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BGH Entscheidung vom 06.09.1957 – 2 StR 310/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IaNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Metzgerlehrling Karl Eduard HD zus r@B,

dort geboren am

1938 ,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Werner

Dr. Seibert

Dr. Menges

Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung

' für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. März 1957 im . Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufge- :.

hoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung

Justizangestellter [| ER ale Urkunäsbeamter der Geschäfte- FE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

stelle, _

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

..

. ber ebenfalls Köst und Wohnung; er bewohnte mit dem Angekläg-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

I. Das Urteil ergibt im einzelnen folgendes;

Ab Frühjahr 1954 bis Frühjahr 1956 stand der Angeklagte am Tatort in der Metzgerlehre und hatte dort bei seinem Lehrmeister auch Kost und Wohnung. Es handelte sich um einen grösseren Hetzgereibetrieb, der zur Tatzeit außer einem weiteren Meister noch fünf bis sechs Metzgergesellen, darunter auch den dann getöteten Metzgergesellen August Hgg, damals rund 18 Jahre und 8 Monate alt, beschäftigte. Der Angeklagte, etwa 18 Jahre und 1 Monat alt, war zu dieser Zeit der einzige Lehrling in dem Betrieb.

Der getötete August u stand seit Herbst 1955 im Dienste dieses Metzgereibetriebes und hatte bei seinem Arbeitge-

ten zusammen dasselbe Zimmer. Zwischen beiden war es zwar ab . und. zu zu kleineren Reibereien gekommen, die aber niemals zu. Tätlichkeiten ausarteten. Seit Januar 1956 waren auch sölche u | kleineren Wißheljigkeiten ausgeblieben. Br.

Am 17. März 1956 vormittags sangen ‘in der Wurstküche _ ... zwei Gesellen bei ihrer Arbeit, wie dies auch sonst an ande- _ nn ren Tagen geschehen war. Der mitbeschäftigte Angeklagte pfift: oe

2, dazu: Der ebenfalls dort tätige Geselle August ii] betei-.

ligte sich diesmal nicht an dem Gesang; er fühlte sich gestört und verbat sich das Singen und das Pfeifen. Die beiden anderen Gesellen stellten daraufhin das Singen auch ein. Der An-_ geklagte dagegen pfiff weiter. Auch eine wiederholte Auffor-

‘derung des HP, das Pfeifen zu lassen, befolgte er nicht.

Vielmehr entgegnete er dem Sinne nach: "Wenn Du pfeifst oder singst, dann müssen wir es uns ja auch gefallen lassen!". Auf die darauffolgende Äußerung des HB: "Halts Maul!" erwiderte der Angeklagte,der weiterpfiff, nur, ep::habe ihm: gar nichts zu sagen. HP ergriff nun ein Kammstück von etwa 3 Kg Gewicht und schleuderte es gegen den An„eklagten; dieser

wich aus und der Wurf ging fehl. Der Angeklagte, der das bei

der Arbeit benutzte Schlachtmesser in seiner Rechten hielt, rief nun dem August I] etwa zu: "Paß auf, daß ich Dir nicht das Messer in den Ranzen renne!!"., u ging daraufhin forschen Schrittes auf den Angeklagten zu, der vor ihm rückwärts gehend bis in die Öffnung der zum angrenzenden Maschi- ‚ nenraum führenden offenen Tür zurückwich. Dabei äußerte HB: "Was willst Du?1", Im Zurückweichen vor HP hielt der Angeklagte sein Schlachtmesser so vor sich, daß das Heftende etwa in Höhe seiner Magengrube auf seinem Körper aufsaß und die Klinge mit der Schneide nach oben fast wagrecht auf ie ] gerichtet blieb. Im Vordringen hatte Hp noch schnell das einige Schritte seitwärts liegende, von ihm geworfene Fleisch

‚aufgehoben und auf die Kante des Arbeitstisches gelegt. Dann :wap er dem Angeklagten, der inzwischeg weiter rücklings in den . Meschinenraum hinein zurücgewichen war, wortlos rasch gefolgt:

Be Wenige Sekunden nachdem so auch EB in den Maschinenraum _ verschwunden war, kam er von dort Bebückt zurück und hielt sich die Hand vor den Leib. Durch seine Kleidung drang : ih. Höhe der Magengrube Blut nach außen. Ihm war beim Zusam-

- mentreffen mit dem Angeklagten im MaSchinenraum dessen Schlacht- ‚messer bis zum Heft in den Leib gedrungen.

Von keinem der Arbeitskameraden ist beobachtet worden, was sich im einzelnen im Maschinenraum abgespielt hat. Sie hatten von ihrem Standort aus dorthin keinen Einblick.

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An den Folgen der erlittenen Verletzungen ist HD au folgenden Tage im Krankenhaus verstorben.

Für eine vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt ergeben. Das Landgericht ist der Meinung, daß nach seinen Feststellungen lediglich fahrlässige Tötung vorliegt.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er bei der Schnelligkeit des Geschehensablaufs nicht sagen könne, wie" dieser im einzelnen vor sich gegangen sei; er habe gar nicht damit gerechnet, daß io ] angesichts des Messers überhaupt an ihn herankommen.: werde; er könne sich den Ablauf nur so erklären, daß sich das Messer, als er es habe umlegen wollen, wahrscheinlich mit der scharfen Spitze in der Kleidung des

Di ] verfangen habe und dadurch dem auf ihn weiter eindringen-

den ng in den Leib gegangen sei.

Das Beweisergebnis im übrigen reicht nach der Auffassung der Jugendkammer nicht aus, um diese Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Vielmehr glaubt das Gericht.sie ihm, und zwar audh insoweit, als der Angeklagte in Abrede stellt, die Vertzung des Hg gewollt oder auch nur biiligend in Kauf genoimen zu haben.

Zur Erörterung des Gesichtspunktes der Notwehr nach § 53 StGB sieht das Gericht bei dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme keinen Anlaß. Es ist der Auffassung, daß der Angeklagte unschwer über die Aufgangstreppe nach oben oder durch den Maschinenraum und durch die offene von diesem ins Freie führende Tür hätte entweichen können. Wenn man in dem Vorgehen des HD einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff finden wolle, so sei es für den Angeklagten jedenfalls nicht erforderlich gewesen,

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von dem Schlachtmesser Gebrauch zu machen. Notwehr sei überdies ein Verteidigungsakt durch Gegenwirkung, also einc bewußte und gewollte Handlung. Sie setze einen Verteidigungswillen voraus; einen solchen Willen habe der Angeklagte nicht nur unwiderlegt, sondern auch glaubhaft nicht gehabt, auch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes. So verneint die Jugendkammer die Voraussetzungen der Notwehr: der Angeklagte habe glaubhaft gehofft, I] werde im Hinblick auf das Messer von ihm, dem Angeklagten, gehörigen körperlichen Abstand wahren, ihm vom Leibe bleiben; alles spreche dafür, daß der Angeklagte einen körperlichen Zusammenstoß mit I] sehr wohl für möglich gehalten und nur darauf vertraut habe, es werde dazu wohl doch nicht kommen; im äußersten Falle werde er immer noch Gelegenheit haben, wenigstens durch Veränderung der Messerstellung Schlimmes zu verhüten.

Das Gericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß dies ein unverzeihlich leichtsinniges Verhalten, eine bewußte‘ Fahrlässigkeit des Angeklagten gewesen ist; zumindest habe der Angeklagte sorglos pflichtwidrig die Erwägungen unter-

lassen, die ihm gesagt hätten, daß selbst das bloße. Beisich- ‚behalten eines solchen Messers in einem Streit nicht nur:

schwere Verletzungen, sondern auch den Tod eines der Beteiligten zur Folge haben könne. Daher hält ihn: das Landgericht

der fahrlässigen Tötung schuldig, weil er sich des Messers. vor dem Zusammentreffen mit > nicht entledigte.

II. Die Revision des Angeklagten rüst die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, daß in

dem Urteil Notwehr zu Unrecht verneint sei.

a) Soweit die Revision auch die Verletzung von Verfah-

.. rensvorschriften - Verletzung der richterlichen Aufklärungs- Bu pflicht - rügt, weil das Gericht gegebenenfalls den Angeklag-

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ten zumindest noch hätte befragen müssen, ob sein Verhalten bei dem Vorgang nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Erklärung finde, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht kann

nicht damit begründet werden, daß an den Angeklagten zusätzlich noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen. Überdies ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht im mindesten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte beim Zusammentreffen mit U ] in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten ist. Insoweit liegt daher auch kein sachlichrechtlicher Fehler vor.

b) Mit der Sachrüge hat die Revision zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch des Urteils ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil verneint zwar zu Unrecht Notwehr um deswillen, weil diese als Verteidigungsakt mit Ge- . genwirkung eine bewußte und gewollte Handlung sei, der Ange- -“ | klagte aber eine solche Verteidigungshandlung gar nicht habe 1 vornehmen wollen, vielmehr gehofft habe, der auf ihn zukommende u werde im Hinblick auf das Messer schon den ge- . u hörigen körperlichen Abstanä von ihm wahren und ihm vom Leibe

bleiben,

Der Angeklagte wollte sich des gegenwärtigen rechtswi- . | ärigen Angriffs erwehren. DaB- er es nicht mit dem Vorsatz der Tötung oder Verletzung tat, daß er sich vielmehr darauf beschränkte, durch Vorhalten des Schlachimessers zu drohen, um so den I ] von sich abzuhalten, nimmt diesem bewußten Vor-. gehen nicht den Charakter einer (gewollten) Verteidigungs- u. handlung. Unter § 53 StGB fällt auch die bloße Schutzwehr; 0% so 2.B. die Abgabe von: Schreckschüssen (vgl. RG JW 1925, - 962). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte seine Drohung nicht verwirklichen wollte und daß er mit ihr keinen Erfolg hatte. Gegenüber dem rechtswidrigen Angriff des Hgg war die bloße Drohung auch gerechtfertigt.

Trotzdem ist der Strafkammer im Ergebnis beizupflichten. Allerdings ist fraglich, ob nunmehr Rechtfertigung durch Notwehr allein noch mit der Erwägung verneint werden kann, daß die Notwehrhandlung den Notwehrwillen voraussetze, während der Angeklage sich auf die (gerechtfertigte) Drohung beschränken und den Hg weder täten noch auch nur verletzen wollte. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, der Angegriffene sei in solchen Fällen auch dann straffrei, wenn die unvorsätzlich verursachte Verletzung objektiv erforderlich war, um dem Angriff zu widerstehen (vgl. Welzel, Strafrecht § 18 III und Maurach, Strafrecht Alg. Teil § 45 II c mit weiteren Nachweisen). Die Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung; die Hilfserwägung der Strafkammer trägt das Ergebniss Der Angeklagte mußte von der Drohung spätestens in dem Augenblick ablassen, als die Handhabung des Messes - für ihn ohne weiteres erkennbar - zu einer ernsten Gefahr für den angreifenden Hg wurde. Er mußte jetzt entweder die Möglichkeit des gefahrlosen Rückzuges durch den Maschinenraum und dessen offene Außentür ausnutzen oder es - ohne Messer - auf eine Kraftprobe mit HD ankommen lassen und dabei auch eine Niederlage hinnehmen. |

Auch wer rechtswidrig angegriffen wird, ist nicht berechtigt, sich mit jedem beliebigen Mittel zu wehren, das

. ihm.zu Gebote steht. Das ist seit langem in ständiger Recht- . sprechung anerkannt (vgl. RGSt 71, 133). Zwar braucht man

‚dem Unrecht nicht durch schimpfliche Flucht zu weichen. Nach den Feststellungen hat.-aber die Strafkammer dem Angeklagten

eine solche Gefährdung seiner Ehre nicht zugemutet. Von ei-

. nem schiinpflichen Rückzug konnte keine Rede sein angesichts

' des vorausgegangenen Wortwechsels zwischen den Beteiligten,

; ; bei dem sich der Angeklagte seinerseits nicht schuldlos

. verhalten hatte, und angesichts der langen und engen beruf-Äichen Verbundenheit der Beteiligten im selben Betrieb, die

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nach der Überzeugung der Strafkammer eine ernsthafte Gefährdung durch Herdt ausschloß. Daß dem Angegriffenen ein Ausweichen eher zuzumuten ist, wenn er den Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat, und daß in einem solchen Falle an

die kErforderlichkeit der gewählten Verteidigung strengere Anforderungen zu stellen sind, ist'in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt (RG aa0); insbesondere gilt dies unter an

sich nicht feindlich Gesinnten desselben Lebenskreises, wenn die gewählte Verteidigung den Tod des Angreifers bedeuten kann.

Im Ergebnis hat also die Strafkammer Rechtfertigung durch Notwehr zutreffend verneint. Die sich anschließende Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Der Strafausspruch des Urteils kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Bei den Vorfall,. der zu der tödlichen Verletzung des HD geführt hat, kann diesen selbst ein erhebliches Mitverschulden getroffen haben, insbesondere insofern, als er die offensichtlich drohende Haltung des gefährlichen Schlachtmessers nicht beachtet hat. Das Ürteil hat die Frage eines solchen Mitverschuldens des io ] nicht erörtert, obwohl dies u nach den Umständen besonders nahe lag (vgl. BGHSt Bd. 3 8,218): Auf eine in dieser Hinsicht ergänzende Feststellung und die daraus gegebenenfalls zu ziehenden Folgekumgenkann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht verzichtet werden. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Dieser ist auch deshalb rechtlich bedenklich, weil in _ den Strafzumessungsgründen "die schweren Folgen" der Tat zum Nachteil des Angeklagten besonders berücksichtigt sind. Diese bestehen darin, daß dessen schuldhaftes Verhalten zu dem.

Tod des Hg geführt hat. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 222 StGB, die darin liegt, kann aber kein besonderer Grund zur Strafschärfung sein, weil er schon die Strafandrohung des Gesetzgebers bestimmt reb. (vgl. BGH in MDR '951, 276; 1953, 1485 1957, 17 je zu § 267 StPO).

Baldus Werner BSeibert Meuges Hübner