Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.09.1962 – 1 StR 163/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Vamen des Volkes 2190 042
In der Strafsache
gegen
den k männischen Angestellten Enrico IT aus md er 1.
T Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1962, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Dr. Geier - 2 als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wilins Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders u Zu ‚als beisitzendo Richter,
Staatsanwalt ED nn u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter eemrgt Bu als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger und dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 14. November 1961 werden verviorfen. BIN
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskassce, die Ncbenklüger und der Angeklagte haben je dic Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. "
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit dem 15. November 1961 angerechnet, soweit sic drei lonate übersteigt:
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat am 16. Juni 1960 scinc Ehefrau getötet. Anklage und Eröffnungsbeschluß warfen ihm deshalb Mord vor. Das Schwurgericht hat ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren Zuchthaus verurteill und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.
| Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Eltern der Getöteten als Nebenkläger und der Angeklagte
. Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist auf
das Strafmaß beschränkt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und, de: Nehenkläger,
1. Die von der Revision der Nebenkläger erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb un-
"zulässig. Auf die von beiden Revisionen erhobene, nur von
den Nebenklägern näher begründete Sachrüge hat dor Senat das angefochtene Urteil eingehend mit dem Ergebnis geprüft, daß es keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist. Den Revisionen ist zuzugeben, daß die fostgestollten Beweisanzeichen auch den Schluß nahelegten der Angeklagte habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, u deß sic einem anderen Patsachengericht möglicherweise genügt hätten, eine solche Überzeugung zu gewinnen und dementsprechend den Angeklagten wegen Mordes (oder Totschlag
zu verurteilen. Indessen verleiht dies dem Revisionsgeriec art
nicht die Befugnis, in den Bestand des angefochtenen Urteils einzugreifen, denn der Gründsatz der freien Beweiswürdigung bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten. Das Fehlen dieser Überzeugung, das Vorhandensein "letzter Zweifel" beim Tatrichter muß das Revisionsgericht hinnehmen (siche BGHSt 10, 208). So sicht die Revision mit Recht ein starkes Anzeichen für einen Giftmord darin, daß der Angeklagte dic Leiche sciner Frau beseitigte und ihr Auffinden oder auch nur ‘das Auffinden von Leichenteilen zu vereitoln wußtc. Doch hat: das Schwurgericht diosen Umstand geschen und ‚gewürdigt. Es war indessen nicht zu der Folgerung ge- "zwungen, daß der Angeklagte sein Opfer durch Sift beseitigt habe. Richtig ist auch, daß das Schwurgericht unter der Überschrift "Argumente gegen den Tötungsvor-
satz" eine Reihe von Tatsachen angeführt hat, die zwar
nicht für einen Tötungsvorsatz sprechen, ihn aber auch nicht ausschließen. Jedoch läßt sich daraus kein sachlicher Widerspruch herlciten. Denn aus der Erörterung dieser Tatsachen im einzelnen ergibt sich, daß es dem Schwurgericht fernlag, ihnen eine weiterreichende Bedeutung beizumessen. Es hat sie nur unter der genannten Überschrift einleitend mitbehandelt, statt ihnen einen besonderen Abschnitt der Urteilsgründe zu widmen.
2, Nach § 301 StPO wirkt jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. Das hat hier Bedeutung, weil der Angeklagte das Urteil zum Schuldspruch nicht angefochten hat und die Zulüssigkeit einer Verurteilung auf doppeldeutiger Grundlage im Verhültnis von Mord oder Totschlag einerseits und Körperver-
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letzung mit Todesfolge andererseits Zweifeln begegnen könnte. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht geschen, obwohl es die Überzeugung von dem der Verurtcilung zugrundegelegten Tathergang ersichtlich nur mit der Einschränkung gewonnen hat, daß daneben die Möglichkeit ‚einer vorsätzlichen Tötung offenblieb. Jedoch ist seine ‚Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Senat hält eine Verurteilung aufgrund doppeldeutiger Foststellungen unter Anwendung des milderen Strafgesetzes im ‚Verhältnie von. Mord. oder Totschlag und Körperverletzung ‚mit Todesfolge aus den gleichen Erwägungen für zulässig,
aus denen er eine solche Rechtsanwendung jüngst im Ver- " hältnis von vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung
B bejaht hat. (siehe BCHSt 175 210}.
‚II. Zur Revision des Angeklagten
‚Die Bavision den Angeklagten erhebt oine in Ermangelung der nach 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben unzulässige Aufklärungsrüge. Ihr Vorbringen zur Sachrüge geht fehl. Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten, scine Frau unter Vortäuschen eines Gesinnungswandels nach Deutschland zu locken, als Anzeichen für scine rücksichtslose und hinterlistige Gesinnung gewertet. Es hat andererseits in dem Verhalten des Augcklagten nach der Tat, insbesondere dem Zerstückeln der Leiche, einen Beweis für die "Unmenschlichkeit, Kaltherzigkeit und Gefühlsroheit" des Angeklagten geschen. Beides. ‚begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Den Ausführungen zur Strafzumessung ist im Gegensatz zur Behauptung der Revision insbesondere nicht zu entnchmen, daß das Schwurgericht die von ihm ausdrücklich cingerüumte löglichkeit einer anfänglichen Panikstimmung des Angeklagten
außer acht ließ. Besonders zu erwähnen brauchte cs diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht. Denn es stellt hier darauf ab, daß der Angeklagte sich während und nach seiner barbarischen Metzelei sogleich wieder so zu fassen wußte, daß kein Dritter ihm etwas anmerkte. In diesem Stadium konnte also von einer Panikstimmung nicht mchr die Rede sein. Der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch zwischen Darlegungen auf S. 69 und $. 81 UA löst: sich auf, wenn man die Darlegungen an diesen: Stellen der Urteilsgründe in ihiren Zusammenhängen sieht. Auf S. 6 VA bezeichnet das Schwurgericht den Würgegriff des Angeklagten als "impulsive Reaktion", um cinc Bewußtseinslage
des Angeklagten zu umschreiben, dic einen Tötungsvorsatz
fraglich macht, ohne jedoch Zweifel an\dem Vorsatz der Körperverletzung zu begründen. Wenn andererseits auf $. 8 UA in Bezug auf den lebensgefährlichen Würgegriff von. der "unerhörten" oder "kaltherzigen Leichtfertigkeit" des Angeklagten gesprochen wird, so geschicht dies zur Kennzeichnung und Erklärung der Handlungswcise des Angeklagte auf gem Hintergrund des von ihm bis dehin gegenüber dem Opfer gezeigten Gesamtverhaltens.
Was die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände vorbringt,. geht daran vorbei, daß der Tatrichter nicht gehalten ist, alle Gesichtspunkte zu erörtern, die
für die Strafzumessung irgendwic Bedeutung haben können,
und daß das Vorhandensein eines oder mehrerer Strafmil- \ derungsgründe nicht zur Zubilligung mildernder Umstände nötigt. Das Gericht hat vielmehr auch hier wie bei der Strafzumessung überhaupt seiner Entscheidung eine Gesamt-
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würdigung von Tat und Täter zugrundezulegen (BGHSt 4, 8 f}). Das hat das Schwurgericht in rechtlich fchlerfreier Weise getan.
Dr. Geier Seibert Willms
Fischer 7 Sanders