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BGH Entscheidung vom 31.08.1962 – 4 StR 256/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2153 082

4_StR_256/62

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Helmut 1: in zu: CEEEEEEE-HE, zetoren am EEE 1935 in CE zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE ir der Verhandlung, Landgerichtsrat EEE ::i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 5. April 1962

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge

in Tateinheit mit Vergehen gegen © 14 i.V. mit

§ 26 Abs. 1 lir. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Einige Tage nach Pfingsten 1961 hatte der Angeklagte ein Zimmer seiner im bachgeschoß des Hauses Bggstraße & in CE -: WEB gelegenen, nicht abgeschlossenen Wohnung an einen Nachbarsohn, den mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraften Egon Ki. und dessen Breut Rosenarie SEE nietweise überlassen. Diese klagte wiederholt darüber, daß sie von ihrem Verloktten schlecht behandelt werde. Dem Angeklagten war auch das streitlustige Wesen KB tekannt.

Als er am 20. Juni 1961 von der Arbeit heimkam, erzählte ihm Rosemarie Sm. "EEE Hate zetrunken und sie geschlagen, jetzt sei er unterwegs, um Kollegen zu holen, die ihm helfen sollten, den Angeklagten zu verprügeln. Dieser bemühte sich daraufhin

- vergeblich -, etenfalls Verstärkung herbeizuholen. Als er zurückkam, sah er den stark angetrunkenen

Eron KB durch die geöffnete Tür allein in seinem Zimmer. Es kam zwischen ihnen zu einem Wortvechsel, in dessen Verlauf KB zit erhobenen

. Messer auf den Angeklagten zukam, der Angeklagte seinem Gegner einen Faustschlag und nach dessen erneuten Aneriff einen Yußtritt versetzte. Nach diesem Vorfall holte auch der Angeklagte ein Messer und zeigte es

den KB - Er forderte VB sui, das Zimmer

zu räumen:

Am nächsten Morgen lieh sich der Angeklagte von einem Arteitskameraden einen sechsschüssigzen Trommelrevolver mit scharfer & mmn-Kleinkalibermunition. Er wollte sich bei einer etwaigen tätlichen Auseinander-

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setzung mit Egon KW nit Hilfe der Waffe "unter allen Umständen als der Stärkere erweisen und sich ihm gegenüber durchsetzen". Er legte den Revolver zu Hause hinter einen Schrank. Am folgenden Nachmittag hielt sich der Angeklagte, der inzwischen wegen einer Verletzung der rechten Hand krankgeschrieben worden war, mit mehreren Bekannten in der Gartenlaube seines Freundes FW auf. Als gegen Abend die Ehefrau des Angeklagten hinzukam und erzählte, KÜEEEEEM trinke wieder im Zimmer und habe Gesellschaft, entschloß sich der Angeklagte, "Nägel mit Köpfen zu machen" und mit Unterstützung der anwesenden Trinkgenossen den x samt den köbeln endgültig aus dem vermieteten Zimmer

zu entfernen. Gegen 22.30 Uhr brachen alle zusammen auf, um ihm "Schutz und Hilfe" zu gewähren.

Als kurz darauf FB und der Angeklagte bei

Oo) anklopften, war dieser mit seiner Braut allein zu Hause. Sie öffneten ihn die Tür ater nicht,

Der Angeklagte forderte die Braut zur Räumung des Zimmers auf, das diese ablehnte. Jetzt holte der Angeklagte den Revolver aus seiner Wohnung und steckte ihn in die linke Hosentasche, angetlich, um bei einer Verfolgung durch KÜEE geschützt zu sein. Er rief zuerst

tei der Polizeidienststelle um Hilfe an, wurde aber mit der Bemerkung abgewiesen, bei der vorliegenden Mietstreitigkeit müsse er sich selbst helfen. Nunmehr wollte er die Tür des untervermieteten Zimmers aufbrechen. Als er sich, nachdem er KÜEEEEED nochnals vergeblich zur Räumung aufgefordert hatte, mit der Schulter gegen die Tür warf, sprang diese sofort auf, Da er dadurch mit der Tür etwas in das Zimmer geriet,

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versetzte ihn KB nit einem Spazierstock einen so wuchtigen Hiet, daß der Stock zerbrach und der Angeklagte eine starke Beule am Kopf davontrug. Gleich darauf, nachdem der Angeklagte in seine Küche zurückgegangen war, um seine Verletzungen festzustellen, 1ief KÜEEEEEB auf den Hof und rief: "Komm runter,

du Feigling" oder ähnliches.

Der Angeklagte war über den Schlag sehr erregt und wütend und beabsichtigte, KB sen Hier zu vergelten. Deshalb folgte er ihn. KM war, wie der Angeklagte richtig vermutet hatte, in die von den Gicbelwänden der Häuser Bgetraße & und @B zetildete, etwa 4 m kreite ung 9 m lange Gasse gelaufen, um in

die #ohnung reiner Eltern zu kommen. Auf dem Hof empfing

ihn RW, der mit einem Zechgenossen Bier trinkend

im Grase saß, mit den Worten: "Jetzt haben wir dich". Darauf trat Ki den Rückweg durch die Gasse an. Ale er vom Garten her in die Gasse einbog, kam der Angeklagte von der anderen Seite um die zur Straße liegenden Ecke der Giebelwand ebenfalls in die Gasse. Er zog den Revolver, den er schon im Innern des Hauses mit der linken Hand in der linken Hosentasche um-

faßt hatte, hereus und bewegte sich mit etwas erhobener linker Hand auf KEEP zu, der sich ihn ‚mit erhobener rechter Hand drohend näherte. Der Angeklagte will dabei in der Hand ] etwas blitzen gesehen haben. Er gab kurz hintereinander zwei Schüsse auf KÜEEED 2r, der von dem zweiten Schuß ins Herz getroffen wurde. 20 Xinuten später start KB infolge innerer Blutungen.

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Die Blutalkoholuntersuchung ergab tei dem Angeklagten zur Tatzeit einen Alkoholgehalt von höchstens 1,45 £0.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten unter Berücksichtigung einer möglicherweise infolge des Alkoholgenusses, des Stockschlages und einer gewissen Affektstauung zur Tatzeit vorhandenen erhet:lich verminderten Zurechnungsfähigkeit, aber unter Versagung mildernder Umstände im übrigen wegen gefährlicher Körpc.verletzung mit Todesfolge und wegen Vergehens gegen 8 14 i.V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Schußwaffe nach § 26 Abs. 2 WaffenG eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.

I. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge wird von den Feststellungen getragen.

l. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer da- . gegen, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen der kKotwehr verneint hat,

Allerdinge kam KM den Angeklagten im letzten Abschnitt des Geschehens -in der schmalen Gasse mit, erhobenem rechten Arm entgegen und hielt möglicherweise - wie dem Angeklagten nicht widerlegt worden ist - einas Blitzendes in seiner rechten Hand, das der Angeklagte für ein Angriffswerkzeug halten konnte. Dennoch lag hier eine Notwehrhandlung des Angeklagten nach den rechtlich unangreifbaren Urteilsdarlegungen nicht vor.

Notwehr setzt als Verteidigungshandlung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff einen Verteidigungswillen voraus (EGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247; RGSt 54, 196, 199;

72, 183 f; LK 8. Aufl. 8 53 Anm. 3 kb). An diesem fehlte es beim Angeklagten, weil er nach der dem Urteil eindeutig zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters nur

vom Angriffswillen beseelt war. Zuerst wollte er Knie

mit Hilfe seiner Freunde und Bekannten, nötigenfalls mit Gewalt, aus dem untervermieteten Zimmer vertreiten. Deshalb erkrach er widerrechtlich die Zimmertür. Der dafür empfangene Stockhieb versetzte ihn in «ut. Von “diesem Zeitpunkt at ging es ihm nur darum, wie das Urteil auf Grund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung feststellt, Km diesen Schlag

zu vergelten (UA 13, 23). Darum folgte er ihm in die Gasse zum Hof (UA 13, 23), da er richtig vermutete, , KOEEEEB werüe versuchen, auf diesem Wege zur \iohnung seiner Eltern zu kommen (UA 21 f). Datei hatte er den Revolver, den er schon vor dem Aufbrechen der Tür, angeblich für den Fall einer "Verfolgung durch KEREEEEE , in die linke Hosentasche gesteckt hatte (UA 13), kurz bevor er das Haus verließ, um KB zu verfolgen, schon mit der linken - unverletzten - Hand in der Tasche umfaßt (UA 14, 22). Er stellte sich also, wie das Schwurgericht hieraus ohne Rechtsfehler folgert, auf eine sofortige Auseinandersetzung mit KB © in

und wollte auf keinen Fall zurückweichen, sondern bei der erwarteten Auseinandersetzung unbedingt schießen (VA 22). Er war deshalb ale er Kl in der Sasse auf eine Entfernung von mindestens 9 m nach der Üterzeugung des Gerichts erkannte, nur deshalb nicht zur Umkehr bereit, weil sie im Widerspruch zu seinem Willen

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gestanden hätte, sich unter allen Umständen gegenüber

KO durchzusetzen (UA 23).

Zu Unrecht meint die Revision, die Schüsse des Angeklagten seien als berechtigte Notwehr anzuerkennen, veil die "Schlußsituation" in der Gasse für den Angeklagten völlig überraschend und neu gewesen sei; denn KO sei dort plötzlich und unerwartet mit erhobenem Arm auf ihn zugekommen. Das Schwurgericht hat im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte seit dem Verlassen des Hauses auf eine sofortige Auseinandersetzung mit rOEEEEB 2et=2t war, ganz gleich wo er ihn traf, da er bereits die Hand um die Fistole gelegt hatte, um diese jederzeit hervorziehen zu können. Er benutzte die Gasse gerade deshalb, weil er vermutete, KB vweräe diesen Weg wählen, um zu seinen Eltern zu kommen, und er wollte SO zuf alle Fälle treffen, um ihm den Stockhict zu vergelten. Zudem kannte er das streitlustige Wesen KÜEED und vuBte deshalb, daß Tätlichkeiten unbedingt zu erwarten waren (UA 23). Eine überraschende Iage schicd deshalb für den Angeklagten nach der rechtlich unangreiftaren Überzeugung des Schwurgerichts aus.

Der tödliche Schuß kann auch deshalb nicht als erforderliche Verteidigungshandlung angesehen werden, weil der Angeklagte die drohende Angriffshandlung KO selbst durch sein gewalttätiges Vorgehen im Hause und die ans-hließende Verfolgung “El. verschuldet hatte. Er gab dadurch KÜEEEEEB Anıas zu der Befürchtung, er wolle ihn nun körperlich angreifen. Unter diesen Umständen war ee ihm zuzumuten, einen ge-

wissen Geltungsverlust in Kauf zu nehmen und umzukehren,

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als er CE un aie Hausecke in die Gasse einbiegen sah. Dazu hatte er nach den Feststellungen des Tatrichters noch genügend Zeit (UA 23). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß selkst ein rechtswidrig Angegriffener nicht berechtigt ist, sich mii jedem beliebigen Mittel zu wehren, wenn er

den Angriff verschuldet oder mitverschuldet hat; ihm ist vielmehr ein Ausweichen zuzumuten, da darin unter solchen Umständen kein schimpflicher Rückzug gefunden werden kann (BGH 2 StR 310/57 bei Dallinger, MDR 1958, 12 f; RGSt 71, 133, 135; OLG Braunschweig in Ndskpfl. 1953, 166).

2. Eine vermeintliche Notwehr und eine Überschreitung der Notwehr (| 53 Abs. 3 StGB) scheiden nach den Urteilsdarlegungen ebenfalls aus, weil der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hatte, sondern Kucharski

angreifen wollte, um sich für den Stockhieb zu rächen. kr hat nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Schwurgerichts auch selbst nicht geglautt, in Notwehr zu handeln; denn er war sich bewußt, der Anzreifer zu sein. Das hat der Tatrichter nicht nur, wie die Revision meint, dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, sondern auch aus dem im einzelnen erörterten Gesamtgeschehen entnommen.

53. Was die Revision im übrigen gegen die Ablehnung einer Notwehrlage sowie einer Putativnotwehr vortringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten erkennen läßt. Die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen kann von der Revision nicht mit Erfolg angefochten werden; diese sind

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für das Revisionsgericht bindend. Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet anzugeben, worauf er seine Überzeugung von den im Urteil festgestellten Tatsachen gründet. Das Schwurgericht brauchte daher nicht im einzelnen mitzuteilen, worauf die Annahme beruht, daß sowohl der Angeklagte als auch Rep dem Egon Yin körperlich überlegen waren. Zu diesen Schlußfolgerungen konnte es auch auf Grund der Bekundungen der Zeugen sowie des gesamten Geschehensatblaufs kommen.

II. Rechtlich zu beanstanden ist dagegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und den Vergehen gegen das Waffengesetz. Der Angeklagte hatte die Schußwaffe nur dazu berchafft, um sie bei der erwarteten tätlichen Auseinandersetzung mit I] zu benutzen. Er hat sie auch nur zu diesem Zweck am Tattage "geführt". Die Führung der Waffe und die mit ihr verübte Tat waren mithin von einem einheitlichen Willen getragen. Die beiden Ver» gehen fallen auch ir den Ausführungshandlungen zusammen. Insoweit besteht daher Tateinheit (RGSt 49, 272; 59, 350, 361; HRR 1930, 1552; IJW 1933, 438 Nr. 34).

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte hate die Waffe auch sonst noch geführt (UA 24), steht im “iderspruch zu dem feertgestellten Sachverhalt. Sie beruht ersichtlich auf einer rechtsirrigen Auslegung des Begriffs, "Führung einer Waffe", Der Angeklagte hat sich die Schußvaffe von einem Arbeitskameraden gelichen, sie mit nach Hause genommen und in seiner rohnung hinter einen Schrank gelegt. Erst am Tattage hat er sie

eingesteckt, um von ihr gegenüber KW Gerrauch zu machen. Nur diese letzte Handlung stelbt das "Führen!

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einer Waffe im Sinne des § 14 WaffenG dar; denn dieses Tatkestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn der Täter die Waffe gekrauchsfertig und zugriffstereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein (R6GSt 55, 17; 66, 193). Dazu genügt die Beförderung der Waffe - hier vom Verleiher in die Wohnung des Angeklagten -— grundsätzlich nicht, wenn nicht zugleich ihre bestimmungsgemäße Verwendung während der Beförderung beabsichtigt war (vgl. RGSt 18, 367; OLG Hamburg in JW 1931, 1633 Nr. 22). Das aber war hier nicht der Fall. Daran ändert es auch nichts, daß der Angeklagte die Waffe, als er sie nach Hause trug, hinter seinem Hause durch einen Schuß in die Erde ausprotierte. Denn auch darin liegt kein bestimmungsgemäßer Gebrauch, sondern höchstens eine Vorbereitungshandlung dazu; außerdem fällt das Führen einer Schußwaffe innerhalt des befriedeten Besitztums des Täters, d.h.

des Besitztums, zu dessen Benutzung er befugt ist, nicht unter die Strafvorschrift des § 14 Abs. 1 i.V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG.

Da es hier weiterer Feststellungen in dieser Hirsicht nicht mehr bedarf, war der Senat in der lage, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des £ 354 StPO selbst richtigzustellen.

III. Zum Strafausspruch muß das Urteil schon deshalb aufgehoten werden, weil nunmehr eine einheitliche Strafe geren den Angeklagten festgesetzt werden muß.

Das Schwurgericht wird nunmehr Gelegenheit haben, das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung selbst zu würdigen. Datei wird es zu erwägen haten, ob dem Angerlagten nicht noch weitere Milderungsgründe zur Seite stehen. Zu seinen Gunsten kommt nach

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den Feststellungen noch in Betracht, daß der Angeklagte zunächst versucht hat, die Braut des Getöteten vor diesem zu schützen, und ihm von der Verlotten mitgeteilt worden war, KOM wolle ihn verprügeln, er sei auf dem Wege nach Mithelfern; Daraus konnte der Angeklagte, der offensichtlich Angst vor dem ihm als streitlustig bekannten KB hatte, entnehmen, dieser wolle ihn alskald tätlich angreifen. Hinzu konnt, daß KOEED schon am 20. Juni 1961

ein Messer drohend gegen ihn erhoben hatte, seine wiederholten Aufforderungen, das Zimmer zu räumen, nicht beachtete und ihn erst kurz vor der Tat mit den Worten "Komm runter, Du Feigling" herausgefordert hatte. Ebenso wird das Schwurgericht seine Auffassung zu überprüfen haben, daß der noch nicht vorbestrafte Angeklagte, der den Feststellungen zufolge bei der Ausführung der Tat im Zustande einer Affektstauung gehandelt hat "eine beträchtliche verbrecherische Energie" entfaltet habe. Im übrigen wird hinsichtlich der Bemessung der schuldangemessenen Strafe im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters auf BGHSt 7, 28, 30 verwiesen.

In dem neuen Urteil muß der Tatrichter ferner angeben, von welchem Strafrahmen er ausgegangen ist. Es muß ersichtlich sein, ob sich das Gericht bewußt war, daß die Nindeststrafe bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Falle der Ge-

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fänenisstrafdrohung des § 226 StGB gemäß § 44 Aks. 3 StGB

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nur neun Monate Gefängnis teträgt.

Kotberg

Krumme

Lie Bundesrichter Dr. Sauer und Prof.Dr.Lang-Hinrichsen sind beurlaubt und können deshalt nicht unterschreiten,

Rotterg Börtzler