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BGH Entscheidung vom 13.07.1966 – 4 StR 178/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nur zu A 1I 2 a) der Urteilsgründe StGB § 160 Der Verleitende ist der vollendeten Verleitung zum Falscheid auch dann schuldig, wenn entgegen seiner Vorstellung der Verleitete vorsätzlich falsch schwört (gegen R6St 11, 418; RG GA Bd. 64, 369; RG Jü 1934, ' 1175). " Boli,ürt.ve 13. Juli 1966 4 StR 178/66 LG Münster (Westf.)

2125 066

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung; ja

nur zu A 1I 2 a) der Urteilsgründe

StGB § 160

Der Verleitende ist der vollendeten Verleitung zum Falscheid auch dann schuldig, wenn entgegen seiner Vorstellung der Verleitete vorsätzlich falsch schwört

(gegen R6St 11, 418; RG GA Bd. 64, 369; RG Jü 1934, ' 1175). "

Boli,ürt.ve 13. Juli 1966 4 StR 178/66 LG Münster (Westf.)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_2tR_178/66 URTEII

in der Strafsache

gegen

l. den Kaufmann Karl-Josef aus I |] GB; :ort geboren am 1927,

2. den kaufmännischen Angestellten Friedrich ı EEE eus IB. i0rt geboren am GE 1001,

wegon Anstiftung zum Meineid u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Juli 1966, in der Sitzung vom 13. Juli 1966, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanxalt Dr. >, Em.

als Verteidiger für den Angeklagten Feldmann,

Justizangestellter 0] als Urkundsbeanter der Geschäftssteile,

für Rocht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 4. Oktober 1965 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten PD wesen Anstiftung zum Heineid und wegen Verleitung zum Falscheid sowie den Angeklagten Friedrich Iggp vegen miß-

- 3.

lungener Anstiftung zum Meineid zu Gefängninstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung Ges Verfehrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

A. Zur Revision des Angeklagten FT

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung dcs früheren Nitangeklagten GEB zun teineid ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hier einwendet, richtet sich, auch soweit sie damit eine Verletzung der 3; 261, 267 StPO dartun will, in Wahrheit gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Es trifft veder zu, daß die Urteilsgründe formelhafte Feststellungen enthalten, noch ist ersichtlich, inwiefern und inwieweit diese nicht auf den Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen sollen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß auch Schlüsse tatsächlicher Art, wie sie die Strafkammer aus unmittelbar festgestellten Umständen gezogen hat, ihre Grundlage im Inbegriff der Hauptverhandlung haben. Zu dem vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat erhobenen zinwand, das Landgericht habe nicht geprüft, ob nicht statt Anstiltung möglicherweise Beihilfe zum Jieineid in Betracht komme, ist zu bemerken, daß der Sachverhalt, wie ihn das Landgericht festgestellt hat, keinen Anlaß für cine dahingehende Erörterung bot. Langenhorst mag den vwunsch gohabt und geäußert haben, aus der Sache heriuzgehalten zu werden, Das besagt jedoch nicht, daß er sich such ohne die Einwirkung des Angeklagten entschlossen hätte, einen Meineid zu leisten.

Il. 1. Im Felle der Verurteilung wegen Verleitung ües “iltangeklagten Gerhard Friedrich gB jun. zum Falscheid geht die Rüge fehl, der Angeklagte sei entgegen

-A-

6 265 StPO nicht darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen Anstiftung zum Meineid auch wegen in mittelbarer Täterschaft begangener Verleitung zu einer nicht schuldhaft falschen Aussage verurteilt werden könne. zines solchen Hinweises bedurfte es nicht, weil das Landgericht den Angeklagten der Verleitung zum Falscheid

in unmittelbarer Täterschaft schuldig befunden hat, nachdem es ihn ausweislich dns Hauptverhanälunssproto:xolls auf die Möglichkeit seiner Verurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht hatte. Dabei mag die einschlägige Gesetzesbestimaung

des § 160 StGB nicht ausdrücklich genannt worden sein. Das crübrigte sich jedoch, weil insoweit nach Sachlage kein Zweifel möglich war, dem Angeklagten zudem ein Verteidiger zur Seite stand.

2. a) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, daß offen geblieben ist, ob iD jun. bei seiner Zeugenaussage bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Das Reichsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß der Verleitende nur wegen versuchten Vergehens nach § 160 StGB zu bestrafen sei, venn entgegen seiner Vorstellung und seinem Willen der Verleiteto nicht gutgläubig, sondern vorsätzlich falsch aussage (RGSt 11, 418; GA Bd. 64, 369; Jii 19534, 1175). Diese Rechtsansicht, die schon im Schrifttun weitgehend auf “„iderspruch gestoßen ist (Frank, StGB § 160, Anm. IV; Kohlrausch/Lange, StGB, 43. Aufl., § 160 Ann. III; Mezger in LK, 8. Aufl., § 160, Ann. 2; Schönke/Schröder, 12. Aufl. § 160 Randn. 12), kann jcdoch nicht geteilt werden. hierbei ist nicht entscheidend, deß in dem der iEntscheidung RGSt 11, 418 zugrundo liegenden

"all die Verleitungshendlung für die Leistung des objektiv und subjektiv falschen Eides töglicherweise nicht ureüchlich gewesen ist; hierauf hat das Reichsgericht nicht maßgeblich abgestellt. Vielmehr bringt es schon dort und vor allem in den späteren Urteilen deutlich

zum Ausdruck, daß nach sciner Ansicht ein falscher Eid im Sinne des § 160 StGB nicht vorliege, also der tatbestandliche krfolg nicht eingetreten sei, wenn der Verleitete nicht nur objektiv, sondern wissentlich falsch seschworen und damit einen Keineid geleistet habe (RG, CA BG. 64, 369). Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß der feineid etwas wesensmäßig anderes sei als der bloß objektiv oder’ fahrlässig falsche kid. Ihr mag eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sein, solange der Schutzgegenstand der Aussagedelikte in erster Linie in dem kid als einer in einor besonders feierlichen Form, in der kegel unter Anrufung Gottes, abgegebenen Bekräftigung der Wahrheit gesehen wurde, und solange die uneidliche falsche Aussage als solche nicht strafbar war. Diese Anschauung dürfte auch die gegenüber dem Strafrahmen des § 159 StcB a.F. verhältnismäßig niedrige Strafandrohung [für die Verleitung zum Falscheid erklärlich machen. Inzwischen nat jedoch die Auffassung vom Wesen und Schutzzweck

der Aussagedelikte einen grundlegenden Wandel erfahren. Das trat deutlich zutage, als im Jahre 1943 außer den „seineid auch die uneidliche falschaussage eines Zeugen oder Sachverständigen nach dem Vorbild des Österreichischen Rochts unter Strafe gestellt wurde (StrafrechtsansleichungsVO vom 29. Mai 1943 und 2. DVO hierzu vom

20. Januar 1944), eine Gesetzesänderung, die nach den Zusaumenbruch im Jahre 1945 uneingeschränkt beibehalten

worden ist. Diese Viandlung hat dann auch in der Rechtspreckhung des Bundesgerichtshofs ihren Ausdruck gefunden. Wie der Große Sonat für Strafsachen in BGHSt 8, 301, 309 des näheren ausgeführt hat, liegt den Straftatbeständen der §§ 153, 154 StGB das dem Schutze der Rechtspflege dienendo Verbot zugrunde, die Feststellung des Sachverhalts nicht durch unwahre Aussagen zu geführden. Die unwahre Aussage als solche ist daher das die Strafbarkeit begründende Zlement, was auch für eine becidete Aussage gilt, da dem Lid nur als Bekräftigung der Aussage strafrechtliche Bedeutung zukommt.

Auf dem Boden dieser Kechtsanschauung kann daher der Grund für die Strafbarkeit der Verleitung zum Falschcid nicht darin gesehen werden, da infolge der Handlung des Verleitenden ein (objektiv) falscher kid gelcistet wird; vielmehr ist hier in gleicher Weise maßgebend, daß es zu einer falschen Aussage kommt und daß dadurch die Nechtspflege gefährdet wird. Der Täter des § 160 StGB will zwar cine unbewußt falsche Aussage herbeiführen. Sein Tun ist aber nicht um deswillen weniger strafwürdig, weil entgegen seiner Vorstellung der Verleitete nicht gutgläubig ist; denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Verleitenden gewollte, die Rechtspflege gefährdende äußere Erfolg ein. Hiernach kommt os dafür, ob dio Verleitung zum Falscheid vollendet ist, nur auf die Vorstellung und den Willen des Täters, sowie derauf an, daß die Verleitung eine wenigstens objertiv falsche Aussage des Verleiteten zur Folge hat, nicht jedoch darauf, ob dieser unbewußt oder bewußt falsch aussagt,

b) Daß nach der Annahme des Landgerichts \eese jun. die falsche Vorstellung von den Vorgängen, auf die sich seine Bekundungen bezogen, möglicherweise schon hatte,

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bevor der Angeklagte ihn durch eine unrichtige Darstellung dieser Vorgänge zu einer in seinem Sinne giinstigen Aussage zu beeinflussen suchte, führt gleichfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Sggp Jun. ist nämlich, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, nicht nur durch seing eigenen Beobachtungen unä die

aus ihnen möglicherweise gezogenen unzutreffenden Schlüsse, sondern auch durch die Einwirkung des Angeklagten zu der falschen Aussage bestimmt worden: Er hielt es auf Grund seiner Beobachtungen und der Darstellung des Angeklagten für möglich, daß dieser

aus der Toreinfahrt und nicht von der Künsterstraße

her gekommen sci. Demnach war die kinwirkung des Angeklagten mitursüchlich für die falsche Aussage. Damit steht auch die Wendung innerhalb der rechtlichen Würdigung im &inklang, der Angeklagte habe Hg urch seine unrichtige Sachdarstellung in seinem falschen Glauben "bestärkt". Im Hinblick auf die Feststellungen, die

der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen, kann diese 3cmerkung nur so verstanden werden, daß nach der Jberzeugung der Strafkammer das Vorgehen des Angeklagten mit zu der falschen Aussage des ileese jun. geführt hat,

3. Die Erwägungen zur Strafzumessung sind Trei von kiechtefehlern. Daß sich die Urteilsgründe nicht gemüß § 267 Abs. 2 StPO über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 157 StGB aussprechen, beanstandet der Beschwerdeführer zu Unreclit. Das war nicht erforderlich, weil § 157 StGB weder auf den Anstifter zum ifeineid noch auf den Täter des 5 160 StGB anwendbar ist, wie der Bundesgerichtehof

schon in BGHSt 1, 23, 28 ausgesprochen hat. Dic hiergagen erhobenen Bedenken dos Verteidigers sind nach

Auffassung des Senats nicht geeignet, .eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

B. Aur Revision des Angeklagten Friedrich ge

I. 1. Die Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Neineid geführt haben, beruhen im wesentlichen auf den durch äie Vernehnung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführten und als bewiesen erachteten Angaben, dic dor Mitangeklagte Gerhard Friedrich Sg, der Sohn des Angeklagten, im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und dem Richter gemacht hat. In der Hauptverhandlung hat der Mitangeklagte ge jun. die Linlassung zu den in der Anklage seinen Vater zur last gelegten Vorgängen verweigert. Der Beschwerdeführer meint, die Verwertung der früheren Angaben seines Sohnes sei nach §§ 52 Abs. 1 lir. 3, 252 StPO unzulässig gewesen. Die Rüge ist unbcegründets

wie der Bundesgerichtsnof in BGHSt 3, 149 mit einsehender Begründung dargelegt hat, fehlt os für eine sinngemäße Anwendung der $%§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 252 StPO auf das Verhältnis von Kitangeklagten zueinander an jeder rechtlichen Grundlage. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, besteht kein Anlaß. Daß, wie die kevigion goltend macht, der Bundesgerichtshof sie in späteren Erkenntnissen nicht bestätigt oder sie zumindest eingeschränkt habe, ist unrichtig. Den .intscheidungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, lagen andere Sachverhalte zugrunde. Dort handelte es sich un die Vervvertbarkeit von Aussagen früherer \itbeschuldigter (BGHSt 10, 186) und von Angaben eines die Aussage nach §§ 52 StPO verweigernden Zeugen, die

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er in einem anderen, gegen ihn selbst gerichteten Straliverfahren gemacht hatte (BGHSt 20, 3584), Irrig ist auch die Ansicht des Beschverdeführers, daß sich ein Angehöriger als Nitangeklagter in derselben Zwangslage befinde wie als Zeuge. Dies trifft nicht zu, weil für einen Angeklagten in Gegensatz zum Zeugen keine Aussagepflicht besteht und well er sich nicht der Gefahr einer Bestrafung aussetzt, wenn er nicht wahrheitszcmäße Angoben mu«cht, Es ist somit daran festzuhalten, daß cinen Angeklagten dic einem Zeugen in §§ 52, 252 StPO eingeräumte Vergünstigung auch dann nicht zugute konnt, wenn er Angehöriger eines liitangeklagten ist.

2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, mit der sich der Beschwerdeführer gegen dia Ablehnung des von seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antra,;es wendet, das Verfahren gegen den hitangeklagten ’ggp ‚un: auszusetzen und diesen-'sodann als Zeugen zu vernehmen. “ber die Trennung der miteinander verbundenen Verfahren natte das Landgericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Dafür, daß es davon einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, fehlt jeder Anhalt. im Gegenteil ließ en die Sachlage geradezu zwingend geboten erscheinen, über die Vorwürfe gegen Vater und Sohn gemeinsan zu verhandeln und zu entscheiden. Deshalb treffon hier auch auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche die Beschuldigungen gegen beide zum Gegenstand einer Anklage gemacht hat, die von der Revision erhobenen Bedenken nicht zu, es würde der Willkür der Staatsanwaltschaft überlassen sein, ob eine belastende Aussaga eines ilitbeschuldigten verwertet werden könne oder nicht. Im übrigen ist es unerfindlich, inwiefern die beantragte Trennung der Verfahren, wie der Beschwerdeführer behauztet,

der walırhoitsfindung gedient hätte. Da Mleese jun. als „itangeklagter nicht aussagen wollte, war zu erwarten, daß er auch als Zeuge in der Verhandlung gegen seinen Vater die Aussage verweigern werde. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen ihn hätte daher voraussichtlich zur Unvervwertbarkeit seiner früheren Angaben und damit zum Verlust eines wichtigen Erkenntnismittels geführt, die „ahrheitsfindung also erschwert und nicht gefördert. wenn aber die Angaben des iitangeklagten vor der Polizei unrichtig gewesen sein sollten, wie der Beschwerdeführer jetzt geltend macht, dann hätte der Sohn sie in der Hauptverhandlung berichtigen und damit seinen Vater entlästen können. ziner Vernehuung als Zeuge beduritc

es dazu nicht.

3. Für die Sehauptung des 3Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Aussage des Hitangeklagten ge jun: wie eine Zeugenaussage gewertet, ist nichts ersichtlich. Des Gleiche gilt für die Lüge, die Strafkammer habe aus der Zinlassung des Angeklagten bgp sen. vor der Hauptverhandlung lediglich einen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz verwertet. Im übrigen handelt es sich insoweit mur um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung.

4. Offensichtlich verfehlt ist der kinwand, die Verwertung der Angaben des Angeklagten im Vorverfehren verstoße gegen § 136 a StPO und gegen Art. 2 Abs. 2 66, weil dieser in der Ladung zur Vernenmung nicht deutlich darauf hingewiesen worden sei, daß er als Beschuldigter vernommen werde, und weil auf der Ladung vermerkt gewesen sei, er könne seinem Sohn einen großen Dienst erweisen. Auf die zutreifenden Ausführungen des Landgerichts hierzu kann verwiesen werden; ihnen ist nichts hinzuzufügen.

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5. Die Aufklärungsrüge ist nicht in der in % 344 Abs, 2 satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben, da in der Kevisionsbegründung die Angabe der nach Ansickt des Berchwerde-

zührers zu Unrecht unbenutzt gebliebenen Beweismittel fehlt.

1I. bie Sachrüge kann ebenfulls keinen ürfolg haben. Die „cststellungen ergeben, daß der ängeklagte seinen Sohn zu bestimmen versucht hat, bei der zu erwartenden Vernekmung durch das Gericht bestimmte, den Nitangeklagten Fr belastende Tatsachen zu verschweigen, wobci er damit rechnete, daß scin Sohn die Aussage werde beeidigen müssen. Damit sind tie Tatbestandsmerkmale der versuchten Anstiftung zum “eineid dargesan. Die kinwendungen der Revision gehen an den von Lanäscricht für bewiesen erachteten Sachverhalt vorbei.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen 3ede,'”

schärpenseel Mayr Sanders BR Dr.Dr. Spiegel ist Hürxthal im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

scharpenseel