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BGH Entscheidung vom 11.12.1959 – 4 StR 492/59

4. Strafsenat

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A SiR 492/59

ImNanen des Vcolxes In der Strafsache gegen

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suchungshaft,

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wegen schweren Tiebstahls

hai: der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der esanwalischal;, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Hecht erkannt:

auf “ie Revision des Angeklagien wird das Urteil dcs Landgerichts in Bochum vom 20. Juli 1959 mit den zuge hörigen Festsvellungen aufgehoben,

a) soweit Ger Angeklagte wegen schweren Diebstahls zum Kachtei. der Baufirma Fritz verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

In dieser Umfang wirä die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsnittveis, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver“crfen.

von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamistrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Kevision beanstandet -- ohne Begründung im einzelnen - Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründei:

Das Landgericht hat festgestellt:

In der Nacht zum 27. März 1959 stieg der Angeklagte, nechdem er den Rolladen von außen angehoben und das dahinter liegende nicht verriegelte Fenster aufgestoßen hatte, in die Büroräume der Baufirma Fritz KB ein und brach dort miv vorgefundenem Werkzeug sämtliche Schreibtische auf. Der Versuch, den Geldschrank zu öffnen, mißglückte ihm. Alsdann entwendete er, da er sonst nichts fand, aus einem erbrochenen Schreibtisch drei Schachteln Zigaretten,

Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sic.: eines vollendeten schweren Diebstahls schuldig gemacht, weil er sich ursprünglich vorgenommen gehabt hatte, alle miinehmers- _ werten Sachen "zu stehlen.

Diese Ansicht der Strafkammer ist zwer in einem ähnlich gelagerten Falle vom 3% Strafsenat des Bundesgerichishofs mit derselben Begründung vertreten worden {3 StR 716/51 vom 15.November 1951, mitgeteilt von Dallinger, MDR 1957, 147). Der Senat kann ihr aber nicht beitreten.

Kine Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebsvahls setzt vceraus, daß der Täter nicht nur Nahrungs- oder Genuß-

mittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeuienden Wert zum

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alsbaldigen Verbrauch weggenommen hat. Im anderen Falle iegt rur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Hundrauh vor, weil der Täter den äußeren Tatbestand des Diebstahls nicht vcliendet hat, der nur vorliegen kann, wenn wertvoilere Sacken oder die in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführten Üegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch weggeiiommen wcrden sind (vgl. 4 StR 452/57 vom 21. November 1957, 4 StR 33=/5: a om 27. November 1952 im Anschluß an RGSt 30, 57, 68, 3% vun] 4 StR 524/53 vom 20. August 1953 unter Hinweis auf RGSt 32,

198; vgl. auch RGSt 68, 197;. Daß Mundraub auch dann eine Über. tretung bleibt, wenn der Täter dabei eines der Merkmale des

3 245 abs. 1 Nr. 2 StGB, hier das Einsteigen verwirklicht hat, ist ebenfalls schon früher entschieden worden (vgi. BGH in

IM Nr. ?2 zu § 243 StGB unter Hinweis auf KuSt 14, 312, 315;

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Dem Sachverhalt ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob die Voraussetzungen des Diebstahls oder des Mundraubs vorliegen. Dazu bedarf es noch der Klärung, ch ger Angeklagte die drei Schachteln Zigaretten zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hat. Trifft dies zu, So ist er nur wegen versuchten schweren Diebstahls zu bestrafen. Eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Mundreubs kommt rickt in Betracht, da der »rforderliche Strafantrag ausweislich der

Akten richt gestellt worden ist»

Veranlassung, die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, besteht für den Senat nickt, obwohl er ven der Envscheidung des 3. Strafsenais abweicht {§ 136 Abs. ı CYE). Denn dieser Revisionssenat besteht nicht mehr (vgl. BCHSt !1, 15, 17, ferner RGSt 58, 3853, 425; 60, 178, All; 61, 79, 341. 3075 65, 2505 65, 338, 3525 BGZ 106, 58). Der Sinn des § 155 GVG geht nur dahin, die Rechtseinheit innerhelb der noch bestehenden Senate des Bundesgerichishofs zu wahren.

Soweit der Angeklagte wegen vollendeien schweren Diebstahls in drei weiteren Fällen verurteilt worden ist, lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten erkennen. Nach den Strafzumessungsgründen ist es mit Sicherheit auszuschiießen, daß die Höhe der für diese drei Straftaten festgesetzten Einzelstraien durch die möglicherweise rechtsirrige Verurteilung des Angeklagien wegen vollenästen schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma Fritz KB beeinflußt sein könnte, Somit bedurfie es außer der Aufhebung des Schuldspruchs im letzteren Falle nur der Aufhebung des Gesamtistrafausspruchs. Im übrigen war die fe-

vision des Angeklagten zu verwerfen.

Krunne DAausr Martin

Lang-Hinrichsen Flitner