Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 15.03.1966 – 4 StR 202/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Bernhard S EEB :u:s :ı ED GE , geboren ar ED 1941 ir SCHNEE,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt NEED 2: u
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung, rechtlich zusamnentreifeni mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und einen "teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen" Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung, zu einer Gefängnisstrafce von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Sie hat Erfolg.
1. Die Strafkammer hat den Nebenkläger Stefan Branauer nach Belehrung gemäß § 57 StPO als Zeugen vernommen. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, daß der Zeuge vereidigt worden ist (§ 59 StPO). Auch ist darin entgegen der Vorschrift des § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung nicht angegeben. Somit muß, da nach § 274 StPO die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Füörnlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, in Revisionsrechtszuge davon ausgegangen werden, daß die Verceidigung des Nebenklägers DB als Zeuge unterblicben ist, ohne daß dazu eine Entscheidung des Landgerichts getroffen und verkündet wurde. Demgegenüber kann der Unstand, daß sich, wie es in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft heißt, deren Sitzungsvertreter an die Verkürdung eines Beschlusses über das Abscehen von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 2 StPO erinnern zu können glaubt, nicht berücksichtigt werden; denn gegen den Inhalt des Protokolls ist allein der Nachweis der Fälschung zulässig.
Auf dem Verstoß kann das Urteil auch beruhen. REED war der einzige Tatzeuge, dessen Angaben die Strafikammer,
wic ihre Ausführungen deutlich ergeben, der Urteilsiin-
dung nit zugrunde gelegt hat:
2. Da aus diesem Grunde das Urteil aufgehoben werden muß, bedürfen die weiteren Rügen der Revision an sich keiner Erörterung. Es sei jedoch folgendes bemerkt:
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer erkennbar von der Strafmilderungsmöglichkeit des 8 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Sie hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dessen Hemmungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt war (UA 8, 9). Daß sie dabei die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich angeführt hat, ist kein Rechtsfehler.
Das gleiche gilt für die zugunsten des Angcklagten angestellte Erwägung, der Entschluß zur Durchführung der Fahrt sei "nicht in erster Linie" von ihm veranlaßt worden, sondern von dem später getöteten Waldenar Tim. Hiernit ist ersichtlich gemeint, daß der Angeklagte trotz der Abmahnungen durch mehrere Personen ohne weiteres dem Wunsch TEE: nachkam, ihn nach Illertissen zu fahren. Die Wendung entspricht also dem festgestellten Sachverhalt. Diesen im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nochmals vollständig zu würdigen, war die Strafkammer im übrigen nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Bei der Strafzumessung durfte die Strafkammer das Ausmaß der von dem Angeklagten fahrlässig herbeigeführten Gefahr sovie die Tatsache, daß er neben der fahrlässigen Tötung noch eine fahrlässige Körperverletzung begangen hat, straferschwerend heranziehen. Das erhebliche Mitver-
schulden des Getöteten TEE und des Verletzten Zi, deren Verhalten die Strafkammer "recht leichtsinnig" und "pedenkenlos" nennt, ist entgegen der Meinung der Revision zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (vgl. BGH VRS 21, 54, 57).
Abschließend sei noch erwähnt, daß das Vergehen nach 8 315 ce Abs. INr. 1 ai. V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht ein "teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenes Vergehen der Straßengefährdung" ist, sondern ein fahrlässiges Vergehen der Straßengefährdung.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal