Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.04.1966 – 5 StR 44/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 44/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Pietro CB aus Sem (Italien), dort geboren am we 1942,
2. den Arbeiter Carlo CE aus Sci» (Italien), dort geboren am EB 1939,
wegen gemeinschaftlichen Mordes
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr.Sarsteädt | als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer.: Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofs Dr nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte oo. als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin,Witwe Silvia Margherita Rees,
“gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13.August 1965 werden verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres. Rechtamittelszu tragen; die ‘Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision fallen der lLandeskasse zur Last,
- Von Rechts wegen -
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fe ründe
Der Eröffnungsbeschluß legt den angeklagten Brüdern Pietro und Carlo cm, zwei italienischen Fremdarbeitern, zur Last, am 30.Mai 1964 in Wolfsburg einen anderen italienischen Fremdarbeiter, Sebastiano Ram , dadurch ermordet zu haben, daß sie ihm vor den Haus, in dem alle drei gemeinsam ein Zimmer bewohnten, mit einem Küchenmesser die Kehle durchschnitten, so daß er verblutete, Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, daß Ra dureh einen Kehlschnitt getötet worden ist. Es hat aber nicht "klären können, wer von den Angeklagten den Schnitt ausgeführt und ob, wie und mit welcher inneren Einstellung der andere sich an dem Tatgeschehen beteiligt hat. Es hat die’ Angeklagten daher mangels Beweises freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt und die Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie haben keinen Erfolg. nn
Was die Revisionen zur. Rechtfertigung der Sachrüge im einzelnen vortragen, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: |
"Das Schwurgericht war der Überzeugung, daß die (also
beide) Angeklagten bei der Tötung des Rewe 'ihre
Hand im Spiele hatten! (UA S.17). Das kann nur bedeuten,
daß beide hieran mindestens als Gehilfen beteiligt
waren, sei es durch körperliches Tun, sei es durch
psychische Unterstützung. Hiervon ausgehend kann sich
in dem Satz, das Schwurgericht halte es für möglich,
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daß einer der beiden Angeklagten über das Einverständnis des anderen zu gemeinsamem Handeln hinaus im Exzeß Reim den Todesschnitt versetzt habe, das Wort 'möglich' nur auf einen Exzess, nicht aber auf das Einverständnis zu gemeinsamem Handeln beziehen. Allerdings könnte ein Exzess des einen Angeklagten bei der . Ausführung des Todesschnitts bedeuten, daß der Vorsatz ‚des anderen sich nicht auf die Tötung des Re erstreckt. hätte, Selbst wenn das Schwurgericht dies an dieser Stelle gemeint haben sollte, so würde doch für ‚beide Angeklagte mindestens eine Beihilfe zur Körperverletzung übrig bleiben. Das hat gas Schwurgericht nicht berücksichtigt. .
:Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer Tat ist auch
denn. möglich, wenn der Verdacht der Täterschaft bestehenbleibt (vgl. die von den Revisionen zitierte Entscheidung BGHSt 1,127). Eine Verurteilung auf Grund doppeldeutiger Feststellungen unter Anwendung des
milderen Strafgesetzes ist auch im Verhältnis von.
‘Mord oder Totschlag und Körperverletzung mit Todes-
“ folge zulässig (BGH 1 StR 163/62 vom 6.September 1962). Die dort und in BGHSt 17,210 angestellten Erwägungen treffen in gleicher Weise für den Fall zu, daß jemand möglicherweise einen Mord oder Totschlag oder eine Körperverletzung mit voraussehbärer Todesfolge begangen hat, ihm aber nicht nachzuweisen ist, daß die Körperverletzung den Tod verursacht oder das er diese Folge fahrlässig herbeigeführt hat."
' Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht beizutreten. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Schwurgericht mit den Worten "ihre Hand im Spiele hatten" wirklich hat zum Ausdruck bringen wollen, daß beide Angeklagte bei dem Tatgeschehen in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Selbst
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"wenn aber .das Urteil in diesem Sinne zu verstehen ist, ‚Kann sich der Senat den rechtlichen Folgerungen, die der Generalbundesanwalt hieraus Zieht, nicht anschließen.
. Der in den Urteilsgründen dargelegte Sachverhalt ergibt bei solcher Auslegung des Urteils, daß jeder der Angeklagten sich (als Allein- oder Mittäter) des Mordes (§ 211 StGB), des Totschlags (§ 212 StGB), der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig bewirkter Todesfolge (§§ 226, 56 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StG@B)',: der vorsätzlichen leichten Körperverletzung (§ 223 StGB) oder der Beihilfe (§ 49 StGB) zu einer dieser Straftaten schuldig gemacht haben kann. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter Körperverletzung auf Grund einer "Wahlfeststellung" ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht zulässig, weil es an dem Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit der Straftaten fehlt. Hierfür sind die Unterschiede zwischen der schwersten der Straftaten (Mord) und der leichtesten (Beihilfe zur vorsätzlichen leichten Körperverletzung) hinsichtlich der Strafwürdigkeit, der Strafdrohung und der sittlichen Bewertung, die ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden zuteil wird, zu groß (vgl.
BGHSt 9,390,394). Dies gilt um so mehr, als die vorsätzliche leichte Körperverletzung in aller Regel nur auf Antrag verfolgt wird (§ 232 StGB).
Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter Körperverletzung ist auch nicht auf Grund einer "Mindestfeststellung". aus den. Erwägungen zulässig, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 17,210 und in seinem nichtveröffentlichten Urteil 1 StR 163/62 von 6.September 1962 dargelegt hat. Die. . §§ 223, 49 StGB enthalten keinen "Auffangtatbestand" für
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alle Fälle, in denen zwei Angeklagten Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche leichte Körperverletzung oder Beihilfe zu einer der vier erstgenannten dieser Straftaten nicht nachgewiesen werden kann, der Tatrichter aber der Überzeugung ist, daß beide Angeklagte bei dem Tatgeschehen in.strafbarer Weise mitgewirkt haben. Die Fälle, die der ‚Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen entschieden hat, liegen wesentlich anders. In beiden dieser Fälle stand
das äußere Tatgeschehen (in .einem Fall eine Körperverletzungs-, im.anderen eine Tötungshandlung des Angeklagten) eindeutig fest. Ungewiß war nur im ersten Fall, ob der Angeklagte die Körperverletzung. vorsätzlich oder fahrlässig begangen, und im zweiten Fall, ob er sich des Mordes, Totschlags oder
der vorsätzlichen Körperverletzung mit. fahrlässig herbeigeführter Todesfolge schuldig gemacht hatte. Daß in Fällen ‚dieser Art der ‚jeweilige Angeklagte auf Grund einer Mindestfeststellung wegen fahrlässiger Tötung (erster Fall) oder Körperverletzung mit Todesfolge (zweiter Fall) verurteilt wird, ist rechtlich unbedenklich.
Im vorliegenden Falle fehlt es indessen im Gegensatze hierzu schon an einer eindeutigen und erschöpfenden Feststellung des äußeren Tatgeschehens. Das Urteil stellt zwar fest, daß das Opfer der Tat durch einen Kehlschnitt getötet worden ist. Das Schwurgericht hat aber nicht klären können, wer von den beiden Angeklagten den tödlichen Schnitt ausgeführt hat, und es hat es für möglich gehalten, daß dieser Schnitt ein Exzeß desjenigen Angeklagten war, der ihn vornahm, also ohne Einverständnis des anderen geschah. Der tödliche Schnitt scheidet daher als Körperverletzung, für die dieser oder jener der beiden Angeklagten als Gehilfe verantwortlich sein könnte, aus. Über weitere Verletzungen, die die Auffassung rechtfertigen könnten, einer der Angeklagten
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habe. sich einer Körperverletzung schuldig gemacht, zu welcher der andere Angeklagte zumindest Beihilfe geleistet habe, enthält das Urteil keine hinreichend. bestimmten Fest- .. stellungen. Der. Senat entnimmt dem Urteil, daß das Schwurgericht solche Feststellungen auch nicht hat treffen .. können, Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter Körperverletzung würde daher bedeuten, daß die Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Tat verurteilt würden, bei der es an jedem Anhalt für den: "Unrechtsgehalt der Tat und für den Umfang der Schuld der an ihr Beteiligten und damit zugleich an den wesentlichen
Grundlagen für die ‚Bemessung der Strafe fehlen würde. Eine . solche Verurteilung ist aus Rechtsgründen :nicht zulässig. Sie ist auch mit dem in § 267 Abs.1 Satz 1 StPO zum Ausdruck E . gebrachten Rechtsgrundsatz unvereinbar, daß die Urteils-Eu gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale. der strafbaren Handlung . gefunden werden. \
Sarstedt . Siemer Schmitt
Börker Kersting