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BGH Entscheidung vom 25.05.1962 – 4 StR 503/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafisache Begen

den Steinsetzer Erwin SED ..: ou geboren cn ED 135: in mW restiaien,

wezen gemeinschaftlichen Betrugs i.R. U.2.

“ hat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. Fetrvar 1963, an der teilgenommen haten:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WW in ser Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE Hei der Verkündung” als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschiagung schuldig gesprochen worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Einziehung einer Pistole).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Banägericht hat den Angeklagten - unter F'reisprechung im übrigen - wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewait in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Führens einer Schußwafle ohne Taffenschein und wegen Ausweismißbrauchs zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und .drei Monaten Gefängnis verurteilt. Eine bei dem Angeklagten sichergestellte Fistole

hat es eingezogen.

Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Auf die Rügen unzulässiger Vereidigung des Zeugen Jacobs wegen angeblichen Beteiligungsverdechts (5 60 Nr. 3 StPO) sowie der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht wegen Nichtvernehmung des Zeugen Co traucht nicht eingegangen zu werden, weil die Yerurteilung wegen Betrugs im Rückfail in Tateinheit mit Unterschlagung (II i der Urteilsgründe), auf die sich diese Rügen beziehen, aus sachlichrechtliichen Grün-

den aufgehoben werden muß.

2. Auf der Nichtvereidigung des Zeugen TgBrerunt das angefochtene Urteil nicht, weil der Angeklagte den äußeren Sachverhalt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (II 2 der Urteilsgründe) eingeräumt und sich nur demit verteidigt hat, daß er bei Begehung der Tat stark unter Alkoholeinfluß gestanden habe.

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3, Inwiefern das Lanägericht "den Sachverhalt hinsichtlich des Yiderstandes gegen die Staatsgewalit" unzureichend aufgeklärt haben soll, ist nicht ersicht. lich. Der Zeuge Kill „wurde in der Hauptverhandlung vernommen. Der Inhalt seiner Aussagen vor der Polizei und vor der Strafkanmer kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (vel. § 337 StPO).

4. Die Behauptung, der Angeklagte habe auch am Ende der Hauptverhandlung nicht eingeräumt, die Pistolenrschüsse auf die Tür der "Südsee-Bar" abgefeuert zu haben, widerspricht der gegenteiligen Feststellung des Landgerichts und ist daher unkeachtlich. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten - für dessen Richtigkeit übrigens die gesamten Tatumstände sprechen — drängte es sich der Strafkammer nicht auf, die zur Hauptverhandlung geladene, aber unentschuldigt ausgebliebene Frau Lieselotte SgPals Zeugin darüber zu hören, "wer aus dem Fenster des Kraftwagens geschossen hat". Bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bd. II Bl. 213 &ä.A.) hat Trau SB übrigens eindeutig den Angeklagten als den Täter bezeichnet.

II. Sachbeschwerde

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein und wegen Ausweismißbrauchs (II 2 bis 4 der Urteilsgründe) 1äßt keinen Rechtsirrtun zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision hat insoweit selbst keine Einzeleinwendungen erhoben.

Daß der Ausweismißbrauch in Belgien begangen wurde, steht seiner Aburteilung nach deutschen Strafrecht nicht entgegen (vgl. § 8 Ats., 2 StGB i. Verk. m: Art. 231 des belgischen Code Penal).

2. auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung zun Wachteil der Firma Mg in Te im Falle Ii 1 der Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei. Dagegen xann die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs im Rück[2ll aufgrund der kisherigen Feststellungen nicht bestchenbleiben.

a) Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der über den kigentüner einer beweglichen Sache getäuschte Dritterwerber auch dann im Sinne des Betrugstatbestandes in seinem Vermögen beschädigt wor-Sen sein kann, wenn er inlolge seines guten Gläautens Eigentum an der Sache erworben hat (§ 932 2GB; zuletzt EGISt 15, 83 mit Nachweisen). Sie hat jeäoch verkannt, aaß das nicht immer der Fall ist; denn sie spricht davon, daß das von Cs an dem ihm verkauften last-Kraftwagen gutgläutig erworbene bEigentum "offensichtlich mit einem sitt}ichen Makel behaftet" sei und "mindestens jedenfalls" der Umstand, daß der Lastkraltvwagen von dem Ängeklagten unterschlagen worden war, dem Herausgabeverlangen der ursprünglichen Eigentümerin (ME) besonderes Gewicht verleihen könne, das den ärverber zur Herausgabe des Fahrzeugs veranlassen könne; das allein rechtfertige im vorliegenden Falle die Ännahnme eines Vermügensschadens.

“ie der Bundesgerichtshof aaO (S. 86 f) eingehend dargelegt hat, hängt bei gutgläubigem Erwerk einer unterschlagenen Sache die Beantwortung der l!rage, ob dem Erwerber ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Sinzelfalles mit derGeltendmachung eines wirklichen oder

vermeintlichen, auf äie Beheuptun:; der Bösgläubigkeit gestützten Herausgabeanspruchs oder gar mit einer ınzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat, ob er an einer gewinnbringenden Verwertung der angekauften Sache genindert ist oder ob ihm Schwierigkeiten mit »ufsichtsbehörden oder Handelsorganen oder "sonst" ein Verlust

an Ansehen drohen. Keine im Sinne des § 263 StGB teachtliche Vermögensverminderung begründet dagegen nach der Ansicht des erkennenden Senats die bloße Tatsache, daß die erworbene Sache von dem Verkäufer auf straftare “eise (hier durch eine Unterschlagung) erlangt wurde

und insofern mit cinem "sittlichen Makel" behaftet ist, ohne daß dieser Umstand dem Herausgabeverlangen des _ ursprünglichen Eigentümers ein "besonderes Gewicht verleiht"; denn im Geschäftsleben sınd es "meist recht praktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr noralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen,

den Verlangen zu entsprechen" (BGH aa0).

Unter diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht den ihm unterbreiteten S.:chverhalt nicht erörtert. Es hat weder festgestellt, daß die Firma VW nit =nsprüchen an den ärwerber Gassmann, sei es auf Herausgabe des Lastkraftwagens, sei es auf Zahlung des Restkaufpreises (von rund 14.000 DM), herangetreten ist oder noch heranzutreten beabsichtigt, noch geprüft, ob solche Ansprüche angesichts der Tatsache, daß der Firma Cm

«DB mit dem Fahrzeug auch der dazu gehörige Kraftfahrzeugbrief übergeten wurde und daß der Angeklagte und scine Ehefrau ihr unbestrittenes Eigentum an dem Fahrzeug cidesstattlich versicherten, irgendwelche Aussicht auf Erfolg hätten (vg!. dazu BGH IM Nr. 12 und 17 zu

s 952 BGB und die dort angeführten weiteren üntscheidungen). Auch daß der Firma CB sonstige wirt-

schaftliche Nachteile, etwa bei ihrem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen, gedroht hätten, hat üle Strafkammer

ulcht festgestellt. Dem Urteil ist im Gegenteil tisher

nur zu entnehmen, daß die Firma Ci den von dem

i lugten gekauften hastkraftwagen alsbald mit erhetlichem Gewinn (von rund 10.000 DM) weiter verkauft

b) Auch zur inneren Tatseitehat das Tandgericht in dem erörterten Punkt keine feststeillungen getroffen. Das Urteil schweigt darüker,ob der .\ingeklagte an einen der Firma CB iroheniden Vernögensschaden gedacht hat... Nach der T.ekenserfahrung liegt es nicht allzu fern, daß er einen Schaden dieser Firma für ausgeschlossen hielt, weil ihr mit dem fahrzeug zugleich der Kraft- £

anrzeugbrief übergeben wurde.

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges im Rückfall ergreif{t wegen des Vorliegens von Tateinheit notwendig auch den wegen Unterschlagung sowie den Strafausspruch. Dieser ist übrigens insofern nicht rechtsbedenkenfrei begründet, als das Landgericht (S. 21 UA) von der Notwendigkeit einer empfindlichen Bestrafung "in Anbetracht der Höhe des angerichteten Schadens" in Bezug auf den Betrug spricht, ohne diesen Schaden näher zu erläutern.

3. Die Aufhebung der Verurteilung im Kalle III der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung der Gesamt-

strafe einschließlich der Einziehung der Pistole (} 76 StGB). Über sie wird das »„andgericht neu zu befinden naben,

Ärunnme Martin Hübner "litner Herr bundesrichter

Börtzler ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.

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