Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 20.07.1966 – 2 StR 188/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Legt der Mieter eines Kraftfahrzeugs bei Abschluß des Wictvertrages den trotz Entziehung der Fahrerlaubnis versehentlich in seinem Besitz verbliebenen Führerschein vor, so ist ein etwaiges Risiko, nach einem Unfall un den Versicherungsschutz prozessieren zu müssen, in der Regel xkcin Vermögensschaden des Vermieters, weil es an einer konkreten Vermögensgefährdung fchlt.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja nur zu II 1a) und b)

StGB § 263

Legt der Mieter eines Kraftfahrzeugs bei Abschluß des Wictvertrages den trotz Entziehung der Fahrerlaubnis versehentlich in seinem Besitz verbliebenen Führerschein vor, so ist ein etwaiges Risiko, nach einem Unfall un den Versicherungsschutz prozessieren zu müssen, in der Regel xkcin Vermögensschaden des Vermieters, weil es an einer konkreten Vermögensgefährdung fchlt.

BGH, Urt. v. 20. Juli 1966 - 2 StR 188/66 - LG Wuppertal

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEII /

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in der Strafsache

gegen

den Schreiner Arno Robert K EEE, ohne festen

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21.Dezenber 1965 mit den Feststellungen aufgehoben

l.) soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer dcs

Landgerichts zurückvervwiesen.

III. Dic weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nn

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und Fahren ohne Führerschein sowie wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt, dic Sicherungsverwahrung angeordnet und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm jemals eine ncuc

Fahrerlaubnis zu ertcilen.

Dice Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie im Falle CB !'rcisprechung wegen erwiescener Unschuld anstelle des ergangenen Frceispruches mangels Bewcises erstrebt (BGHSt 7, 153; 16, 374). Im übrigen hat sic teilweise Erfolg..

I. Verfahrensrügen:

l.) Die Gründe, mit denen die Strafkammer den Antrag dcs Angeklagten abgelehnt hat, ein weiteres psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder Petra Bg>-

aD ni Insric Vo sinzunolen, lassen keine

Rechtsfehler erkennen.

Die Strafkammer hat über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit zwöll und elf Jahre alten Kinder einen Sachverständigen gehört und ist in Übereinstimmung mit diesen von der Glaubwürdigkeit der Kinder überzeugt, hält also das Gegenteil der vom Beschwerdeführer mit seinem Bewcisamtrag behaupteten Tatsache für erwiesen. Hiergegen ist

nichts einzuwenden. Insbesondere konnte die Strafkamner

dic Sachkunde des Gutachters bejahen, obwohl dieser in einen weiteren Gutachten auch zwei andere Kinder für glaubwürdig gehalten hatte, die beide bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung von ihren früheren Aussagen abrückten. Sclbst wenn er die Glaubwürdigkeit dieser Kinder unrichtig beurtcilt haben sollte - die Strafkammer läßt diese Frage offen -, macht dies die Sachkunde des Gutachters, der sich nach den Angaben der Strafkammer bei jahrelanger gleichnartiger Gutachtertätigkeit bewährt hat, nicht ohne weiteres zweifelhaft. Im übrigen erschöpfte sich seine Aufgabe darin, auf Grund seines Fachwissens dem Gericht die Umstände darzulegen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder sprachen. Die endgültige Beurteilung war der Strafkanner vorbehalten (EGHSt 21, 82).

2.) Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen und ihn zur Vorbereitung für die Daucr von sechs Wochen in cin Landeskrankenhaus einzuwceisen, ist ebenfalls nicht zu be-

anstanden.

Die Strafkammer hat cinen Facharzt für Neurologic und Psychiatric gehört und die Zurechnungsfähigkeit auf Grund scincs Gutachtens für erwiesen erachtet. Zweifel gegen die Sachkunde des Gutachters kann die Revision nicht daraus herleiten, daß er die Zurechnungsfähigkeit bejaht hat,: obwohl der Angeklagte in einem früheren Gutachten und auch von dem vernonmenen Sachverständigen als Psychopath bezeichnet worden ist, Psychopathien sind von den cigentlichen Geistes-I:rankheiten (Psychosen) abzugrenzen. Sie führen nur unter besonderen Umständen zu einer Becinträchtigung der Zurcch-

nungsfiähigkcit.

£s ist daher auch kein Widerspruch zwischem dem jetzt erstatteten und dem früheren Gutachten ersichtlich.

Den nicht näher begründeten Antrag auf Anstaltsbeobachtung brauchte die Strafkammer nicht stattzugeben; denn die Anstaltsbeobachtung stellt für sich allcin kein überlcegenes Forschungsmittel gegenüber den Erkenntnismitteln des vernommenen Sachverständigen dar (BGHSt 8, 76).

II. Sachrüge:

1.) Die Sachrüge ist begründet, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen wendet.

Der Angeklagte mietete bei zwei Autovermietern Kraftfahrzeuge zum Selbstfahren. Beide Male lcgte er bei Vertragsabschluß seinen Führerschein vor, den er trotz rcechtskräftigen Entzuges seiner Fahrerlaubnis aus ungeklärten Gründen noch in Besitz hatte. Die Strafkammer hat jeweils einen DBctrug angenommen. Dabei hat sie die Vermögensbeschädigung im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in JMBINRY 1959, 158 darin gesehen, daß die Vermieter durch dic Überlassung eines Wagens an den Angeklagten dem Risiko aussesctzt wurden, nach § 2 Abs.2 c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) ihren Versicherungsschutz zu verlieren, nach den §§ 823 ff BGB auf Schadenssrsatz in Anspruch genommen und auf Grund des § 24 StVG vovwic der §§ 222, 230 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Diese Risiken seien durch den vereinbarten Mietzins nicht gedeckt gewesen.

a) Gegen diese Auffassung bestehen schon in objektiven

Hinsicht Bedenken,

Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB kann allerdings darin liegen, daß die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird. Daher kann die Gefahr, wegen Überlassung eines Kraft. fahrzeugs an eine Person ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis den Versicherungsschutz zu verlieren oder auch nur ein entsprechendes Prozeßrisiko infolge der dem Versicherungsnehmer ungünstigen Beweislastregelung in § 2 Abs. 2 c)

Satz 2 AKB zu laufen, einc dem Vermögensschaden gleichzusetzende Vermögensgefährdung sein. Versicherungsschutz ist als Vermögenswert anerkannt (RGSt 77, 4ol, 402).

Die abstrakte Vermögensgefährdung, mit deren Feststellung sich die Strafkamnmer in Übereinstimmung mit den Oberlandesgericht in Hamm begnügt hat, reicht indessen für die Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien und der besonderen Umstände des Falles festzustellen, ob die Vermieter zur Zeit der Vertragsabschlüsse mit einem Verlust des Versicherungsschutzcs oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hatten. Der Nachweis einer solchen konkreten Gefährdung ist von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anerkennung der Verrögensgefährdung als Vermügensschaden stets selordert worden (RGSt 73, 61, 64; BGHSt 3, 370, 372; i5, 83; BGH Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR 561/64).

Zvuar würde beide Vermieter im Falle eines Rechtsstreits mit den Versicherungsgescllschaften die Beweislast dafür treffen, daß sie unverschuldet annahmen, der Angeklagte sci im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Sticfel-Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. 1966

Anm. 13 und 22 zu § 2 AKB; OLG München Verst 1962, 465; EGH IM § 2 AVB für Krafitfahrversicherung, Ann. Haidinger zu Nr. %). Zum Nachweis mangelnden Verschuldens wird jedoch grundsätzlich nur verlangt, daß sich der Versicherungsnehmer den Führerschein dessen, dem er das Fahrzcug übergab, vorzeigen ließ (Prülss, VYG 15. Aufl. 1965

Ann. 4. zu 8 2 AKB mit Vachweisen; Stiefel-Wussow aaO. Anm. 71 zu § 2 AKB; BGH JZ 1966, 481). Der Versicherer haftet, wenn ein rechtswidrig erlangter oder behaltencer Führerschein einen Gutgläubigen vorgezeigt wurde, wie es hier ersichtlich der Fall war.

Von einer konkreten Vermögensgefährdung kann daher keine Rede scin, wenn dic Vermieter ohne Schwierigkeiten den Beweis erbringen können, daß ihnen der Führerschein vorgelegt wurde. Das wird z. B. der rall sein, wenn ihnen zuverlässige Zeugen zur Verfügung stehen oder wenn sie, wie es einer weit verbreiteten Übung entspricht, Nummer, Ausstellungsort und -datum des Führerscheins des llieters cines Fahrzcugs bei Vertragsabschluß in ihren Unterlagen vermerken. Soweit ein Prozeßrisiko dann noch vorhanden wärc, könnte es sie nicht wirklich berühren. Prozeßrisiko im Sinne einer als Vermögensschädigung anzuerkennenden Vermögensgcefährdung setzt voraus, daß ein Bestreiten des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmern gegenüber irgenäiclche Aussicht auf ärfolg hat (vgl. BGH Urteile von 22. Februar 1963 - 4 StR 503/62 - und 9. Oktober 1964 - 2 StR 300/64; IGHSt 15, 83, 87 f). Das Risiko, überhaupt einen Prozeß führen zu müssen, genügt nicht.

Schon aus diesen Erwägungen ist auch mit den weiteren von der Strafkamner angeführten Risiken ein Vermögensschaden nicht dargetan, so daß dahinstehen kann, ob insoveit "Substanzgleichheit" mit dem erstrebten Vermögensvorteil

bestände.

Zinen Vernögensschaden der Vermieter in Gestalt ciner Gefährdung des Hietfahrzeugs durch dessen Überlassung an aen nicht in Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis be- £findlichen Angeklagten hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Das ist jedenfalls im vorliegenden Fall richtig,

b) Auch die Feststellungen zur inneren Tatscite reichen nicht aus; denn es ist nicht dargetan, daß der Angeklagte, was übrigens Kaum anzunchnen ist, sich der von der Strafkammer als Vermögensschaden gekennzeichneten Umstände bcewußt war. Aus der Teststellung, der Angeklagte sei davon ausgegangen, daß beide Vermicter keinen Mietvertrag über ein Kraftfaehrzeug mit ihm abgeschlossen hätten, wenn ihnen acr Entzug scincr Fahrerlaubnis bekannt gewesen würe, ergibt sich nur scine Kenntnis von der Ursächlichkeit dcr Täuschungshandlungen für die Vermögensverfügungen.

c) Die Strafkammer wird die Frage des Betruges erneut zu prüfen haben, also auch in der Richtung, ob der Angcklagte von vornherein beabsichtigte, die gemieteten Wagen ohne weitere Mictzahlungen lünger als vercinbart und länger als durch die Anzahlungen gedeckt zu behalten. Sollte sie zu einer Verurteilung wegen Betruges nicht mehr gelangen, komnt im Falle Vi intcerschiasung in Betracht.

2.) Weitere Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert scin könnte, läßt das Urteil nicht erkennen, Er ist insbesondere nicht dadurch benachtciligt, daß die Strafkammer auch für die Unzucht mit Kindern Tateinheit mit Entführung und Fahren ohne Führerschein angenommen hat und daß sic nur von cinem statt von zwei Tillen der Unzucht ausge-

3.) Hit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges entfällt der Gesamtstrafausspruch. Die im Falle der Entführung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und Unzucht mit Kindern ausgesprochene Einzelstrafc bleibt hingegen bestehen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher für diesen Fall besonders geprüft und bedenkenfrci bejaht, ohne dabei auf die Betrugstaten Bezug zu nchnen. Daraus ergibt sich, daß sie unabhängig von diesen weiteren Taten die Vorschrift des § 20 a Abs. 1 StGB angewandt hat. In ihrer Höhe ist diese Einzelstrafe durch den aufgehobenen Teil des Urteils ebenfalls nicht becinflußt.

Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruches erfaßt aber die Anordnung der Sicherungsverwahrung und das Verbot der leuertceilung einer Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (§ 76 StER).

Raldus Die Bundesrichter Dr. Willms und Meyer Dr. Müller sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Baldus

Henning