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BGH Entscheidung vom 15.10.1963 – 1 StR 326/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Willi _S us ‚ED. geboren an 197°: (nür.),

2. die Fetrikarteiterin Brigitte Sp aus i rer geboren am 1940 in

N Kreis E (Ostpreußen),

teide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raukes u.a.

hat der 1, Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Amberg vom

22. Kai 1963, soweit die beiden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefihrlicher Körperverletzung verurteilt werden,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raukes in vier Yällen, davon in drei Yällen in Tateinheit mit Körperverletzung, verurteilt werden,

t) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoten.

Auf -ehoten werden auch die Gessmtstrafen.

Im Umfang. der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werder die Revisionen verworfen.

Von Rechte wegen

Als den Angeklagten auf einer gemeinsamen Urlaubsreise in einem gemieteten Kraftwagen die Nittel ausgingen, beschlossen sie, sich ihren zukünftigen Lebensunterhalt Gurch Raub von Handtaschen zu verschaffen. Die Taten führte jeveils SW allein aus, während die Angeklagte Sr im Kraftwagen zurücktlieb. :

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemein-chaft-

lichen schweren Raubes je in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung in vier Fällen, wegen Lietstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu

Gesamtgefängnisstrafen von fünf Jahren (SD) uns ärei Jahren (Er) verurteilt. Wit ihren Revisionen rügen

die Anreklagten die Verletzung des sachlichen Kkechts. Die Kechtermittel haben nur zum Teil Erfolg.

Der Einwand der Beschwerdeführerir Sp; ‘>33 sie nicht als Kittäterin hate verurteilt werden dürfen, ist unbegründet. Nach den Feststellungen ist der Flan zum Raut von Handtaschen von ihr ausgegangen. Sie hat Si zu den einzelnen Taten gedrängt und seine Bedenken zerstreut, sie hat ihm sogar einmal ein Springtesser mitgegeben, das er im Notfelle bei seinen Angriffen benutzen sollte, Sie hat gemeinsam mit SW einige Zeit von der Beute gelekt, Te8 sie äußerlich an der Verwirklichung des Tsttestandes nicht selbst mitwirkte, hindert bei solchem Sachverhalt nicht, sie als Nittäterin anzusehen. Denn maßgebend dafür, ob MHittäterschaft oder Teilnahme an fremder Tat vorliegt ist nicht allein der Tatkeitrag, sondern die innere Haltung zur Tat. Als Täter oder Mittäter kann daher auch in Betracht kommen, wer die Tat vollständig durch einen anderen ausführen läßt (BGHSt 18, 87, 90 mit weiteren Nachweisen). kine "rein psychische Mitwirkung", atwa Ratserteilung vor Ausführung der Tat, kann Gabei genügen (RGSt 53, 138;

Ra di 1935, 1945 Nr, 30). Der Tatanteil der Angeklagten

Be ] ist darüber hinausgegangen. Sie war nach den Feststellungen die treibenie Kraft, die im Hintergrund den Mitangeklagter SW lenkte, der ohne ihr Drängen die Taten nicht ausgeführt hätte. Sie hatte ein eigenes Interesse

an den Überfällen, da auch ihr Lebensunterhalt von der Beute bestritten werden sollte und bestritten wurde. Es ist daher

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-15/1-str-326-63#rd_6

nicht zu beanstanden, daß die Strafiksmmer zu dem Schluß kommt, die Angeklacte SyplBrate "das enze Verhältnis des Täters zur Tat" gehabt, womit sie ersichtlich auch ausdrücken will, daß die Angeklagte die von SEE ausgeführten Straftaten als eigene gewollt habe, wenn das Landgericht dies auch nicht wörtlich sagt.

Die Mittäterschaft der Angeklagten Sc wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Wagen, in dem sie sich während der Tatausführung jeweils aufhielt, nicht in der Nähe des Tatorts stand. Daß ein Yittäter im Zeitpunkt der Tat noch die Köglichkeit unmitteltarer Kinwirkung auf die Ausführung haber müßte, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß seine vorausgehende Tätigkeit in diesem Zeitpunkt kei den anderen &ttäter noch Fortwirkt (BGHSt 16, 12). In übrigen waren sich beide Angeklagten auch über den Ort der Tat und die Art der Ausführung weitgehend einir.

Soweit die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, ist der Tatbestand der § 8 249, 250 "Abs. 1 ir. 3 StGE rechtsirrtumsfrei festgestellt. Im Falle FW :reitt sich aus den Feststellungen klar, daB die Gewaltanwendung auf dem Mayr-Graz-Veg, also einem offensic"tlich öffentlichen Wege,zum mindesten noch besann {vel. BGH IM Nr. 4 und 10 zu § 250 StGB). Daß in einzelnen Fällen - soweit SW das Sprincmesser bei sich führte - nicht auch der Krschwerungsgrund des § 250 Abz. 1 Nr. 1 StGB angenommen wurde, beschwert die Angeklngten nicht.

Bedenken könnten bestehen, soweit die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen Raubes, sondern wegen (vollendeten oder versuchten) Diebetahls verurteilt hat. Das tandgericht hält in diesen Fällen das Tattestandsmerknal

der "Gewalt gegen eine Ferson" nicht für gegeben, weil SED sic Handtaschen jeweils seinen Opfern durch einen schnellen Griff entrissen oder zu entreißen versucht hat,

ohne daß die überfalleren Frauen darauf reagieren und die Handtesche in der Abwehr fcster halten konnten. Lie Straflkammer scheint dabei davon ausgeiwangen zu sein, daß zur "Genalt" eine größere Kraftanwerdung erforderlich sei,

die beim Entreißen einer Handtasche erst in Frage komme,

‚venn die Opfer ihre Handtaschen fester faßten als gewöhnlich, um sie vor dem Zugriff zu schützen. Solche Anforderun.en sind jedoch richt zu stellen. Gewalt gegen eine Terson kann auch dann verübt werden, wenn zur Wegnahme der Tasche - etwa wegen der \Überraschungswirkung - keine besondere Kraft erforderlich ist (RGHSt 18, 329). Der Senat sieht jedoch

keinen Anlaß, das Urteil wegen dieses möglichen Lechlsirrtums aufzuheter; denn die Anreklasten sind durch die Annahme

von Tietsrtahl statt Rauk nicht beschwert, zumal da der Tatbestand des Raubesauch alle Tatbestandsmerkrale des Dieketahls enthält. \

ach den Feststellungen hat die Strafkammer mit Recht keinen Fortsetzungszusammenrhang zwischen den einzelnen Taten angenonwen. DaB die Angeklagten beschlossen, ihren Lebensunterhalt durch Rauk von Handtaschen zu beschaffen, steht damit nicht im Widerepruch. Damit faßten sie nur einer ganz eilzemeinen Plan, aber noch keinen Gesamtvorsatz, der den Verlauf der späteren Akte auch hinsichtlich des

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Ortes und der Zeit sowie des üÜrägers des zu verletzenden Sechtsguts wenigstens in groben limrissen in sich begreifen muß (EGESt 1, 313, 315). |

Durchgreifende rechtliche Bedenken kestehen nur, sowei’ Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung 223, 223 a StGB) verurteilt worden sind. Die Strafkammer

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ist der Ansicht, daß der Angeklagte SW in äiesen vällen seine Öpfer mittels hinterlistigen Üterfalls körperlich verletzt habe, weil er die arglosen Frauen "plötzlich und unerwartet von hinten" überfallen und ihnen dabei nicht unerhetliche Verletzungen beizetracht habe. Das plötzliche und unerwartete Angreifen liegt aber schon im Begriff des überfalls, Hinterlistig iet der Überfall nicht schon, wenn er unversehens von hinten ausgeführt wird, sondern erst dann, wenn der Tüter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Abtsicht berechneten Weise zu Werke geht, umden Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (R6St 65,65,:66;5 EGH GA 1961, 241). Die kloße Ausnutzung der ikerraschung des Opfers genügt also nicht.

Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte in Aiesem Sinne hinterlistiz gehandelt hat. Es ist nicht er- "sichtlich, daß er die Frauer angeschlichen oder ihnen aufgelsuert habe. Er ist auf den beleuchteten Straßen hinter ihnen hergegangen, tis er sie eingeholt hatte und ihnen die Handtaschen entreißen konnte (Fall 3 und 4). Frau De (Fall 1) hat seine Schritte vorher gehört (Seite 4 Ua).

Frau DB {Fall ©) hat ihn vorher selbst in ein Gespräch gezogen, nicht umgekehrt (Seite 9 UA). Eine gefährliche Förperverletzung entfällt daher, sodaß kein Anlaß besteht, auf die in der Revisionsbe 'ründung des Angeklagten Sn vertretene Ansicht einzugehen, daß Körperverletzungen, die

den Opfern ernt zugefügt wurden, nachdem sie sich gefaßt

und zur Wehr gesetzt hatten, nicht mittels eines hinterlistigen Überfalles begangen seien. Das Urteil ist somit im Schuldspruch dahin abzuändern, daß die Angeklagten in den Fällen 13 3 und 9 statt wegen gefährlicher Körperverletzung nur

wegen einfacher Körperverletzung (8 223 StsB) - in Tateinheit nit schwerem Raub - verurteilt werden. 5 265 StPO steht nicht

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- 7 - entregen, da nur ein erschwercnder Umstand werTällt (ZGSt 53, 1°C). Durch die Erhekung der Anklage wegen Verletzung der

&E 223, 223 a StGRB wollte die Staatsanwaltschaft ersichtlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wesen Körperverletzung auch für den Pall bejahen, daß nur eine einfache Körperverletzung in Betracht komrt (vgl. R6St 76, 3, 8). Im Unlle 4 (EB) nuS die Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil die Staatsanwaltschaft hierwegen weder Anklaze erhoten noch in der Heuptverhandlung Antrag auf Verurteilung

gestellt hat und ein Strafontrag nicht gestellt ist.

Da die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung möglicherweise die Strafhöhe nitbestimmt hat, ist in allen diesen Fällen der Strafausepruch aufzuheben. Damit entfallen auch dic Gesamestrafen. Im neuen Urteil hat das Landgericht such erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu be-

finden. Im übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen. Seibert Hübner . Fischer Kai Sanders