnahme vor.
Die Rüge’ greift aber auch insofern nicht durch, als die Revision geltend macht, der mit dem Vorsitz in einer länger dauernden Schwurgerichtsverhandlung 'betraute Vorsitzende einer großen Strafkammer sei nicht mchr als in Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vorübergehend verhindert anzuschen, dic ihm als solchem oblicegenden Dienstgeschäfte wahrzunchnen.
Wie schon das Reichsgericht angenommen (RG JW 1931, 1082 Nr. 11; RGZ 132, 301, 302 ff} und auch der Bundesgerichtshof wicderholt ausgesprochen hat (BGHSt 2, 71, 73; BGHZ 9, 291, 292 und 10, 130, 131; BGH Urteil vom 15. Dezceuber 1960 - 5 StR 488/60), gehen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kommern und Senuten dahin, Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kummern und Senatc, um deren Vorsitzenden es sich handelt, zu gewährleisten. Daraus folgt allerdings, daß eine große Strufkammer nur dann im Sinne des § 62 Abs. 1 GVG von dem zu ihrem Vorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektor geführt wird, wenn dieser durch scine Tätigkeit in der Kammer einen richtungweisenden Einfluß auf ihren Geschäftsgang und ihre Rechtsprechung ausübt (BGNSt 2, 71, T3;velauch BGHZ 37, 210 zum Vorsitz in einem Zivilsenat). Dies zriingt auch dazu, die Vorschrift deo § 66 Abs. 1 GVG eng auszulegen und eine Vertrotung des ordentlichen Vorsitzenden nur in den Fällen vorübergehender Verhinderung zuzulassen. Indessen kann die Frage, ob einc zuläusige vorübergehende oder eine gesctzwidrige dauernde Verhinderung des Vorsitzenden enzunchmen ist, nicht losgelöst von dem Grund der Ver-
hinderung beantwortet werden, wie es offenbar die Revision tut. Ist der Vorsitzende verhindert, weil ihm der Vorsitz in mehreren Kammern zugleich übertragen wurde (vgl.
BCHSt 2, 71, 753:, oder ist die Verhinderung dadurch bedingt, daß der Vorsitzende durch Tod, Aboränung oder Erreichung der Altersgrenze ausschied und noch kein NIachfolger ernannt wurde (vgl. EGHSt 8, 17 8%; 14, 11, 14 ££,, so mag dic Gefahr einer Ungehung des Gesetzes durch «illkürliche Handhabung cher gegeben und darum bei der Prüfunr dcr Zulässigkeit der Vertretung cin strengerer Waßstah anzulegen sein. Eine andere Beurteilung ist jedoch im Fall einer, sci es auch längeren, Erkrankung des Vorsitzenden geboten, bei der, jedenfalls in aller Regel, nicht dic Gefahr besteht, das die Dauer der Verhinderung von Erwägunge abhängig gemacht werden kann, welche die Belange der Rechtspflege nicht genügend berücksichtigen (vgl. EGH Urteil von 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -‘. Dieser Gesichtspunkt trifft auch zu, wenn der Vorsitzende durch die Wahrnchmung des Vorsitzes im Schwurgericht verhindert ist. Hierin zeigt sich bereits, daß sich der Begriff der vorübergehenden Verhinderung in § 66 Abs. 1 GVG weder allcin von ihrer Dauer her noch ausschließlich durch den Umfang der tatsächlichen Einflußnahme des (verhinderten)! Vorsitzenden auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung seiner Kemmer bestimmen läßt.
Entscheidend ist aber folgendes: Bei dem Schwurgericht handelt es sich im Gegensatz zu den nach § 60 GVG tei den Landgerichten zu bildenden Kammern nicht un ständige Rechtsprechungskörper, wie die in § 79 GVG getroffene Regelung ergibt, wonach das Schwurgericht - nur - nach Bedarf musemmentritt. Demgemäß ist in § 83 Abs. 1 GVG bestimmt, daß
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der Vorsitzende eines Schwurgerichts für jede Tagung aus der Zahl der Mitglieder eines Oberlandesgerichts oder der in dessen Bezirk angestellten Richter zu bestellen ist.
Das bedeutet, daß ein hiernach berufener Richter außer den ihm nach der Geschäftsverteilung seines Gerichts - in erster Linie - zugewiesenen Dienstgeschäften auch die
ihm als Vorsitzenden des Schwurgerichts zufallenden Aufgaben zu erfüllen hat. Deren Wahrnehmung führt somit notwendigerweise zu ciner zeitweiligen Beschränkung in der Erledigung der sonstigen dienstlichen Obliegenheiten.
Diese - kraft Gesetzes eintretende - Folge bringt es demnach mit sich, daß auch dem mit dem Vorsitz in Schwuirgericht betrauten Vorsitzenden einer Strafksmmer die Erfüllung der ihm als solchem vorab zukommenden Aufgabe, richtungweisenden Einfluß auf den Geschäftsgang und dic Rechtsprechung seiner Kammer auszuüben, während der Schwurgerichtstagung ganz oder teilweise verwehrt ist, Eine solche Behinderung nimmt der Gesetzgeber ersichtlich deshalb in Kauf, weil sich bei der Eigenart des Schwurgerichts als cines nicht ständigen Spruchkörpers die Beschränkung
in der Wahrnehmung der "eigentlichen" Dienstgeschäfte eines zum Schwurgorichtsvorsitzenden bestellten Richters in der Regel nur über einen gewissen, im voraus übersehbaren Zeitraun erstreckt, also ihrem Wesen nach eine vorübergehende ist. Durch die Dauer der einzelnen Verhandlung wird aber die durch die Wahrnchmung des Vorsitzes im Schwurgericht bedingte Beschränkung in ihrem Charakter als zeitweilige Verhinderung nicht berührt. Infolgedessen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob im Einzelfall die Verhandlung einer Schwurgerichtssache längere Zeit in Anspruch nimmt.
Demnach war hier Landgerichtsdirektor Dr. EEE durch die Mitwirkung im Schwurgericht nicht dauernd, sondern nur vorübergehend an der Führung des Vorsitzes in der cerkennenden Strafkammer verhindert. Daß Landgerichtsrat Dr. MW 215 das zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzcnäc bestellte Mitglied der Kammer den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten inne hatte, entsprach somit der Vorschrift des § 66 Abs. 1 GVG. Daher kann auch von einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinc Rede scin.
Das Vorbringen der Revision, Landgerichtsdircktor Dr. AED Hoc nach Ericdisung der Schvurgerichtsverhandlung möglicherweise noch in weiteren Schwurgerichtssachen den Vorsitz führen müssen, bedarf keiner Erörterung, weil er für das Geschäftsjahr 1966 nicht zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bestellt worden ist, wie dic Angaben über dic Besetzung des Schwurgerichts im Geschäftovertcilungsplan dcs Landgerichts für das Jahr 1966 ergeben.
2. Fchl geht auch die Rüge, die Strafkanmer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO,
Nach Abschn. C Ziff. 1 a der Geschäftsverteilung (Pr#ä-
sidialbeschluß vom 8. Dezember 1965: ist die erkennende
I. große Strafkemmer u.a, auch für solche Verkehrsstrafsachen zuständig, "in denen" — wie hier beim Vergehen des Fahrens ohne Führerschein gemäß § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG - "ycgen Verstoßes gegen cine Verkehrsstraftat (auch) in (Tateinheit oder. Tatmehrheit mit einem anderen Delikt Anklage erhoben worden ist". Entgegen der Ansicht der Revision kann hieraus nicht entnommen werden, daß das
Schwergewicht dann bei der Verkehrsstrafsache liegen müsse, Eine solche Regelung ist nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Auslegung bewußt vermieden worden, Weshalb das "rechtswidrig" sein soll, ist unerfindlich. Im Gegenteil ist eine Regelung, wie sie das Landgericht getroffen hat, besonders geeignet, dem Grundsatz gerecht zu werden, daß die Geschäfte nur nach allgemeinen Merkmalen verteilt werden sollen. Von diesem Rochtsgedanken geht im übrigen die von der Revision fälschlicherweise für ihre gegentceilige Auffassung angeführte Entscheidung BGHSt 15, 116, 117 ebenfalls aus.
II. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet,
Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf, soweit der Angeklagte wegen Verbrechen und Vergehen der Unzucht verurtcilt worden ist, Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB. Die Strafkemnmer hat zwei Sachverständige vernommen und ist in Übereinstimmung mit ihnen insbesondere davon überzeugt, daß bei dem Angeklagten keine krankhafte, die Zurechnungsfähigkeit ausschließende oder vernindernde Störung des Triceblebens vorliegt. Ihre im Urteil wiedergegebenen Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand und genügen auch im Hinblick auf die Art und Weise, wie der Angeklagte vorgegangen ist. Diese Besonderheit war sowohl den Sachverständigen als auch der Strafkammer bekannt und ist im Urteil berücksichtigt worden,
Zutreffend beanstandet die Revision jedoch die wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochene Einzelstrafe von
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sechs Monaten Gefängnis. Da die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat an 3. Oktober 1964 beendet war, hättc die Strafe dem § 24 Abs. 1 Nr, 1 StVG alter Fassung entnommen werden müssen, der eine Höchststrafe von zwei Monaten Gcfängnis äandrohte, und nicht der nach den Zweiten Gesctz
zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964
im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden neuen Fassung dieser Bestimmung, nach der auf Gefängnisstrafe bis zu ceincn Jahr erkannt werden kann (§ 2 Abs. 2 StGB;.
Die kEinzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis unterliegt daher der Aufhebung, die auch den Gesamtstrafausspruch umfaßt. Daß sich der Fehler auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ausgewirkt haben könnte, ist auszuschließen.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Hürxthal