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BGH Urteil vom 17.02.1965 – 2 StR 561/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ludwig 5 ED zus HERE. dort geboren am GE 317, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ir der Verhandlung, OberstaatsanwaltD >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ge

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 14. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) in den Fällen Kgp und Sch (11 4 und 5 der Urteilsgründe) ,

2.) im gesamten Strafausspruch. (Insoweit bleiben Jedoch die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen in den Fällen Sch und Kai - 11 ı und 2 der Urteilsgründe - bestehen, )

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

— | me u m mn

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, sowie wegen - einer weiteren — Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet,

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Ein Verfahrenshindernis, wie es die Revision für den Fall NW (11 3 der Urteilsgründe) behauptet, liegt nicht vor. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 3. Februar 1964 (Bd. I Bl. 227 ff d.A.) ist kein Beschluß über eine Einstellung des Verfahrens in diesem Falle ergangen. |

2.) Von den Verfahrensrügen bedürfen nur folgende der Erörterung:

a) Fehl geht der Vorwurf, das Ablehnungsgesuch, das der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 14. September 1% gegen den Vorsitzenden, landgerichtsdirektor We, una den beisitzenden Richter, Landgerichtsrat WP; angebracht hatte, sei zu Unrecht verworfen worden, Die Gründe, aus denen das

Gesuch von der Ttrafkammer zurückgewiesen worden ist, rechtfertigen die von cer Revision bekämpfie Entscheidung.

b) Die Rüge, durch die Ablehnung der im Abschnitt I der Revisionsbegründungsschrift angeführten Beweisamträge sei die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verletzt worden, greift

et

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nicht durch. Die Ablehnung wird überall von der dafür gegebenen Begründung getragen. Daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Beweisamträge zu X i a und b des Schriftsatzes vom 19. Januar 1964 nicht angegeben hat, ob die Bedeutungslosigkeit der dort vorgebrachten Behauptungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen werde, war unschädlich, da hier, für die Prozeßbeteiligten erkennbar,

beide Gesichtspunkte zutrafen,

c) Soweit im Falle Schge( II I der Urteilsgründe) ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise beeinflußt haben soll, scheitert der Einwand der Revision bereits daran, daß sie unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angegeben hat, deren sich nach ihrer Ansicht das Landgericht noch hätte bedienen müssen. | |

Dafür, daß die Strafkammer in Verkennung ihrer Aufklärungspflicht den Hinweis des Angeklagten auf Nr. 6 der Kauf- und Lieferungsbedingungen der Firma Schgg nicht beachtet habe, ist nichts ersichtlich. Diese Bedingungen enthalten an jener Stelle ein unmißverständliches Veräußerungs- und Verpfändungsverbot für den Käufer, Daß sie noch eine zusätzliche Sicherung des Verkäufers vorsehen, falls jener dem ausdrücklichen Verbot zuwiderhandelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision weisen die Ur-

teilsgründe keine Mängel im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO auf.

Zu dem -— angeblichen - Antrag des Verteidigers auf Zubilligung mildernder Umstände brauchte sich die Strafkammer nicht zu äußern, da sie nach Bejahung der Voraussetzungen des § 20 a StGB rechtlich gehindert war, von der begehrten Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die von der Revision vermißte Prüfung des § 59 StGB hat die Strafkammer vorgenommen, wie ihre Erwägungen zur inneren Tatseite (Abschn. III der Urteilsgründe)

ergeben,

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e) Die Rüge, der Zeuge KWBrätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen, kann unerörtert bleiben, weil im Falle rg: ie Sachbeschwerde zum Erfolg führt.

3,) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils in den Fällen Sch, Ka und ge (11 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Was die Revision insoweit vorbringt, greift nicht durch.

a) Daß es dem Angeklagten in den Fällen Sch uni Kein am Zahlungswillen gefehlt hat, ist durch die Beweiswürdigung dargetan. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats in der Strafsache 2 StR 212/64 - die Bezeichnung 2 StR 216/64 ist offensichtlich unrichtig, weil es sich in diesem Verfahren weder um ein Urteil des Landgerichts in Hanau noch um einen Betrugsfall gehandelt hat, -— beruht auf einer Verkennung der dort gemachten Ausführungen. Diese enthalten zwar die von der Revision wiedergegebenen Sätze, besagen jedoch nicht, daß mangelnder Zahlungswille nur unter den darin aufgezeigten Umständen angenommen werden könne. Im übrigen sind die Schlüsse, die das Landgericht hier aus den verschiedenen, von ihm als bewiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, möglich; von einem Verstoß gegen die Denkgesetze, wie ihn die Revision behauptet, kann keine Rede sein.

b) Das Merkmal der Vermögensbeschädigung ist ebenfalls festgestellt. Diese lag darin, daß die Verkäufer die von dem Angeklagten auf Kredit erworbenen Gegenstände einem zahlungsunwilligen Käufer aushändigten, wodurch schon eine Gefährdung und damit eine Minderung ihres Vermögens eintrat.

ce) Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, daß ein Mann in Täuschungsabsicht handelt, der eine falsche, von ihm selbst gefertigte Verdienstbescheinigung eines angeblichen Arbeitgebers vorlegt, um die Einräumung von Kredit und/durch die

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Überlassung von Waren ohne sofortige Bezahlung zu erreichen. Ob die Verkäufer die Kreditgewährung von einer vorherigen Prüfung der ihnen vorgelegten Verdienstbescheinigung abhängig machten oder nicht, ist unerheblich.

d) Daß der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und von ihr in allen drei Fällen Gebrauch gemacht hat, ist gleichfalls durch die Feststellungen des Urteils belegt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind tatsächlicher Art und daher unbeachtlich.

e) Das gleiche gilt für deren Vorbringen, der Angeklagte habe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Nach den Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, fehlt es hierfür an jedem Anhalt.

f) Daß das Landgericht zu den Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung im Urteil keine Stellung genommen hat, ist nicht zu beanstanden, Zwar sind die Straftaten in gleichartiger Begehungsform durch Verletzung gleichartiger Rechtsgüter innerhalb eines kurzen Zeitraumes von nur wenigen Tagen begangen worden; daß sie aber auf einem Gesamtvorsatz beruhten, wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist, trifft nach den Feststellungen nicht zu. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 10, 230 geht fehl; ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der zur Prüfung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit, nicht aber unter dem der fortgesetzten Handlung Anlaß gab.

4.) Nicht aufrechterhalten werden kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen Kg» und SW (11 4 una 5 der Urteilsgründe).

a) Im ersten Falle sieht die Strafkammer den Betrug darin, daß der Angeklagte unter der Vorspiegelung, er könne über

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einen Frankfurter Bekannten Elektrogeräte zu Großhandelspreisen beziehen, dem Kraftfahrzeughändler Kgpan dem drei Tage

zuvor bei der Firma Sch auf Kredit gekauften und in deren Eigentum verbliebenen Transistor-Radiogerät und an der zwei

Tage vorher von der Firma Ka erworbenen und im Eigentun der VD -«ED-Verkenrsbank GmbH stehenden Braun-Küchenmaschine nur ein mit dem Makel behaftetes Eigentum verschafft habe, es gegen evtl. Herausgabeansprüche verteidigen zu müssen, Die Auffassung der Strafkammer begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil nach den Urteilsgründen offen bleibt, ob sich KB durch die Angaben des Angeklagten hat täuschen lassen und ob er daher kraft guten Glaubens Eigentum an den

ihm übergebenen Gegenständen erworben hat. Gemäß § 932

Abs. 2 BGB ist nämlich der Erwerber einer Sache nicht in guten | Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit | unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hierzu läßt das Urteil nähere Erörterungen vermissen. In der Sachverhaltsschilderung wird Kg zwar als gutgläubig bezeichnet. Dies steht jedoch nicht im Einklang damit, daß er für das Radiogerät, dessen Kaufpreis bei der Firma Sch 283.50 DM betrug nur 70 DM und für die Küchenmaschine, die bei: der Firma Kag- @& :45 DM gekostet hatte, nur 118 DM aufwandte, Preisunterschiede, deren Ausmaß die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung selbst hervorhebt, indem sie anführt, daß | die neuwertigen Elektrogeräte zu einem besonders niedrigen Preis erworben habe. Ein solches Mißverhältnis zwischen den Kaufpreisen der Firmen Sch und Kan und den Beträgen, die KB :eils durch Barzahlung, teils durch Erlaß einer Schuld dem Angeklagten zukommen ließ, ist nicht ohne weiteres mit der - nicht durch Tatsachen belegten - Annahme der Gutgläubigkeit x vereinvar; denn es kann sehr wohl dafür sprechen, daß dieser, der als Kraftfahrzeughändler im wirtschaftlichen Leben steht und dem daher auch die Preise für neuwertige Elektrogeräte der hier in Frage stehenden Art nicht unbekannt sein dürften, bei einem "so" preisgünstigen Angebot der Geräte den Angeklagten entweder nicht oder nur infolge grober Fahrlässigkeit als Eigentümer angesehen hat. Unter diesen Umständen

reichen die Darlegungen des Urteils dazu, ob Kgnkraft guten Glaubens Eigentum an den Gegenständen erworben hat, nicht aus, so daß schon mit Rücksicht hierauf die Verurteilung des Angeklagten im Falle KW nicht aufrechterhalten werden kann.

b) Im Falle Se; in dem der Angeklagte die von ihm bei der Firma Sch zum Preise von 362 DM gekaufte Schreibmaschine unter der unwahren Angabe, sie sei sein - durch Rechte Dritter nicht beschränktes - Eigentum, in dem Pfandleihhaus SW für 100 DM verpfändete, hält die Strafkammer eine Vermögensschädigung des Pfandgläubigers für gegeben, weil dieser sein Pfandrecht unter Umständen im Prozeßwege vierde verteidigen müssen. Damit ist ein Vermögensschaden nicht dargetan. Allerdings kann der Pfandgläubiger, der über das Eigentum an einer ihm zum Pfande angebotenen Sache getäuscht wird, auch dann an seinem Vermögen geschädigt sein, wenn er infolge seines guten Glaubens ein Pfandrecht an der Sache‘ erworben hat. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Die Beantwortung der Frage, ob dem Pfandgläubiger ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, hängt vielmehr bei einem kraft guten Glaubens erworbenen Pfandrecht an einer unterschlagenen Sache davon ab, ob der Pfandgläubiger nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines auf die Bösgläubigkeit gestützten Herausgabeanspruchs oder mit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat oder ob ihm sonst irgendwelche Nachteile ernstlich drohen (vgl. BGHSt 15, 83, 86). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, lassen die - bisherigen - Feststellungen nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann der Tatsache, daß der Angeklagte für die von ihm verpfändete Schreibmaschine nur 100 DM erhalten hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden; denn in der Regel liegt der Pfandwert einer Sache erheblich unter deren Einkaufswert, so daß hier von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen dem Wert der Schreibmaschine und der Höhe des Darlehens nicht gesprochen werden kann. Unter diesen Umständen ist es zudem fraglich, ob der Angeklagte an

-9 - einen dem Pfandgläubiger drohenden Vermögensschaden gedacht hat,

5.) Von der Aufhebung des Urteils in den Fällen Kg und SB Wird auch der gesamte Strafausspruch betroffen. Zwar wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen, von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20 a StGB in den übrigen Fällen selbst dann Gebrauch zu machen, wenn sie in den Fällen Te una SCHE nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre, Indessen läßt sich von hier aus nicht mit Sicherheit ausschließen, daß erst die Bejahung der Schuld in allen fünf Fällen die Strafkammer zur Anwendung des § 20 a StGB veranlaßt hat. Infolgedessen müssen außer der Gesamtstrafe und der mit ihr verbundenen Nebenstrafe des Ehrverlustes und der Maßregel der Sicherung und Besserung die Einzelstrafen in den Fällen Sch Koi un: Te autzehoben werden. Die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen in den beiden ersten Fällen werden hiervon allerdings nicht

betroffen, so daß sie bestehenbleiben können. Wegen der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erübrigt es sich,

die ihn betreffenden Einwendungen der Revision zu erörtern.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning